inander durchaus nicht gleich sind, würde ein so thörichtes Unternehmen nicht minder ver—
ieten, als die Natur der Sache, die am wenigsten jetzt bei dem dermaligen lebendigen Regen
m Erziehungswesen eine so mechanische Einengung verträgt, und bei der es, wenn in andern
Zweigen der Staatsverwaltung vielleicht nur auf Gesetze und Befehl von oben, so in ihr
auf die Einsicht und den guten Willen aller, die daran arbeiten und Theil haben — und
das ist ja das ganze Publikum — bei weitem am meisten ankommt. Aber so nothwendig die
orgsamste Beruͤcksichtigung des Eigenthümlichen und Besonderen hierbei ist, so wenig man
jier darauf ausgehen muß, ein äußeres mechanisches Thun und Gehorchen allein zu erzielen,
ben so nothwendig ist wieder die Vereinigung all' des Mannigfaltigen unter gemeinschaft⸗
ichen Principien, damit es ein Ganzes werde und die Uebereinstimmung in ihm herrsche, die
ille Gliedmaaßen des Staatskörpers durchdringen soll neben aller freien Entwickeluug der
EFigenthümlichkeit eines jeden, eben so nothwendig ist es, daß in dem verständlichen Buch—
taben eines Gesetzes deutlich dem ganzen Volke vor Augen trete und zu ihm rede der Geift,
den der Staat in dieser Wurzel seiner Existenz anregen, mit dem er von Jugend auf sein
janzes Volk erfüllen, in dem er alle seine Glieder verschmelzen will. Das ist ja eben die
zroße Aufgabe und der schöne Zweck des Preußischen Staats, der aus der Natur seiner Zu—
ammensetzung fließt, einen Organismus darzustellen, worin jeder kleine Staatstheil, als
Provinz, als Standesherr, als Vasall, als Kommune, sein Leben und seine Regsamkeit für
äch haben, der eigenthümlichen Entwickelung seiner Kräfte sich freuen, und ihres Genusses
roh werden kann, aber alles gediegen zu einem großen Körper zusammengewachsen ist, und
iur um so freudiger sich an ihn schließt, je tiefer es fühlt, wie innig sein befonderes Be—
tehen durch‘ das Bestehen mit dem Ganzen bedingt ist. Dadurch kann der Preußische Staat
Muster einer in deutschem Geiste gedachten, und darin den Deutschen einzig angemessenen
Verfassung des ganzen Deutschlands werden. In diesem Geiste follte denn auch eine all⸗
emeine Schulordnung das gemeinsame Lebensprincip in diesem Zweige der Verwaltung durch
»as Ganze hin verbreiten, seiner Ausbildung Charakter und Richtung geben, die Provinzial⸗
Schul-Ordnungen sollten den Grundriß diefer Ausbildung nach den verschiedenen Provinzial—
Verhältnissen modificirt darstellen, und sie nach den speciellen Bedingungen der Ortschaften
und Gemeinden zu leiten, würde das Geschäft der der Ausführung näher und am nächsten
tehenden Behörden sein.
Daß xs sehr wohl möglich sei, die allgemeinen Principien der Schulgesetzgebung bestimmt
ind vollständig, und so zu fassen, daß sie das Gemeinschaftliche enthalten und das Besondere
eine leitende Regel darin finde, davon hat eine jetzt neunjährige Amtsführung in der obersten
Anterrichts⸗Behoͤrde des Preußischen Staates, während welcher dieser Gedanke und seine Aus—
ührung mein Lieblingsgegenstand war, und ich alles, was Geschäfts-Erfahrung und Nach⸗
denken mich lehrte, darauf bezog, mich genugsam überzeugt. Die Ausführung selbst muß das
Problem lösen und den Beweis führen. Nach den vielfachen Mittheilungen, welche über dahin
gzehörige Gegenstände mit den meisten Provinzialbehörden diesseits der Elbe seit neun Jahren
Statt gehabt haben, und wodurch ein nicht geringes Einverständniß zwischen ihnen und der
obersten Unterrichts-Behörde in den wesentlichsten Dingen hervorgebracht ist, nach den vielen
Vorarbeiten, die in Verfügungen, Gutachten, Berichten, Instructionen, Bescheiden, Entwürfen
und Studien vorhanden sind, kann auch dies Geschäft so schwer nicht sein. Das Materiale
ist da; es kommt hauptsächlich auf Sichtung, Auswahl und zweckmäßige Ordnung an.
Auch übermäßig groß dürfte das ganze Gesetz nicht werden, gewiß nicht größer als
manche, die wir über ökonomische und Finanz-Gegenstände schon haben. Es würde, so viel
ich jetzt übersehe, etwa aus folgenden Haupt-⸗Abtheilungen bestehen.
J. Oeffentliches und allgemeines Schul⸗ und Erziehungswesen, (nämlich abgesehen von
allen Special-Lehr-Anstalten, als: Militair⸗, Navigatious⸗, Handlungs-, Forst⸗, Agrikultur- ꝛc.
Schulen, wenn sie auch öffentlich sind, die da alle einzeln behandelt werden müssen).
. Grundbestimmungen, den Zweck und die Tendenz des Ganzen und die Abstufungen
der Anstalten betreffend, wodurch es bis zur Unibvbersität geführt werden soll.