Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8. 58. Ein Lehrer darf nur unter Zustimmung des Schulvorstandes sowie unter Ge—⸗ 
nehmigung der Regierung ein Nebenamt übernehmen. Gleiche Genehmigung ist zur Betreibung 
eines Gewerbes Seitens des Lehrers oder solcher Personen, die zu seinem Hausstand gehören, 
erforderlich. Zur Ertheilung von Privatunterricht (8. 146) bedarf der Lehrer der Zustimmung 
des Schulvorstandes. 
8. 59. Urlaub für die Lehrer außer der Ferienzeit ertheilt der Schulvorstand bis zu 
3 Tagen; der Schul-Inspector bis zu 14 Tagen; für längere Zeit die Regierung. Für seine 
Stellvertretung hat der betreffende Lehrer unter Genehmigung der den Urlaub ertheilenden 
Behörde zu sorgen. 
8. 60. In jeder Gemeinde soll für die Volksschulen jeder Konfession ein Schulvorstand 
bestehen. Sind die Gemeinden in Ortsbezirke getheilt (8. 27 der Gemeinde-Ordnung) so 
muß wenigstens jeder Ortsbezirk einen besonderen Schulvorstand haben. 
Die im 8. 5 und 12, 4 vorgesehenen Schulen müssen jedesmal einen besonderen Schul—⸗ 
borstand haben. 
8. 61. Der Schulvorstand wird zusammengesetzt aus: 
dem Pfarrer von der Konfession der Schule, in dessen Pfarrsprengel die Schule be— 
egen ist. Sind mehrere Pfarrer an der Kirche angestellt, so tritt der erste, beziehungs⸗ 
vpeise der ältere in den Schulvorstand. 
Für jüdische Schulen hat der jüdische Gemeindevorstand dasjenige Mitglied des 
Schulvorstandes unter Genehmigung der Regierung zu bestimmen, welches an die 
Stelle des Pfarrers tritt. 
rinem von dem Gemeindevorstand auf 3 Jahre zu bestimmenden Mitglied des Ge—⸗ 
nieindevorstandes. 
zwei von dem Gemeinderath zu wählenden, im Schulbezirk wohnhaften und der Kon— 
ession der Schule angehörigen Familienvätern. 
Gehören Theile verschiedener Gemeinden zu Einem Schulbezirk, oder besteht für 
nehrere Schulen nur Ein Schulvorstand, so kann die Anzahl dieser Familienväter 
unter Genehmigung der Regierung angemessen vermehrt werden. 
Hinsichtlich der Wählbarkeit, Verpflichtung zur Annahme der Stelle und Dauer 
)er Amtszeit dieser Familienväter gelten dieselben Bestimmungen, wie hinsichtlich der 
Mitglieder des Gemeinderathes (8. 4, 16, 74, 157 der Gemeinde-Ordnung). 
Den definitiv angestellten Lehrern, beziehungsweise ersten Lehrern oder dem Rector 
der Schule. Dieselben sind von der Theilnahme an den sie persönlich betreffenden 
Verhandlungen ausgeschlossen und nur zu denjenigen Abstimmungen berechtigt, welche 
sich auf Angelegenheiten ihrer eigenen Schule beziehen. 
8. 62. Der Bürgermeister oder der seine Stelle vertretende Gemeinde-Beamte ist befugt, 
den Sitzungen des Schulvorstandes mit Stimmrecht beizuwohnen. 
Er ist von dem Vorsitzenden zu jeder Sitzung unter Angabe der zu verhandelnden Ge— 
genstände einzuladen, und berechtigt, die Zusammenberufung des Schulvorstandes zu verlangen. 
8. 63. Den Vorsitz im Schulvorstand führt der Pfarrer. Bei Stimmengleichheit ent⸗ 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
8. 64. Dem Schulvorstande liegt außer den bezeichneten Geschäften die Handhabung 
der äußeren Ordnung im Volks-Schulwesen, die Sorge für genaue Befolgung der dahin 
zinschlagenden Verordnungen, die Ueberwachung des Schulbesuchs, die dazu erforderliche Ein— 
virkung auf die Eltern, Vormünder, Pflege- und Dienstherren ob. Der Schulvorstand unter— 
stützt die Lehrer in der Beaufsichtigung des sittlichen Verhaltens der Kinder außer der Schule 
und bildet die nöthige Vermittelung zwischen den Gemeinde-Angehörigen und den Lehrern in 
allen Angelegenheiten der Schule. 
8. 65. Dem Schulvorstand wird von Staatswegen die nächste Aufsicht über die sittliche 
und Amts-Führung der Lehrer so wie über die inneren Angelegenheiten der Schule in der 
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