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Die der Schule eigenthümlich zugehörigen Gefälle sind wie Gemeinde-Abgaben beizu⸗
treiben (F. 64 und 122 der Gemeinde-Ordnung), dieselben dürfen zu keinen andern Gemeinde—
zwecken verwendet werden. Ueber die Lage der Verwaltung des besondern Schulvermögens
ist bis zum 1. Juni jedes folgenden Jahres durch den Gemeinde-Vorstand dem Schulvorstand
Mittheilung zu machen.
8. 25. Für Schulbezirke, welche aus mehreren Gemeinden oder Theilen derselben be—
stehen, führt, wenn nicht ein Anderes festgesetzt ist (8. 16) der Gemeinde-Vorstand des Schul—
ortes die Vermögens-Verwaltung und vertritt die Schule nach Außen.
8. 26. Für jede Klasse einer Volksschule ist ein eigenes Lokal zu beschaffen. Bei Neu—
und Erweiterungsbauten ist dasselbe so herzustellen, daß bei einer Höhe von mindestens 10 Fuß
für jeden Schüler mindestens 5 Quadratfuß Raum vorhanden sind. Ueber die Nothwendigkeit
von Bauten für Schulzwecke und die Art der Ausführung derselben entscheidet nach Anhörung
des Schulvorstandes und der Gemeindebehörden mit Ausschluß des Rechtsweges die Regierung.
8. 27. Ueber die Verpflichtung dritter Personen zu Beiträgen für Schulbauten ent—
scheidet bei entstandenen Streitigkeiten die Regierung im interimistischen Verfahren mit Vor—
behalt des Rekurses an den Unterrichtsminister und des Rechtsweges.
8. 28. Das zur Heizung und Erleuchtung des Schullokals erforderliche Material wird
von den dazu Verpflichteten, beziehungsweise von der Gemeinde geliefert. Für die Heizung,
Erleuchtung und Reinigung der zu Schulzwecken benutzten Räumlichkeiten ist, wenn nicht eine
indere ausreichende Einrichtung getroffen ist, der Lehrer gegen eine der Genehmigung des
dandraths unterliegende Entschädigung zu sorgen verpflichtet.
8. 29. Das Minimum der Lehrergehälter wird von den Ministern des Unterrichts,
des Innern und der Finanzen nach Bezirken, Kreisen oder Distrikten festgesetzt, nachdem
darüber die Kreisversammlungen, sowie die Schul- und Gemeinde-Aufsichts-Behörden ver—
nommen worden sind.
Wo die Verhältnisse es gestatten, wird dabei zwischen Stadt- und Landschulen unter—
schieden.
8. 30. Das Gehalt für Lehrer in den Städten darf überall nicht weniger als 150 Thlr.,
und für Lehrer auf dem Lande nicht weniger als 100 Thlr. betragen. Auf dieses Gehalt ist
die überall zu gewährende freie Wohnung oder eine nach den örtlichen Verhältnissen zu be—
messende Miethsentschädigung nicht anzurechnen. Außerdem ist den Schulstellen auf dem
dande nach Maßgabe des 8. 102 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung zur Unterhaltung eines
Hausstandes von 5 Personen ausreichende Acker-, Wiesen- und Garlenfläche, oder in Er—
mangelung derselben eine der Genehmigung der Regierung unterliegende Entschädigung in
Naturalien beizulegen.
Wo zu den Schulstellen Land- oder Naturalnutzung gehört, sind dem Lehrer die er—
forderlichen Wirthschaftsräume zu gewähren.
8. 31. Die aus kirchlichen mit der Schulstelle verbundenen Aemter fließenden Ein—
nahmen und Nutzungen können auf das im 8. 30 festgesetzte Gehalt der Lehrer nicht ange⸗
rechnet werden.
8. 32. Das den Hülfslehrern zu gewährende Einkommen wird in jedem einzelnen Falle
von der Regierung nach Anhörung der Schul- und Gemeindebehörden festgesetzt.
8. 33. Lehrerinnen ist ein Einkommen von 100 bis 150 Thlr. (8. 30) ohne weitere
Nutzungen zu gewähren.
Die den Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten zu bewilligende Remuneration bestimmt
der Schulvorstand.
8. 34. In Bezug auf die Dienstwohnungen haben die Lehrer die Rechte und Pflichten
der Miether. — Untermiether dürfen sie ohne Erlaubniß des Schul- und Gemeinde-Vor—
standes nicht aufnehmen.
8. 35. Das baare Gehalt wird den Lehrern aus der Gemeindekasse monatlich vor⸗
ausbezahlt.