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4. Die Emeritirung eines Lehrers möge von der Schulbehörde nur auf Grund eines
beistimmenden Urtheils unparteiischer Lehrer ausgesprochen werden können (Sachsen).
5. Die hei der Emeritirung und Versetung der Lehrer maßgebenden Grundfätze
mögen veröffentlicht werden (Posen).
6. Bei jeder Untersuchung gegen einen Lehrer sollen drei Amtsgenossen zugezogen
werden GPosen).
7. Die Amtsentsetzung der Lehrer könne nicht auf administrativem Wege, sondern
nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses erfolgen (Brandenburg, Sachsen, West—
phalen, Rheinprovinz).
Der Lehrer sei, wegen Verbrechen nur durch das Urtheil des gesetzlichen Richters und
wegen sonstiger Unwürdigkeit nur durch den Ausspruch eines Geschworenen-Gerichts von
Lehrern absetzbar. Unfreiwillige Versetzung dürfe auf Antrag der Behörde oder der Ge—
meinde nur nach Entscheidung eines solchen Geschworenen-Gerichts stattfinden (Preußen).
8. Bei Untersuchungen gegen Lehrer dürfen keine Patrimonial-Gerichte, sondern nur
Königliche Gerichte fungiren (Pommern).
9. In Bezug auf Pensionirung stehe der Lehrer den übrigen Staatsbeamten gleich
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Westphalen, Rheinprovinz). Nur steigern
sich die Pensionssätze in kürzeren Zwischenräumen (Preußen).
10. Der Staat garantire jedem Lehrer eine Pension von wenigstens 100 Thlrn.
(Pommern, Rheinprovinz). aaz
11. Dieses Minimum werde sofort auch allen bereits pensionirten Lehrern bewilligt
Pommern). J —
Das Minimum einer Lehrer-Pension betrage 2500 Thlr. (Sachsen). ege
12. Nach 1-20 Dienstjahren erhalte jeder Lehrer ein Vieriel, nach 20 — 30 die
Hälfte, nach 30 — 40 drei Viertel und nach 40 die ganze Besoldung als Pension (Posen).
13. Keinem Lehrer dürfe die Pension seines Amtsvorgängers an seinem Gehalte ab—
zezogen werden (Westphalen). J
14. Statt der Pension könne den dienstunfähig gewordenen Lehrern auch eine passende
anderweitige Anstellung gegeben werden (Brandenburg, Posen).
VIII. Lehrer-Wittwen-Kassen. J
1. In Bezug auf die Wittwen-Kassen mögen die Lehrer den übrigen Staatsdienern
zleichgestellt werden (Brandenburg).
2. Den Lehrern möge die Theilnahme an der Verwaltung ihrer Wittwen-Kassen
eingeräumt werden (Brandenburg, Westphalen, Rheinprovinz)ß.
3. Die jetzigen Lehrer-Wittwen-Kassen mögen in freie, unter dem Beschlusse der
Majorität stehende Associationen verwandelt werden (Schlefien).
4. Die Lehrer-Wittwen-Kassen mögen mit den allgemeinen Beamten-Wittwen-Kassen
unter der Voraussetzung einer zeitgemäßen Reorganisation der letzteren vereinigt werden
Posen). — N
5. Jeder Lehrer sei verpflichtet, seiner Wittwe eine Pension von wenigstens 50 resp.
530 Thlren. jährlich zu sichern (Posen, Preußen). *
6. Die jetzigen Lehrer-Wittwen-Kassen mögen die von ihnen gezahlten Pensionen
sofort erhöhen (Brandenburg, Posen) und zwar von 12 auf 36 Thlr. (Posen).
7. Für die Einsendung der Wittwen-Kassen-Beiträge werde Vortofreiheit bewilligt
Posen).
8. Den Lehrer-Wittwen werde ein viertel, resp. ein halbes Nachjahr bewilligt (Posen,
Pommern, Schlesien).
9. Der Staat übernehme die Verpflichtung, für die Wittwen und Waisen der Lehrer
zu forgen (Pommern, Sachsen).