Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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die in Dienst und Arbeit stehenden Kinder zum vollständigen Besuch der öffentlichen Volks⸗ 
schule verpflichtet. 
8. 46. Ungerechtfertigte Schulversäumnisse werden an den Eltern, Pflegern oder Vor⸗ 
nündern, Arbeitsgebern oder Dienstherren (8. 43.) mit Geldstrafe von 1Sgr. bis 1 Thlr. für 
den versäumten Tag oder mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet, wobei vier Stunden 
Gefängniß für den versäumten Tag gerechnet werden. 
Die Strafgelder werden dem Schulvorstand zur Befriedigung außerordentlicher Schul⸗ 
bedürfnisse zur Verfügung gestellt. 
8. 47. Darüber, ob die stattgefundenen Schulversäumnisse als entschuldigt anzusehen 
sind oder nicht, befindet nach Anhörung der Betheiligten der Schulvorstand, worauf die Orts— 
polizeibehörde die Strafe festsetzt, ohne daß gegen ihre Entscheidung der Rechtsweg zulässig ist. 
8. 48. An den Volksschulen dürfen jährlich bis zu 8 Wochen Ferien gegeben werden. 
Abgesehen von den auf die hohen Festzeiten fallenden Ferien, bleibt dem Schulvorstand unter 
Genehmigung des Schul-Inspectors die Vertheilung der noch übrigen freien Zeit nach Maaß— 
gabe der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse überlassen. 
8. 49. Vor dem vollendeten 24. Lebensjahre und vor Ableistung seiner Militairpflicht 
im stehenden Heere oder nachgewiesener Entbindung von derselben kann kein Lehrer an einer 
Volksschule definitiv angestellt werden. Bis dahin kann er als Hülfslehrer oder zur provi— 
sorischen Verwaltung einer Schulstelle zugelassen werden. 
8. 50. Ob ein Schulamts Kandidat definitiv, oder provisorisch anzustellen ist, hat nur 
die Regierung nach Maaßgabe der Befähigung des Kandidaten zu bestimmen. Provisorisch 
angestellte Lehrer können wegen mangelhafter Amtsführung und aus Gründen der Disciplin 
bon der Regierung ohne besonderes Verfahren jederzeit und müssen aus dem Schulamt ent—⸗ 
lassen werden, wenn sie längstens 4 Jahre nach der provisorischen Anstellung ihre Befähigung 
zur definitiven nicht nachzuweisen vermögen. 
8. 51. Die Anstellung der Lehrer an den Volksschulen erfolgt durch die Regierung. 
Die hierbei der Gemeinde zustehende Betheiligung übt der Schulvorstand in der Art aus, 
daß er aus den drei von der Regierung ihm bezeichneten Kandidaten nach Stimmenmehrheit 
einen auswählt und der Regierung zur Ernennung präsentirt. Die Regierung ist von der 
Verpflichtung, drei Kandidaten zu bezeichnen, für den Fall entbunden, wenn sich 6 Wochen 
nach Erledigung der Stelle nicht drei Bewerber um dieselbe gemeldet haben. 
8. 52. Es dürfen dem Schulvorstand durch die Regierung nur solche Kandidaten zur 
Wahl bezeichnet werden, gegen welche die kirchliche Behörde in kirchlich religiöser Hinsicht 
keine Einwendung gemacht hat. Dieselbe Voraussetzung gilt auch in Betreff der nach 8.7 
anzustellenden Hülfslehrer. 
8 . 53. Hat der Schulvorstand 6 Wochen nach Empfang des Vorschlags der Regierung 
noch keinen Kandidaten präsentirt, so wird die Stelle für dieses Mal von der Regierung 
selbständig besetzt. 
8. 54. Jeder Lehrer an einer Volksschule erhält bei seiner definitiven Anstellung von 
der Regierung eine Ernennungs-Urkunde, in welcher seine saͤmmtlichen Einnahmen und Be— 
rechtigungen festgesetzt und bezeichnet sind. Ist er zugleich Kirchenbeamter, so erhält er seine 
diesfällige Ernennungs-Urkunde von der betreffenden Kirchenbehörde. 
8. 55. Dem anzustellenden ordentlichen Lehrer ist für die ihm erwachsenen Umzugs⸗ 
osten eine der Festsetzung des Landraths unterliegende Entschädigung zu gewähren, wenn die 
Bemeinde ihm nicht die erforderlichen Fuhren zu stellen vorzieht. Verläßt der Lehrer binnen 
fünf Jahren seine Stelle, so ist er auf Verlangen gehalten, die Umzugskosten zurückzuerstatten. 
8. 56. Der Lehrer wird von dem Schul-Inspector oder in dessen Auftrag von dem 
betreffenden Pfarrer in sein Amt eingeführt und vereidigt. 
8. 57. Wünscht ein Lehrer aus dem öffentlichen Schulamt auszuscheiden, so hat er 
dies 6 Monate vor dem Austritt dem Schulvorstande anzuzeigen.
	        
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