Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Polizei-Kontraventionen im Lokal der Universität und der akademischen Institute, 
Beleidigungen der Lehrer und Universitäts-Beamten, Beleidigungen der Studirenden unter 
einander, Studenten-Duelle, Verrufs-Erklärung, Ehrenwortbruch und Uebertretungen 
der besonderen Strafbestimmungen für Studirende. 
Greifswald will alle Kontraventionen gegen Strafgesetze den ordentlichen Gerichten überweisen 
und nur dasjenige der akademischen Gerichtsbarkeit reserviren, was zwar weder polizeilich noch kri— 
minell strafbar ist, aber schädlich auf den Zweck der Universität einwirkt, namentlich 
zie Bestrafung von Völlerei, leichtsinnigem Schuldenmachen, Unfleiß, geschlechtlichen Ausfschweifungen, 
Verführung anderer dazu, Verhetzungen ꝛc. Die Universität sei, dergleichen zu rügen, ihrem Rufe 
und dem ihr geschenkten Vertrauen der Eltern schuldig, duͤrfe sich auch nicht gaͤnzlich des erziehenden 
Elementes entschlagen. 
Berlin ist für den Fall, daß die akademische Gerichtsbarkeit nicht in ihrem gegenwärtigen 
Umfange sollte beibehalten werden, im Wesentlichen derselben Ansicht wie Greifswald, will ader 
überhaupt die akademischen Disziplinarfälle, namentlich Ercesse in den Auditorien, Ungehorsam gegen 
Rektor und Senat und Beleidigungen der Lehrer ꝛc. vor das akademische Forum ziehen, und vem 
Universitätsrichter die erste Kognition darüber zuweisen, ob ein Disziplinarfall vorliege. Auch will 
es im Interesse des erziehenden Elementes die Bestimmung, daß Gefängnißstrafen bis zu vier Wochen 
im Universitätskarzer zu vollstrecken seien, aufrecht erhalten wissen. 
Alle drei Universitäten halten außerdem für nothwendig, daß der Universität von allen De— 
nunziationen und Civilklagen gegen Studenten Nachricht gegeben werde. Die Strafen des akade— 
nischen Gerichtes sollen bestehen: in Mahnung, Verweis, Entziehung der Beneficien auf Zeit oder 
für immer, Karzer, Konsils-Androhung, Konsil. 
Die Civilgerichtsbarkeit wollen Breslau und Greifswald an die Ortsgerichte ab— 
geben; Berlin will, um die jetzt die Regel bildenden Vergleiche auch ferner zu erleichtern, die 
Civilklagen gegen Studenten durch den Universitäts-Richter als Kommissarius des 
Ortsgerichts instruiren, resp. entscheiden lassen, jedoch soll der Universitäts-Richter dem Orts— 
gericht nicht untergeordnet sein. Der Sekretär soll als Litiskurator fungiren; die befonderen Kredit— 
gesetze sollen wegfallen und die Exekutionen, ohne alle Beschränkung aͤuf gewisse Grade, also na— 
mentlich auch Personalarrest, durch das Ortsgericht vollstreckt werden. Die Gerichtskosten werden 
nach den allgemeinen Bestimmungen liquidirt. 
Hinsichtlich des Verfahrens in allen Disziplinarfällen beantragen die drei Universitäten 
die Aufhebung der Bestimmungen, welche dem Universitäts-Richter eine alleinige Strafgewalt (bis 
fTage Karzer) und ein Uebergewicht bei den durch den Senat zu fällenden Urtheilen verleihen. 
Greifswald schlägt vor, Urtheile auf Konsil nur durch das General-Konzil, die übrigen 
durch einen Ausschuß des Konzils fällen zu lassen. Letzterer soll bestehen aus dem Rektor, dem 
Prorektor, den Dekanen, dem Syndikus und 4 Konzils-Mitgliedern; im General-Konzil soll der 
Syndikus überall nur ein Votum consultativum haben. 
Breslau will die leichteren Vergehen durch eine Kommisson, bestehend aus dem 
Rektor und dem Dekan derjenigen Fakultät, welcher der Kontravenient angehört, die schwereren 
durch den Senat, nach vorgängiger Untersuchung durch jene Kommission, aburtheilen lassen. Bei 
der Untersuchung der schwereren Vergehen soll auf den Wunsch des betreffenden Studenten ein 
Senator oder auch mehrere zugezogen werden. 
Berlin will die Selbstvertheidigung des Angeklagten vor dem Senat eingeführt wissen. 
Zu 3. Von denjenigen Universitäten, welche die akademische Gerichtsbarkeit in ihrem 
gegenwärtigen Umfange aufrecht erhalten wollen, beantragt 
Münster die Beseiligung der alleinigen Strafgewalt uͤnd des Uebergewichts des Univer— 
sitätsrichters; 
Halle die Konstituirung eines Univerfitätsgerichts durch den Prorektor, den Syn⸗ 
dikus und ein jährlich zu wählendes juristisches Mitglied. Dies Gericht sfoll bis zu 6 Tagen 
Karzer erkennen dürfen. Höhere Strafen darf nur der Disziplinar-Senat, bestehend aus dem 
Universitätsgericht, den Dekanen und 2 Senatoren, aussprechen. Sodann soll eine zweite In— 
stanz, Rekurs an das General-Konzil, stattfinden, an welchem dann die Richter der ersten Instanz 
nur berathend Theil nehmen. Der Prorektor soll allen 3 Gerichtsbehörden präsidiren, auch befugt 
sein, wegen Verletzung feiner Autorität eine Strafe bis zu 3 Tagen Karzer allein festzusetzen. Ver⸗ 
werfung des Rekurses zieht 126 Rthlr. Sukkumbenz- oder eine sonstige arbiträre Strafe nach sich. 
Bei Konsil und Relegation soll außerdem auch noch Rekurs an den Minisier zulässig sein. Die
	        
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