Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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fession, welcher die Schule angehört, Anleitung zum Verständniß des Lesebuchs, zum richtigen 
mündlichen und schriftlichen Gebrauch der Muttersprache, und wo diese nicht die deutsche ist, 
zum Verständniß und Gebrauch der letzteren; Unterweisung in der Geschichte, Geographie 
und Naturkunde des Vaterlandes; Uebung im Gebrauch der Rechnungsarten des bürgerlichen 
Lebens und im Gesang. 
Außerdem ist in der Volksschule der männlichen Jugend auf dem Lande Anweisung 
zum Gartenbau, in den Städten zu geordneten Leibesübungen, und der weiblichen Jugend 
überall Anleitung zum Nähen und Stricken zu ertheilen. 
8. 4. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen wird durch den Unterrichts-Minister nach 
horheriger Anhörung der kirchlichen Behörden ein Grundlehrplan für die Volksschule mit 
Einer Klasse und Einem Lehrer angefertigt. 
8. 5. Die weitere Entwickelung des Unterrichts in der Volksschule über die Grenzen 
des Grundlehrplans hinaus tritt unter Genehmigung oder auf Anordnung der Regierung da 
ein, wo die Gemeinden die hierzu erforderlichen Einrichtungen aus eigenen Mitteln herzu— 
stellen im Stande sind. 
8.6. Wo die Verhältnisse einer Gemeinde die Einrichtung eines Progymnasiums 
(8. 110) nicht gestatten, können unter Genehmigung der Regierung mit einer mehrklassigen 
Volksschule noch bis höchstens zwei auf einander folgende Klassen verbunden werden, in wel—⸗ 
chen unter Trennung der Geschlechter auch Unterricht in den Anfangsgründen der für höhere 
Lehranstalten bestimmten Fächer ertheilt wird. In diesem Falle muß ein Rektor der Schule 
vorstehen. 
8. 7. Für den Unterricht der Volksschule innerhalb der Grenzen des Grundlehrplans 
(8. 4) wird kein Schulgeld erhoben (Art. 25 der Verfassungs-Urkunde). Beschließen die Ge— 
meindebehörden für den im 8. 5 und 6 vorgesehenen Unterricht die Erhebung eines Schul— 
geldes, so sind der Genehmigung der Regierung unterliegende Bestimmungen dahin zu treffen, 
daß der Unterricht innerhalb der Grenzen des Grundlehrplans auch in diesen Schulen un— 
entgeltlich empfangen werden kann. 
8. 8. In der Volksschule soll ein Lehrer nicht mehr als 100 Kinder zu gleicher Zeit 
unterrichten. 
Für eine Schülerzahl von 100160 Kindern kann jedoch neben dem Lehrer auf An—⸗ 
trag des Gemeindevorstandes von der Regierung ein Hülfslehrer bestellt werden (8. 52), 
welcher unter Leitung und Verantwortlichkeit des Lehrers bei einzelnen Abtheilungen der 
Schüler beschäftigt wird. Ebenso kann bei dieser Schülerzahl von der Regierung auf Wider— 
cuf gestattet werden, daß ein Lehrer den Unterricht in Abtheilungen giebt. Auf die Dauer 
dieser Einrichtung erhält der Lehrer eine der Genehmigung der Regiernng unterliegende an— 
gemessene Zulage. Tritt eine andauernde Steigerung der Schülerzahl über 60 ein, so muß 
für jede Anzahl von höchstens 100 Kindern ein besonderer Lehrer angestellt werden. In die— 
sem Falle können die Geschlechter getrennt, und es kann für die Mädchenklasse eine Lehrerin 
angestellt werden. 
Bei weiterer Steigerung der Schülerzahl kann nach den Bestimmungen dieses Para— 
graphen neben jedem ordentlichen Lehrer wieder ein Hülfslehrer angestellt werden. 
8. 9. In der Volksschule muß jedes Kind wöchentlich 18 — 32 Stunden den Unter— 
richt empfangen und darf zu täglich höchstens 6 Stunden Unterricht angehalten werden. Die 
Vertheilung dieser Unterrichtsstunden auf die verschiedenen Tageszeiten erfolgt auf Vorschlag 
des Schulvorstandes durch den Schulinspektor. 
8. 10. Jede Volksschule hat einen bestimmt abgegrenzten Bezirk, der mit der Abgren— 
zung der Gemeinde zusammenfällt oder nur einzelne Theile derselben umfaßt. 
Jede Familie muß einem bestimmten Schulbezirk zugewiesen sein. Die Benutzung einer 
anderen Volksschule als der des Bezirks kann nur unter Genehmigung des Schulvorstandes 
der ersteren erfolgen.
	        
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