Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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I. Das Lehrer-Personal der Seminarien werde aus ausgezeichneten Elementarlehrern 
ausgewählt (Posen, Preußen). Der Seminar-Direktor dürfe kein geistliches Amt bekleiden 
(Preußen). 
sa Die Seminarien werden aus Staatsmitteln unterhalten (Schlesien). 
9. Unbemittelte Seminaristen werden aus Staatsmitteln unterstützt (Posen, Schlesien). 
10. Jüdischen Schulamts-Kandidaten werde die Ausbildung in den Seminarien ge⸗ 
stattet (Posen). 
11. In den Seminarien der Provinz Posen sei die deutsche Sprache Unterrichts⸗ 
sprache, die polnische Unterrichtsgegenstand (Posen). 
12. Die Seminarien seien Simultan-Anstalten. Die Anleitung zur Ertheilung des 
konfessionellen Religions-Unterrichts sei eine gesonderte (Schlesien). 
13. Zu den Entlassungs-Prüfungen der Seminarien möge eine von den Lehrern 
aus ihrer Mitte gewählte Kommisfion zugezogen werden (Brandenburg, Sachsen). 
14. Zeugniß-Nummern mögen bei den Entlassungs-Prüfungen nicht gegeben wer— 
den (Posen, Pommern). 
15. Die jetzigen Präparanden-Anstalten mögen aufgehoben werden (Brandenburg, 
Schlesien, Sachsen). 
16. Die Vorbildung für die Seminarien sei frei (Schlesien, Sachsen). 
17. Um polnischen Schulamts-Kandidaten die Vorbildung möglich zu machen, sollen 
polnische Realschulen gegründet werden (Posen). 
18. Die Nachprüfungen mögen bestimmten gesetzlichen Bestimmungen unterworfen 
werden (Brandenburg). 
19. Es mögen Bildungs-Anstalten für Lehrerinnen gegründet werden (Brandenburg, 
Schlesien), im Anschluß an die höheren Töchterschulen (Brandenburg). 
20. Jeder Lehrer muß sich die Oualifikation zur Anstellung nach den künftig zu er— 
lassenden Bestimmungen erwerben (Preußen). 
V. Anstellung der Lehrer. 
1. Jeder Schulamts-Kandidat müsse wenigstens 3 Jahre lang als Hülfslehrer gegen 
eine Remuneration von 150 Thlrn. jährlich nebst freier Wohnung und Heizung arbeiten 
(Brandenburg). 
2. Die definitive Anstellung erfolge erst nach erlangter Majorennität (Pommern). 
Sie erfolge erst nach einer zweijährigen Probe-Anstellung (Posen, Westphalen). 
Sie erfolge bei denen, welche ihre Prüfung bestanden haben, sofort (Sachsen, Preußen). 
3. Jeder Lehrer erhalte zuerst eine Stelle mit Minimum-Besoldung (Sachsen, 
Pommern). 
4. Die Anstellung aller Lehrer erfolge durch den Staat (Sachsen). 
Der Staat stelle die Lehrer an unter geregelter Mitwirkung der Gemeinden und des 
Lehrerstandes (Posen). 
Der Staat wähle die Lehrer durch die Schulbehörden. Den Gemeinden stehe nur 
ein Veto zu (Preußen). 
Die Gemeinden wählen ihre Lehrer aus den von der Regierung vorgeschlagenen Kan— 
didaten (Brandenburg, Pommern, Schlesien, Rheinprovinz, Westphaͤlen). Die Regierung 
habe das Recht der Bestätigung der Wahl (Schlesien, Rheinprovinz, Westphalen). 
5. Die Regierung präsentire die Kandidaten in der Regael nach der Anciennetät 
(Brandenburg, Pommern). 
6. Die Lehrer seien Staatsdiener und führen ein Amtssiegel (Schlesien). 
7. Den Adiuvanten werde eine selbständige Stellung gegeben Echlesien).
	        
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