Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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zweiten Jahre waltet die Einführung in die Unter— 
richts-Behandlung und das Beiwohnen des Unter— 
richts in der Uebungsschule vor; im dritten Jahre 
steht die praktische Unterrichts-Ertheilung vorne 
an. Durch alle drei Kurse geht der Unterricht in 
Religion, Geschichte, deutscher Sprache, Musik, 
Turnen und Gartenbau durch. 
20. So weit nöthig, werden wo möglich in 
Universitätsstädten unter einem dazu zu bestellen— 
den Dirigenten einjährige Kurse zur Weiterbildung 
ür solche junge Lehrer, die ein Seminar-Ent— 
lassungs-Zeugniß besitzen, eingerichtet. Die Unter— 
richts- Uebungen derselben schließen sich an eine 
tädtische Schule unter Leitung des Dirigenten an, 
unter dessen Anweisung und Leitung die Mitglie— 
der Universitäts-Vorlesungen und anderen für sie 
geeigneten und nöthigenfalls besonders einzurich— 
tenden Unterricht benutzen. Religions-Unterricht 
wird in diesen Kursen, die für alle Konfessions— 
Verwandte bestimmt sind, nicht ertheilt. 
Die Benutzung dieses Kursus soll vorzugsweise 
ür die oberen Stellen an Stadtschulen vorbereiten. 
21. Wo es das Bedürfniß erfordert, werden 
vom Staate auch Seminarien für Lehrerinnen 
an Volksschulen errichtet. Der Unterrichtsplan 
derselben richtet sich nach dem Umfang des 
Anterrichts, welcher durch das Gesetz den Lehre— 
rinnen an den öffentlichen Volksschulen zuge— 
wiesen wird. 
Die jungen Lehrerinnen wohnen nicht zusam— 
men, sondern bei Familien des Ortes. Der wissen— 
chaftliche Unterricht in diesen Seminarien wird 
nur von Lehrern ertheilt. An der betreffenden 
debungsschule muß eine Lehrerin angestellt sein. 
A 
narien finden unter Vorsitz einer Kommission statt, 
welche aus dem Schulrath und zwei Kreis-Schul— 
Inspektoren, die von den übrigen gewählt werden, 
hesteht. 
20. So weit nöthig, werden in Universitäts— 
»der anderen geeigneten Städten unter einem dazu 
zu bestellenden Dirigenten Kurse zur Weiterbil— 
ung ꝛc. 
wie nebenstehend. 
Dieser Satz fällt hier aus. 
21. Wo es das Bedürfniß erfordert, werden 
om Staate auch Seminarien für Lehrerinnen er— 
ichtet, und werden dieselben an Schulen ange— 
ehnt, für welche sie Lehrerinnen zu bilden haben. 
Der Unterrichtsplan derselben richtet sich nach dem 
Imfang des Unterrichts, welcher durch das Gesetz 
en Lehrerinnen an den öffentlichen Schulen zu— 
ewiesen wird. 
Die jungen Lehrerinnen wohnen in der Regel 
ticht zusammen, sondern bei Familien des Ortes. 
Der wissenschaftliche Unterricht in diesen Semi— 
narien wird vorzugsweise von Lehrern ertheilt. An 
er betreffenden Uebungsschule muß eine Lehrerin 
ingestellt sein. 
22. faällt hier weg. 
Dagegen: 
22. Die Aufnahme- und Entlassungs-Prü⸗— 
ungen der Seminarien finden vor einer Kom— 
nission statt, welche aus dem Schulrath, dem 
Seminar-Lehrer-Kollegio und zwei Kreis-Schul— 
Inspektoren, die von den übrigen gewählt wer— 
den, besteht. — Die Prüfung selbst liegt allein in 
den Händen der Seminarlehrer. — Der Abiturient 
zrhält ein Lehrer-Zeugniß ohne Nummer“). 
) Die Protokolle dieser Konferenz sind bearbeitet und herausgeg. von A. Bormann. Berlin 1849 bei H. Schultze.
	        
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