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8. Die Seminarien sind konfessionell in
evangelische, katholische und jüdische, insofern pro—
binzenweise für letztere ein Bedürfniß vorhanden
ist, geschieden. In jedes Seminar steht indessen
auch Mitgliedern anderer Konfession der gastweise
Eintritt offen.
9. Wo es das Bedürfniß erfordert, sind die
Zöglinge auch zum vollständigen Gebrauch einer
anderen, als der deutschen Sprache, beim Unter—
rcicht anzuleiten.
In jedem Seminar muß die deutsche Sprache
in dieser Beziehung die erforderliche Berücksich—
tigung finden.
10. Die Seminarien gewähren freien Unter—
richt, freie Wohnung in der Anstalt, in derselben
freie Beheizung und Beleuchtung. Für Dürftige
und Würdige werden angemessene Unterstützungen
ausgesetzt. Einzelne und Körperschaften können
Freistellen in den Seminarien gründen und ha—
ben für Besetzung derselben das Vorschlagsrecht.
11. In allen Seminarien findet ein drei—
jähriger Kursus statt. Die Aufnahme in die Se—
minarien hängt von dem Ausfall einer Prüfung
ab. Was die Kenntnisse betrifft, so sind ohne
Prüfung und zwar für die zweite Seminarklasse
aufnahmefähig, die von einem Gymnasium oder
einer höheren Bürgerschule mit dem Zeugniß der
Reife Entlassenen.
Zur Aufnahme ist ein Alter von mindestens
17 Jahren erforderlich. Dispensation von Unter—
richtsgegenständen, mit Ausnahme der Musik und
des Religionsunterrichtes für andere Konfessions—
verwandte, findet nicht statt. Die Versetzung in
eine höhere Klasse hängt von dem Ausfall einer
Prüfung ab, die von dem Lehrer-Kollegium unter
Vorsitz des Schulraths abgehalten wird. Zwei—
maliges Nichtbestehen dieser Prüfung führt Ent—
lassung aus dem Seminar mit sich.
12. Die Disziplinarmittel der Seminarien
bestehen in Ermahnung, Rüge, Entziehung von
Benefizien und Entlassung, welche letztere nur
von der vorgesetzten Behörde ausgesprochen wer—
den kann.
Die Disziplinargewalt liegt in der Hand des
Direktors, welchem das Lehrer-Kollegium bera—
thend zur Seite steht.
8. Die Seminarien sind konfessionell in evan—
zelische, katholische und jüdische, insofern provin—
enweise für letztere ein Bedürfniß vorhanden ist,
jeschieden. In jedes Seminar steht indessen auch
Mitgliedern anderer Konfession der gastweise Ein—
ritt offen, in welchem Falle Dispensation von
dem Religionsunterrichte des Seminars stattfindet.
9. Wo es das Bedürfniß erfordert, sind die
Seminarien so einzurichten, daß die Zöglinge auch
zum vollständigen Gebrauch einer anderen, als
der deutschen Sprache beim Unterricht angeleitet
verden können.
Wie nebenstehend.
10. Wie nebenstehend.
11. In allen Seminarien findet ein wenig—
tens dreijähriger Kursus statt. Die Aufnahme
n die Seminarien hängt von dem Ausfall einer
Hrüfung bei den betreffenden Seminagarien ab.
lusnahmsweise kann nach dem Ausfall der Prü—
ung auch die Aufnahme in die zweite Seminar—
Jasse gestattet werden.
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Zur Aufnahme ist ein Alter von mindestens
Jahren erforderlich.
Dispensation ꝛc. fällt hier weg.
12. Wie nebenstehend.