IJ. Ministerium von Altenstein.
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In der Instruktion für die Provinzial-Konsistorien vom 23. Oktober 1817 ist zu Ende
des 8.7 bemerkt:
„Damit aber die Konsistorien sowohl als die Regierungen in Hinsicht ihrer Lei—
ung und Einwirkung auf das Unterrichts- und Erziehungswesen eine angemessene
Richtschnur erhalten, und die allgemeine Jugendbildung der Nation eine feste
zemeinschaftliche Grundlage, mit nöthiger Berücksichtigung der Eigenthümlichkeiten
aller einzelnen Bestandtheile des Staates, bekomme, soll eine allgemeine Schul⸗
ordnung, welche die bei jener Leitung und Aufsicht, sowohl in Absficht der in—
neren als äußeren Verhältnisse des Schul- und Erziehungswesens zu befolgenden
Grundsätze und Vorschriften umfaßt, entworfen, und auf den Grund derselben
demnächst besondere Schulordnungen für die einzelnen Provinzen erlassen werden,
wozu Wir bereits die nöthigen Befehle ertheilt haben.“
Die dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Anschauungen und Auffassungen sind in
dem folgenden von dem Staatsrath Süvern verfaßten Promemoria enthalten, welches auch
szugleich sich über Ziel und Einrichtung der zu erlassenden „allgemeinen Schulordnung“
ausspricht:
Jeder Staat wirkt durch seine ganze Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung er⸗
ziehend auf seine Bürger ein, ist gewissermaßen eine Erziehungsanstalt im Großen, indem er
unmittelbar durch alles, was von ihm ausgeht, seinen Genossen eine bestimmte Richtung und
ein eigenthümliches Gepräge des Geistes wie der Gesinnung giebt. Die Vergangenheit und
die Gegenwart bieten unzählige Beweise dar, wie die Verfassung und Regierung ganzer
Staaten, und nicht minder einzelner Verwaltungszweige in anderen, auf die Denkungsart und
Sitten, die Würde und Kraft der Staatsbürger einen vortheilhaften oder nachtheiügen, er—
hebenden oder erschlaffenden und erniedrigenden Einfluß äußern.
Gesetzgeber und Lenker der Staaten, welche dies erkannt, und danach ein festes Ziel,
wonach dahin durch die gesammte Organisation und Leitung derselben die Bürger geführt
werden sollten, klar in's Auge gefaßt hatten, sahen zugleich ein, daß zu einer solchen National—
Erziehung im Großen die National-Jugend-Erziehung vorbereiten, und des ganzen Werkes
Grund legen müsse, und begründeten deswegen ein mit ihrem ganzen System für die erstere
übereinstimmendes System der letzteren. Keiner hat dies auffallender und einseitiger gethan,
als in alten Zeiten Lykurgus, in neuern die römische Hierarchie durch die Jesuiten, und in
den neuesten Napoleon.
Auch in allem, was neuerdings in der Organisation und Verwaltung des Preußischen
Staats geschehen ist, offenbart sich ein ähnliches erziehendes Streben im Großen. Es ist um
so wichtiger, gehaltvoller und viel versprechender, je freier es von den Zwecken irgend einer