Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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rungen, der wissenschaftlichen Prüfungen der Kandidaten und die Beauffichtigung der prak— 
tischen Uebungen derselben, die Vermittelung der konfessionellen Beziehungen der Schul— 
anstalten, die Etats-, Rechnungs- und andere dergleichen Angelegenheiten. 
36. Innerhalb dieses Geschäftskreises üben die Schulbehörden ihre Befugnisse aus 
entweder durch Verfügungen oder durch Kommissarien. 
37. Die Schulkollegien bestehen aus Verwaltungs- resp. rechtskundigen und solchen 
Räthen, welche die inneren Bedürfnisse der Lehranstalten aus eigener Erfahrung kennen ge— 
lernt haben; die letzteren werden nach Maßgabe der konfessionellen Verhältnisse der Provinz 
aus den bewährten Direktoren und Lehrern der betreffenden höheren Schulanstalten gewählt. 
38. Die oberste Leitung aller Schulen hat der Minister des öffentlichen Unterrichts, 
in dessen Ministerium die inneren und äußeren Interessen der Schulanstalten aller Pro⸗— 
vinzen durch Verwaltungs- und rechtskundige und aus erfahrenen Schulmännern zu wäh— 
ende Räthe vertreten werden. 
39. Der Minister beruft alle 5 Jahre in die Hauptstadt eine Landes-Schul-Konferenz, 
in welcher die höheren Unterrichts-Anstalten durch eine verhältnißmäßige Anzahl von Di— 
rektoren und Lehrern ihrer Wahl vertreten sind. 
Einzelne dieser Beschlüsse wurden in derselben Sitzung noch folgendermaßen amendirt: 
S. 2. Der Ausdruck Kategorien wird entfernt durch die Aenderung „Sie sind dop— 
pelter Art, jede mit sechs Hauptklassen u. s. w.“ Sonst angenommen. 
S. 3. Der Ausdruck Kategorie wird hier, wie sonst überall beseitigt, statt „umfassen“ 
bilden gesetzt und am Schlusse „der Kursus jeder Klasse ist einjährig“ — angenommen. 
8.4. Zu diesem und dem folgenden 8. 5 lag ein Antrag von Fleischer vor: „In 
Erwägung, daß wir immer mehr auf eine einheitliche Grundlage der Kultur für alle 
Menschen hinzuarbeiten haben, daß die Erkenntniß der antiken Kultur erst durch das Hin—⸗ 
zutreten der Erkenntniß der modernen Kultur und umgekehrt die letztere erst durch das Hin— 
zutreten der ersteren etwas Ganzes wird, eine anerkannte Einseitigkeit aber nicht füglich als 
Basis hinzustellen ist, daß bereits hinlänglich anerkannt worden ist, daß einerseits in dem 
Gymnasium das Deutsche und Mathematik und Naturwissenschaften als ebenbürtige Ele— 
mente der Bildung neben den alten Sprachen stehen und daß andererseits die Realschulen 
sich keineswegs darauf beschränken, die moderne Kultur zu lehren, sondern ein gleiches Ge— 
wicht auf die Naturwissenschaften legen, trage ich darauf an, daß die für beide Anstalten 
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aufgebaut sein soll, gestrichen werden, indem die Differenz beider Anstalten durch die Lektions⸗ 
oläne hinlänglich charakterisirt ist'. Es erheben sich dafür nur 12. Mützell's Aenderung 
„hauptsächlich auf Grundlage der von ihnen erworbenen Kenntniß des klassischen Alterthums“ 
wird einstimmig genehmigt. 
Es wird 86 genehmigt mit der Aenderung „die drei Oberklassen beider Anstalten“. 
Zu 8. 8 ist der Zusatz vergessen: „Die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden für die 
einzelnen Lehrer wird mit Ruͤcksicht auf die Klassen, in welchen der Unterricht ertheilt wird, 
ind die mit demselben verbundenen häuslichen Korrekturen, sowie mit Rücksicht auf den 
Grundsatz festgestellt, daß außer dem Direktor der Anstalt für je zwei vollständig getrennte 
Klassen drei vollbeschäftigte Lehrer anzustellen sind'. Dazu wird ein Zusatz von Krech: 
„Die wöchentliche Stundenzahl des Direktors an mehr als sechs-klassigen Anstalten darf 
2 nicht übersteigen“ angenommen. 
8. 22. Die Worte „nachdem derselbe — sich verschafft hat“, werden auf Skrzeczka's 
Antrag gestrichen. 
8.30 wird abgeändert „auf Grund eines Gutachtens der Kommunal- u. s. w.“ 
Z. 36. Die von Eckste in beantragte Streichung wird von großer Majorität genehmigt. 
8. 38. Stieve's Anfrage, ob der Zusatz über die Berücksichtigung der konfessionellen 
Verhältnisse auch hier gelten solle, wird bejaht.
	        
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