Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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vürfnissen und Parteiungen, selbst wenn der Kurator auf die eigentliche Vermögens-Verwaltung 
beschränkt werde. 
Als besonderer Grund für die Entbehrlichkeit eines Kurators bei der Berliner Uni— 
oersität wird geltend gemacht, daß die letztere weder Grundeigenthum noch Kapitalien zu verwalten 
habe; die Universität habe es vielmehr, wenn sie ihre Fonds zur eigenen Verwaltung erhalte, nur 
nit einer einfachen Kassenverwaltung und Rechnungsführung zu thun, welche unbedenktlich einer be— 
ondern, aus den Mitgliedern der Universität zu bildenden Behörde — dem Verwaltungsrath — 
ibertragen werden könne, und werde nur bei den Kassenrevisionen ein Ministerial-Kommissar zu—⸗ 
uziehen sein. 
waeb Kasse soll aber nach wie vor — so ist es von 23 gegen 20 Stimmen beliebt worden — 
von den Ministerial-Kassen-Beamten verwaltet und von diefen periodisch über den Zustand der 
Kasse berichtet werden. 
Halle glaubt die Vermögens-Verwaltung mit vollem Vertrauen einer Senats-Kom-— 
mission mit dem Syndikus übertragen zu können. Sieben Ordinarien sind für die Beibe— 
haltung des Kurators. 
Königsberg fürchtet den überwiegenden Einfluß eines besondern Verwaltungsrathes, na— 
mentlich des Syndikus in demselben, und vindieirt deshalb die wichtigeren Sachen, z. B. Besclüsse 
über die Statuten, Konflikte in und zwischen den Fakultäten, Anordnung außerordentlicher Feier— 
iichkeiten, Bauwesen von einer gewissen Summe an, Entwerfung der Etats, Vorschläge bei Be— 
etzungen und Beförderungen, Wahl, Präsentation resp. Anstellung von Beamten, Verleihung von 
Beneficien, Anlegung von Kapitalien und Verwaltung der Grundstuͤcke ꝛc. dem General-Konzil, 
als dessen erekutive und für die minder wichtigen kurrenten Geschäfte bestimmte Behörde der 
Senat konstituirt werden soll. Demselben sollen ein praktischer Jurist und ein praktischer Verwal— 
tungs⸗Beamter — Universitäts-Räthe — als beständige Decernenten in allen Rechts— 
und Verwaltungs-Angelegenheiten, wobei die Professoren nur als Codecernenten fungiren würden, 
beigegeben werden. Diese Universitäts-Räthe wählt das General-Konzil und der Minister bestätigt 
sie nach erfolgter Präsentation. 
Der Rektor soll in besonderen Fällen ein Suspensiv-Veto haben, dann jedoch schleunigst 
die Entscheidung des Ministers einholen. 
2. Für einen Kurator, Kanzler, resp. für ein Kuratorium haben sich ausgesprochen: 
Breslau, Münster, Greifswald und Bonn, und zwar: 
, 4), Breslau für einen solchen, Behufs der Verwaltung des Vermögens der Uni— 
versität ohne Kontrole durch Mitglieder der letzteren. Andere Geschäfte sollen dem Kurator 
nicht übertragen werden. Der Kurator soll nicht aus der Zahl der Professoren und nicht ohne den 
Vorschlag, wenigstens nicht gegen die Bedenken der Universität ernannt werden. 
b) Münster will den Kurator nur auf den Vorschlag des Senais ernannt, denselben jedoch 
als nächsten Vorgesetzten aller Universitäts-Angehörigen betrachtet wissen, alle Berichte au den 
Minister und die Bescheide darauf durch seine Hände gehen lassen, und überhaupt die seitherigen 
Befugnisse des Kurators — nicht die des außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten — im 
Wesentlichen beibehalten. Doch sollen die Fonds der Universität von dem Kurator, unter Zu— 
ziehung des jedesmaligen Rektors und eines vom Senat auf die Dauer einer Etatsperiode zu 
wählenden Ordinarius verwaltet, der Kurator also in dieser Hinsicht unter eine gewifse Kon— 
trole Seitens der Universität gestellt werden. 
e) Bonn proponirt einen Kanzler als Vertreter des Staats, bekleidet mit der Oberleitung 
und Oberaufsicht über die Universität. Ein Verwaltungsrath, bestehend aus dem Rektor, dem 
Prorektor, dem Syndikus und einigen gewählten Ordinarien, steht dem Kanzler zur Seite: 
bei Entwerfung des Etats und aller Verfügungen innerhalb des Etats, welche von ihm 
und dem Verwaltungsrath gemeinschaftlich erlassen und wobei Differenzen von 
dem Minister entschieden werden sollen. 
Die Rechtsgeschäfte Namens der Universität vollzieht der Kanzler mit dem Reltor und 
dem Syndikus. Der Verwaltungsrath scheint die eigentlich leitende Behörde sein zu sollen; er be— 
zutachtet auch die, materielle Interessen der Universität berührende Anträge der Fakultäten, und 
Anträge auf extraordinaire Bewilligungen dürfen nur von dem Verwaltungsrath, und zwar ohne 
Ldonkurrenz des Kanzlers, gemacht, auch darf, ohne den Verwaltungsrath gehört zu haben, außer— 
zalb der Etatsgrenzen selbst von dem Minister nichts verfügt werden. Der Stipendienfonds steht 
ebenfalls ausschließlich unter der Verwaltung dieser Behörde, welche einen bestimmten Theil davon 
den Fakultäten zur Verwendung nach ihrem Ermessen überweist.
	        
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