Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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des Universitätsrichters empfiehlt sich auch aus dem Grunde, weil derselbe nach Aufhebung 
»der Umänderung des Instituts der Regierungs-Bevollmächtigten, vorzugsweise die Stellung 
eines Syndikus der Universität annehmen und als solcher sich bei den Verwaltungsgeschäften 
wesentlich würde betheiligen müssen. 
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich, Abschrift dieses Erlasses dem Rektor und Senat 
der dortigen Universität mitzutheilen, die möglichst baldige Erstattung des von mir gewünschten 
Hutachtens zu veranlassen, mir einzureichen. Es wird mir lieb sein, wenn Sie dasselbe 
auch von Ihrem Standpunkt aus, gestützt auf die in Ihrem bisherigen Wirkungskreise ge— 
ammelten Erfahrungen, mit Ihren gutachtlichen Bemerkungen begleiten wollen. 
Bei der Wichtigkeit der Sache erscheint es mir aber nothwendig, daß die Berathung 
nicht auf den engen Kreis des Senats beschränkt werde. Ich wünsche vielmehr, daß an 
derselben sämmtliche ordentliche Professoren Theil nehmen und jedem von Ihnen Gelegen— 
sjeit gegeben werde, sich über die Angelegenheit, nach Befinden der Umstände, in einem 
Separatvotum zu äußern. Um aber der Berathung den nöthigen Halt zu geben, wird die 
Sache vorher in einer vom Senat aus sämmtlichen ordentlichen Professoren zu wählenden 
Kommission, an welcher jedenfalls auch der Rektor und der Universitätsrichter Theil nehmen 
müssen, zu erwägen und von dieser mit motivirten Vorschlägen in der demnächstigen Ver— 
sammlung aller ordentlichen Professoren zum Vortrag zu bringen sein. 
Dieser Erlaß gab einigen Universitäten Anlaß, in ihren Erwägungen nicht bloß bei 
den hier speziell bezeichneten Gegenständen stehen zu bleiben, sondern sich über die Gesammt— 
zeit der akademischen Einrichtungen zu verbreiten und über eine Reform des Universitäts— 
vesens überhaupt in Berathung zu treten. 
Durch Erlaß vom 24. August 1848 wurde dieses Verfahren gebilligt und wurden 
alle Universitäten zu gleichem Verfahren aufgefordert. 
Alle hierauf bezüglichen Maßnahmen gingen von dem Grundsatz aus, daß auf allen 
Aniversitäten die ordentlichen Professoren, als die vollberechtigten Mitglieder der akademi⸗ 
chen Korporationen, sich über die Reorganisation derselben gutachtlich zu äußern hatten, 
daß es den ordentlichen Professoren völlig freigestellt war, auch die außerordentlichen Pro—⸗ 
essoren und die Privatdocenten zu ihren Berathungen zuzuziehen, und daß umgekehrt auch 
den außerordentlichen Professoren und Privatdocenten die vollkommene Freiheit gewährt sein 
ollte, sich ihrerseits zu einer gesonderten Berathung zu vereinigen. 
Nachdem sämmtliche Gutachten eingegangen waren, wurde durch die nachfolgende Ver— 
jügung vom 26. Juni 1849 die Wahl von Abgeordneten der Universitäten und deren 
Zusammentritt zur Berathung der Reformvorschläge für die Universitäten angeordnet. 
„Nachdem die im vorigen Jahre erforderten gutachtlichen Vorschläge sämmtlicher Kö— 
aiglicher Universitäten, sowie der theologisch-philosophischen Akademie zu Münster über Re— 
formen in der Verfassung und Verwaltung der Universitäten eingegangen, und die Vor— 
hereitungen für den Erlaß des Unterrichts-Gesetzes so weit gediehen sind, daß den auf die 
Univerfitäten bezüglichen Bestimmungen mit Erfolg näher getreten werden kann, habe ich 
»eschlossen, zuvörderst Abgeordnete der Koöniglichen Universitäten und der genannten Akademie, 
sowie des Lycei Hosiani zu Braunsberg zu einer gemeinsamen Berathung über die ein— 
zegangenen, zum Theil vielfach von einander abweichenden Vorschläge, sowie zu meiner
	        
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