Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8. 11. In die Volksschule steht der Eintritt Kindern jedes Glaubensbekenntnisses offen. 
Zur Theilnahme an dem Religionsunterrichte eines von dem ihrigen verschiedenen Bekennt⸗ 
nisses können Kinder in der Volksschule nicht angehalten werden. 
8. 12. Sind in einem Schulbezirk nur Einwohner Eines Glaubensbekenntnisses vor— 
handen, so müssen sämmtliche Lehrer der Volksschule diesem Glaubensbekenntnisse angehören. 
Befinden sich in einem Schulbezirk Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse, so 
kommen in Betreff der konfessionellen Verhältnisse der Volksschule folgende —A 
zur Anwendung: 
1. Die bereits vorhandenen Konfessionsschulen bleiben als solche bestehen. Ihre Unter—⸗ 
jaltung findet nach 8. 22 statt, soweit nicht die Bestimmung in Absatz 3 dieses Pa— 
agraphs maßgebend wird. 
ȟr die in der Minderzahl befindliche Konfession, welche noch keine eigene Schule 
esitzt, ist die bürgerliche Gemeinde verpflichtet, eine besondere Schule einzurichten, 
venn die im Orts-, Schul- oder Gemeindebezirk vorhandene Schülerzahl der gedachten 
onfession wenigstens 60 beträgt, und wenn das Verlangen auf Errichtung einer 
olchen von der Mehrzahl der der betreffenden Konfession angehörigen Hausväter in 
iner von dem Gemeindevorstand zu veranlassende Verhandlung geftellt wird. 
Zeträgt die Zahl der schulpflichtigen Kinder der betreffenden Konfession weniger als 
30, und ist eine Zusammenlegung derselben mit Konfessionsverwandten anderer be— 
iachbarten Schulbezirke zu Einem Schulbezirk nicht ausführbar, so hat die bürger⸗ 
iche Gemeinde zur Unterhaltung der schon bestehenden oder von der Konfessions⸗ 
jemeinde auf ihre Kosten neu zu errichtenden besonderen Schule nur so viel beizu— 
ragen, als für alle dieselben besuchenden schulpflichtigen Kinder die aus Gemeinde— 
nitteln für die öffentlichen Volksschulen des Bezirks überhaupt aufzuwendenden Kosten 
etragen. 
Sofern die Angehörigen verschiedener Konfessionen einer Gemeinde die etwa vorhan⸗ 
denen gemeinsamen Schulanstalten bestehen lassen oder solche neu errichten wollen, ist 
—D Stellung der betreffenden 
bfarrer zum Schulvorstand durch ein der Genehmigung der Regierung unterliegendes 
Statut zu bestimmen. 
Wenn ausnahmsweise diese Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen können, und 
dinder verschiedener Glaubensbekenntnisse ein und dieselbe Schule besuchen müssen, so 
ꝛichtet sich die Konfession der anzustellenden Lehrer nach der Konfession der Mehrzahl 
der zur Schule gehörigen Hausväter, wenn nicht der Schule in dieser Beziehung stif— 
ungsmäßig ein anderer Charakter beigelegt ist. 
Für den Religionsunterricht derjenigen schulpflichtigen Kinder, welche denselben 
nach den Bestimmungen dieses Paragraphen in der Volksschule nicht erhalten können 
oder sollen, haben die betreffenden Eltern, beziehungsweise Kirchengemeinschaften zu 
sorgen. 
S8S. 13. Die Berechnung der in den 88. 8 und 12 vorgesehenen Zahl der Schulkinder 
and Hausväter erfolgt nach einem fünfjährigen Durchschnitt. 
S. 14. Kleinkinder-Bewahr-Anstalten und Fortbildungsschulen sind da, wo für ihre 
Errichtung und Unterhaltung aus Gemeindemitteln bereits gesorgt ist, zu erhalten. 
Wenn für die Volksschulen durch Mittel der Gemeinde ausreichend gesorgt ist, können 
letztere auch zur Herstellung von Kleinkinder-Bewahr-Anstalten und Fortbildungsschulen ver— 
wendet werden. Zur Unterrichtsertheilung in solchen Austalten können die Lehrer und Leh— 
rerinnen an den Volksschulen ohne besondere Vergütung so weit verpflichtet werden, als die 
ihnen überhaupt zugetheilten Unterrichtsstunden die Zahl von 32 wöchentlich nicht übersteigen. 
—S. 15. Die Bestimmung über Anlegung neuer Volksschulen erfolgt von Staatswegen 
durch die Regierung nach Anhörung der betreffenden Gemeindevertretung.
	        
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