Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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13. Die Seminarien haben jährlich T Wochen 
Ferien, 4 Wochen zusammenhängend, die übrigen 
3 Wochen auf Weihnachten, Ostern und Pfingsten. 
14. Für die Präparandenbildung zum Ein— 
tritt in das Seminar sorgt der Staat nicht durch 
besondere Anstalten. Mit keinem Seminar darf 
eine Präparandenschule verbunden sein. 
Für die Präparandenbildung wird von dem 
Seminar eine, durch die vorgesetzte Behörde zu 
bestätigende Anweisung veröffentlicht. Regel ist, 
daß der Präparand sich in einer wohleingerich— 
teten Volksschule aushelfend mitbeschäftige. Fuͤr 
die Vorbereitung der am besten ausgebildeten 
Präparanden durch Volksschullehrer werden vom 
Staate Prämien bewilligt. Für die Organisation 
der Präparandenbildung im Bezirk sorgen der 
Schulrath, der Seminar-Direktor und die Schul— 
Inspektoren. 
15. In keinem Seminar dürfen für jeden 
Kursus wöchentlich über 26 Unterrichtsstunden 
ertheilt werden. 
Die Hauptaufgabe des Seminar-Unterrichts 
erstreckt sich nach den beiden Richtungen, daß 
die Zöglinge zunächst den für die betreffenden 
Schulen gehörigen Unterrichtsstoff dem Inhalte 
nach vollständig beherrschen und sich über die 
Stellung der einzelnen Unterrichtsfächer zu ein— 
ander, sowie zu dem Unterrichts- und Bildungs— 
zweck überhaupt klar werden, daß dieselben sodann 
mit den Grundsätzen, nach welchen der Unterricht 
in einfacher und naturgemäßer Weise ertheilt 
werden soll, theoretisch vertraut gemacht und in 
der Anwendung der zweckmäßigen Unterrichts— 
methode praktisch geübt werden. 
Hieraus folgt, daß sich die Seminarien auch 
der Aufgabe nicht entschlagen können, dem künf— 
tigen Lehrer die formale Bildung, welche ihn zur 
selbständigen Lösung dieser Aufgaben befähigt, 
und dem Inhalt nach die allgemeine, über die 
Grenzen der Elementarschule hinausgehende, na— 
mentlich auf den ethischen und religiösen Unter— 
cichtsfächern beruhende Bildung zu geben, welche 
eine Stellung in dem Volke und in der bürger— 
lichen Gesellschaft erfordert. 
Die allgemeine Bildung kann in dem Se— 
minar nicht vollendet und abgeschlossen werden. 
Die Behandlung der betreffenden Unterrichtsfächer 
ist daher die elementarische, und was den Inhalt 
hetrifft, ist eine solche Auswahl zu treffen, daß 
in einem, zum vollen und klaren Verständniß ge— 
13. Die Seminarien haben jährlich 8 Wochen 
gerien, 4 Wochen zusammenhängend, die übrigen 
Wochen sind angemessen zu verkheilen. 
14. Bleibt unverändert. 
15. In keinem Seminar dürfen für jeden 
dursus wöchentlich über 28 Unterrichtsstunden 
rtheilt werden. 
Wie nebenstehend. 
In diesem Satze fällt nur das Woͤrtchen 
,daher“ aus.
	        
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