Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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den, jedoch erhält er nur in dem Falle Anspruch auf eine angemessene Remuneration, wenn 
seine Hülfe der Anstalt nothwendig ist. 
25. Die Anstellung der Lehrer an den höheren Schulen, sowie auch die der Direktoren 
an den Unter-Gymnasien, erfolgt auf den Vorschlag resp. Antrag der zur Wahl berechtigten 
Behörden durch den Minister des öffentlichen Unterrichts. Die Direktoren der Ober- und 
Real-Gymnasien werden von des Königs Majestät ernannt resp. bestätigt. 
Von der Dotation der höheren Schulen und ihrem Verhältnisse zu den für 
ihre Unterhaltung sorgenden Behörden. 
26. Den Unter-, Ober- und Real-Gymnasien verbleiben die bisher aus Staats-, 
Kirchen-, Stiftungs- und Gemeindefonds ihnen gewährten Mittel. 
27. Die ausschließlich durch alljährige Zuschüsse aus Staatsfonds dotirten höheren 
Schulen haben fortan keinen konfessionellen Charakter. 
28. Insofern die höheren Schulen als konfessionelle Anstalten gestiftet und zu diesem 
Zwecke mit Vermögen ausgestattet sind, oder ein Recht auf jährliche Zuschüsse aus bestimmten 
onfessionellen Specialfonds erhalten haben, behalten sie ihren konfessionellen Charakter. 
29. Für die Ergänzung der nicht ausreichenden Dotation, sowie fuͤr die Errichtung 
aeuer höheren Schulen sorgen die Gemeinden resp. die Bezirke und Provinzen; wenn jedoch 
für eine als nothwendig anerkannte Schule in dieser Weise ausreichende Mittel nicht zur Ver— 
ügung gestellt werden, so wird der erforderliche Zuschuß aus allgemeinen Staatsfonds gewährt. 
30. Ein Theil der nöthigen Fonds ist durch das Schulgeld zu beschaffen, welches 
nach dem Gutachten und Antrage der Kommunal⸗ resp. Kreis- und Provinzial-Behörden 
sestgestellt wird. Es ist jedoch bei jeder Anstalt eine angemessene Zahl von Freistellen für 
dürftige und würdige Schüler festzusetzen. 
31. Kuratorien bleiben, wo sie bestanden, und werden im Vertragswege bei den— 
enigen Anstalten eingerichtet, wo sie gewünscht werden. Jedes Kuratorium vertalt nur eine⸗ 
Anstalt. In diesem Kuratorium sind Staat, Gemeinde (resp. Bezirk, Provinz) und Schule, 
'owie diejenigen Patronate, welche stiftungsmäßig nicht aufgehoben werden können, in an— 
zemessener Weise vertreten. Alle Schulen, welche Kuratorien haben, sind keiner anderwei— 
igen örtlichen Special-Schulbehörde mehr unterworfen. Die Organisation der Kuratorien 
ind die Festsetzung ihrer Rechte, welche niemals auf die Interna der Schule fich erstrecken 
dürfe, bleiben einer besonderen Verordnung vorbehalten. 
32. Die disciplinarischen und Unterrichts-Angelegenheiten jeder Schule gehören unter 
Aufficht der betreffenden Schulbehörde allein zur —— 
Zur Berathung der allgemeinen disciplinarischen und Unterrichts-Angelegenheiten werden 
inter Assistenz der beaufsichtigenden Schulbehörden zu bestimmten Zeiten Provinzial-Schul—⸗ 
Konferenzen abgehalten, in welchen die höheren Schulen aller Kategorien gleichmäßig ver— 
treten sind. Die Wahl der Abgeordneten zu diesen Konferenzen geschieht in vorberathenden, 
die Zusammenkunft der Wahlberechtigten möglichst erleichternden Versammlungen. Die Ab— 
zeordneten zu der Provinzial-Konferenz erhalten Diaten. Die naͤheren Bestimmungen 
bleiben einer besonderen Instruktion vorbehalten. 
33. Für Fälle, wo die beauffichtigende Behörde eine Disciplinar-Untersuchung gegen 
einen Lehrer einzuleiten sich veranlaßt fiudet, tritt ein Ehrenrath von Amtsgenossen in Wirk— 
amkeit. Die naͤheren Bestimmungen über die Bildung und die Befugnisse des Ehrenrathes 
bleiben einer besonderen Instruktion vorbehalten. 
Von den beaufsichtigenden Staatsbehörden. 
34. Den sämmtlichen Schulanstalten einer Provinz ist ein Schulkollegium vorgesetzt. 
35. Zum Geschäftskreise der Schulbehörde rücksichtlich der höheren Schulen gehören 
uußer der allgemeinen Oberaufficht über diese Schulen die Assistenz bei den Provinzial— 
Schul-Konferenzen, die Revisionen der Schulanstalten, die Leitung der Abiturienten-Prü—
	        
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