Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

einseitigen mechanischen Einzwängung und Abrichtung gehalten wird, je mehr es auf freie 
Entwickelung der Nationalkräfte, die ja nichts anders als allgemein menschliche unter der be— 
sonderen Form der Nationalität sind, gerichtet ist. 
Soll dieses Streben, auf dessen Lebendigkeit und Dauer so sehr die weiteren Fort— 
schritte des Staates im Innern und im Aeußern beruhen, einen festen, sein Gelingen ver— 
bürgenden Grund haben, so muß dieser in der Jugend des Volks gelegt werden. Alles wird 
der Staat in und mit seinen Bürgern erreichen können, wenn er sorgt, daß sie alle in Einem 
Geiste von Jugend auf für seine großen Zwecke, deren eigentlicher Gegenstand ja ihre eigene 
Gesammtheit ist, gebildet, dadurch zugleich schon früh innerlich consolidirt werden. 
Will er dies, so ist das erste Erforderniß, daß er die allgemeinen Principien, wonach 
er zunächst in seinen öffentlichen Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten die Bildung seiner 
Jugend angelegt, und alles, was darauf Bezug hat, eingerichtet wissen will, einfach und klar 
zesetzlich aufstellt. Wird nach denselben verfahren, wofür die Verwaltung zu sorgen hat, so 
vird das öffentliche Erziehunggswesen dann Stamm und Muster auch für die Privaterziehung 
verden, und indem der Staat ebenfalls bestimmt, inwiefern die Privat-Lehr- und Erziehungs— 
anstalten öffentlicher Aufsicht unterzuordnen sind, wird er seinen Zwecken entgegengesetzte Rich— 
ungen der letztern verhüten können. Daß der Preußische Staat hiezu schreite, ist um so 
nothwendiger, als er aus so verschiedenen Theilen besteht, denen es an aller gemeinschaft— 
lichen Bindung in Ansehung der Jugenderziehung fehlt, und die in derselben weit auseinander 
zehen werden, wenn der Staat sie nicht zur Uebereinstimmung führt, so weit sie in diesem 
Zweige seiner Organisation möglich ist. 
Noch ist nichts vorhanden, was als gemeinsame Basis dienen könnte. In den ehedem 
französischen und westphälischen Provinzen ist an die Stelle des Verkehrten und dem Geiste 
aunseres Staats ganz Widersprechenden noch nichts besseres getreten, wenigstens ist, was da 
keimt, noch einzeln und hat keine sichere Haltung. Dasselbe ist in den polunischen Provinzen 
der Fall. Die Gesetzgebung für das Unterrichtswesen der älteren Preußischen Provinzen ist 
iußerst mangelhaft, unzusammenhängend und ungenügend. Wir haben keine andere allgemeine 
Richtschnur für dasselbe als den Titel XII im Theil 2 des Allg. Landrechts, der aber für 
ein bürgerliches Gesetzbuch, welches nicht in's Materielle eingreifen darf, zu viel, für eine 
Schulordnung viel zu wenig enthält; denn in Ansehung des Innern kann män auf ihn 
durchaus nicht recurriren und in Ansehung der äußeren Verhältnisse läßt er einen mehren— 
heils im Stich. Ueberhaupt bedarf er großer Vervollständigung und vieler näherer Bestim— 
nungen. Das allgemeine, jedoch nur die Elementarschulen betreffende Schul-Reglement vom 
Jahre 1763, das Friedrich der Große gleich nach dem Hubertsburger-Frieden erließ, weil er 
zu gut einsah, der innere, durch den verheerenden Krieg zerrüttete Wohlstand seiner Lande 
müsse hauptsächlich durch die heranwachsende Jugend neu belebt, sein ganzer Staat könne nur 
durch sie zu neuem Aufschwunge gekräftiget werden, ist bei weitem nicht in allen Provinzen 
zur Ausführung gekommen, wird jetzt nur in einigen in Ermangelung des besseren als Sur⸗ 
rogat gebraucht, ist aber als antiquirt zu betrachten. Was seit dem Jahre 1809 von allge⸗ 
neinen Gesetzen und Anordnungen durch das Unterrichts-Departement veranlaßt oder von 
hm selbst ausgegangen, ist fragmentarisch, nicht aus Einem Stück, und kann auf keinen Fall 
für mehr als eine Vorbereitung und Vorübung gelten, deren anfangender guter Erfolg von 
keinem Unparteiischen wird verkannt werden, die aber der Revision bedarf und auf bestimmte 
Principien gebracht werden muß, wenn das ganze Verfahren dieser Behörde zu etwas mehr 
als einem wandelbaren Werke wechselnder Ansichten und der Umstände, dergleichen das Ver— 
fahren keiner leitenden Staatsbehörde sein darf, sich erheben soll. 
WVon speciellen Schulordnungen hat Preußen seine principia regulativa vom Jahr 1736, 
das katholische Schlesien zwei Schul-Reglements, eins für Gymnasien vom Jahre 1800 und 
eins für die Landschulen vom Jahre 1801, das Münstierland eine zweimal provisorisch und 
zuletzt, mich dünkt im Jahre 1804 permanent erlassene Schulordnung, Sachsen außer dem 
letzten Generale mehrere einzelne Schulgesetze. Ganz Pommern, die Maͤrken, der größte Theil
	        
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