Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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IX. Nebenämter der Lehrer. 
1. Das Organisten- und Kantoramt bleibe mit dem Schulamte verbunden (West⸗ 
phalen, Pommern). 
Dasselbe ist mit dem Schulamt nicht nur vereinbar, sondern auch ehrenvoll (Schlesien). 
Dasselbe könne von dem Lehrer behalten werden (Brandenburg, Rheinprovinz, 
SchlesienJ). 
q smn Beibehaltung der mit den Schulstellen seither verbundenen kirchlichen Nebenämter 
bleibe der Vereinbarung des Lehrers mit der kirchlichen Gemeinde überlasfen. Sie dürfe 
aber in keiner Weise das Schulamt beeinträchtigen (Preußen). 
2. Die übrigen Kirchenämter (Küster-, Glöcknerdienst ꝛc.) müssen vom Schulamt 
getrennt werden (Brandenburg, Posen, Schlesien, Sachsen, Westphalen, Rheinprovinz). 
Das Küsteramt brauche der Lehrer nicht beizubehalten (Pommern). 
3. Kein katholischer Lehrer, der nicht Küster ist, dürfe zum Kirchenbesuch gezwungen 
werden (Posen). 
Mittlerweile hatte nach dem Abtreten der Minister Graf von Schwerin und Rod— 
bertus der Ministerial-Direktor von Ladenberg in Allerhöchstem Auftrag die Verwaltung 
des Ministeriums der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten übernommen; demnächst wurde derselbe 
zum Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten ernannt. 
Unter dem 5. Dezember 1848 erließ des Königs Majestät die Verfassungs-Urkunde 
für den Preußischen Staat, deren Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung vorbe— 
halten war. 
Diese Verfassungs-Urkunde bestimmte in den Artikeln 17 bis 23 über das Erziehungs— 
und Unterrichtswesen wie folgt: 
Art. 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
Art. 18. Der Preußischen Jugend wird durch genügende öffentliche Anstalten das 
Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleistet. 
Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder Pflegebefohlenen den zur 
allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht ertheilen zu lassen, und müssen sich in 
dieser Beziehung den Bestimmungen unterwerfen, welche das Unterrichtsgesetz feststel⸗ 
len wird. 
Art. 19. Unterricht zu ertheilen und Unterrichts-Anstalten zu gründen, steht Jedem 
frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden 
Staatsbehörden nachgewiesen hat. 
Art. 20. Die öffentlichen Volksschulen, sowie alle übrigen Erziehungs- und Unter— 
richts-Anstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staat ernannter Behörden. 
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. 
Art. 21. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und die Wahl 
der Lehrer, welche ihre sittliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden
	        
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