Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Information behufs der in das Gesetz aufzunehmenden Bestimmungen hier zu versammeln. 
Für diesen Zweck erscheinen zwei Abgeordnete von jeder der 6 Universitäten und ein Ab⸗ 
Jeordneter von jedem der beiden anderen Anstalten ausreichend. Die Abgeordneten sind in 
einer Versammlung der ordentlichen und außerordentlichen Professoren uͤnter dem Vorsitz 
des Rektors mittels absoluter Stimmenmehrheit aus der Zahl der Professoren zu wählen. 
Einer der Abgeordneten jeder Universität muß ein Ordinarius sein; als zweiter Abgeord⸗ 
neter kann auch ein außerordentlicher Professor gewählt werden. Sollten dennoch die außer— 
ordentlichen Professoren unter den Abgeordneten gar nicht oder zu schwach vertreten sein, 
so behalte ich mir vor, noch besonders Extraordinarien nach vorgängiger Wahl einzuberufen ꝛc. 
Ew. ꝛc. wollen hiervon die dortige Universität ungesäumt in Kenntniß setzen, den 
Rektor zur baldigen Vornahme der Wahl der Abgeordneten veranlassen und das Ergebniß 
der Wahl mir spätestens bis zum 28. k. Mts. anzeigen, damit die danach etwa für ange— 
messen zu erachtende besondere Wahl von außerordentlichen Professoren jedenfalls noch vor 
dem Beginn der Herbstferien vorgenommen werden kann. 
Zuͤr Erleichterung der hier zu veranstaltenden Berathungen habe ich eine gedrängte 
Zusammenstellung der eingegangenen gutachtlichen Vorschläge anfertigen lassen, welche gegen⸗ 
wärtig vervielfältigt und demnaächst zur vorläufigen Information der Abgeordneten den Uni— 
versitaͤten mitgetheilt werden wird. Sollte es der dortigen Universität wünschenswerth er— 
scheinen, mit Rücksicht auf diese Zusammenstellung und die daraus sich ergebenden Vorschläge 
der andern Universitäten über ihre Vorschläge nochmals eine Berathung zu veranlassen, um 
dadurch die gegenseitige Verständigung der Abgeordneten der verschiedenen, Universitäten zu 
erleichtern, so finde ich dagegen nichts zu erinnern. Ich mache jedoch ausdrücklich darauf auf— 
merksam, daß sich die Abgeordneten nicht als Kommittenten ihrer Universität in dem Sinne 
zu betrachten haben, als seien sie an Instruktionen ihrer Wähler, wenngleich sie dieselben hier 
ausdrücklich mittheilen muͤssen, für ihre Person gebunden oder berufen, irgendwie bindende 
Beschlüsse zu fafsen. Der Zweck der hier einzuleitenden Berathungen ist vielmehr nur, durch 
Jegenseitigen Ideenaustausch für die in das Unterrichts-Gesetz aufzunehmenden Bestimmungen 
aͤber die Universitäten ein geordnetes Material zu erhalten, dessen Benutzung für das den 
—E —— 
bleiben muß, weil ich die Verantwortlichkeit dafür allein zu übernehmen habe. Ew. ꝛc. 
veranlasse ich, auch dies der Universität mitzutheilen. 
Ga die außerordentlichen Professoren und die Privat-Oocenten an den Berathungen 
über die Vorschläge der dortigen Universität nicht Theil genommen haben, so erscheint es 
mir zweckmäßig, daß dieselben nunmehr zu einer besondern Konferenz, nach ihrer Wahl 
entweder gemeinschaftlich, oder jede der beiden Kategorien für sich, zusammentreten, um sich 
über ihre Wünsche hinsichtlich der Reformen in der Verwaltung und Verfassung der Uni— 
—B0 durch die Abgeordneten 
der Univerfität zu meiner Kenntniß gelangen lassen. 
Die in diesem Erlaß erwähnte„Zusammenstellung der gutachtlichen Vorschläge der 
Universitäten und der Akademie zu Münster“ lautet: 
J. Vertretung der Staatsbehörde bei den Universitäten durch einen besondern 
Beamten (Kurator). 
1. Gegen jede Vertretung der Staatsbehörde bei den Universitäten durch ein besonde— 
res Organ, und für Verwaltung der Universitäts-Angelegenheiten durch die Organe der Korpo— 
ration, uͤnbeschadet der durch die Natur der Sache gebotenen Einwirkung der Ober⸗Aufsichtsbehörde, 
haben sich ausgesprochen die Universitäten zu Berlin, Halle und Königsberg. 
Als allgemeine Gründe gegen einen Kurator hebt Berlin hervor, daß dessen Stellung 
wischen dem Manister und den Unsversitäten Anlaß gebe zu Intriguen, Zwischenträgereien, Zer⸗ 
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