Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Art übertragen, daß die letztern, der Vorsitzende namentlich in Betreff der Befolgung des 
Lehrplanes, Methode des Unterrichts, Handhabung der Schulzucht und Disciplin wahrzunehmen, 
dem Schulvorstand die nöthigen hierauf bezüglichen Mittheilungen zu machen und denselben 
zu den erforderlichen Beschlüssen zu veranlassen hat. Hinsichtlich der sittlichen und Amts— 
Führung der Lehrer erläßt der Schulvorstand durch seinen Vorsitzenden die nöthigen Ermah— 
aungen und Verwarnungen und stellt bei dem Schul-Inspector die erforderlichen Anträge auf 
Berweise und Strafen. 
8. 66. Seine Anträge in Betreff aller äußeren Angelegenheiten der Schulen richtet der 
Schulvorstand an die zuständigen Gemeinde-Behörden. 
8. 67. Für die im Bezirk vorhandenen öffentlichen Volksschulen, Privat-Unterrichts— 
und Erziehungs-Anstalten werden unter Zugrundlegung der in den landräthlichen Kreisen 
zegebenen Eintheilung und unter möglichster Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse 
hzurch die Regierung, die erforderlichen Schul-Inspectoren ernannt und vom Unterrichts— 
Minister bestätigt. 
8. 68. Die Schul-Inspectoren üben im Auftrag und nach Anweisung der Regierung 
die derselben zustehende Oberaufsicht über die Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten mit 
Ausschluß der Schullehrer-Seminarien durch jährlich mindestens einmal abzuhaltende Revisionen, 
hilden für alle inneren Angelegenheiten die Vermittelung zwischen der Regierung, den Schulen, 
Lehrern und Schulvorständen und haben durch Konferenzen mit den Lehrern ihres Auffichts— 
rreises deren Weiterbildung und richtiges Verständniß ihrer Stellung zur Schule, Kirche, zu 
Staat und Gemeinde zu fördern. 
8. 69. Für den Fall, daß dem von der Regierung ernannten Schul-Inspector die 
Aufsicht über den religiösen Unterricht in der Volksschule von der betreffenden kirchlichen 
Behörde nicht mit übertragen werden sollte, hat die letztere der Regierung diejenige Perfon 
anzuzeigen, welche sie mit der Aufsicht über den religiösen Unterricht betraut. 
8. 70. Die Schul⸗Inspectoren werden vom Staate besoldet. Wenn die Schul-⸗Inspection 
ꝛinem Geistlichen oder Schulmann als Nebenamt übertragen wird, so erhält derselbe in der 
Regel für die Beaufsichtigung jeder in seinem Aufsichtskreis und außerhalb seines Wohnortes 
belegenen Schulklasse eine Remuneration von jährlich 3 Thalern. 
8. 71. Den Regierungen liegt die Oberaufsicht über sämmtliche Volksschulen so wie 
über die in den Grenzen derselben bestehenden Privat-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten, 
serner über die Schullehrer-Seminarien, die Präparanden-Anstalten ihres Bezirks und die 
an allen diesen Anstalten angestellten oder beschäftigten Lehrer nach Maaßgabe der in diesem 
Gesetz enthaltenen Bestimmungen und der den Regierungen zu ertheilenden Instruktionen ob. 
8. 72. Die Regierung bestimmt oder genehmigt die in diesen Anstalten zu gebrauchenden 
Lehr- und Unterrichts-Bücher, mit Ausnahme der fuͤr den Religionsunterricht und die religiöse 
debung dienenden, welche von den kirchlichen Behörden bestimmt werden. Bei Einführung 
»on Lese- und Lehrbüchern der Geschichte hat sie sich wegen der derselben etwa in religiös— 
irchlicher Beziehung entgegenstehende Bedenken mit der kirchlichen Behörde in Vernehmen zu 
setzen. 
8. 73. Die Regierungen führen ferner die Oberaufsicht über die den Gemeinden zu— 
stehende Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule, namentlich über die Verwaltung 
des vorhandenen Schulvermögens, welche nach den für das Gemeinde-Vermögen bestehenden 
gesetzlichen Vorschriften geführt wird, insofern hierüber nicht durch besondere Stiftungen etwas 
Anderes bestimmt ist. 
8. 74. Die Regierung läßt die Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten ihres Ressorts 
durch ihre Schulräthe oder anderweit ernannten Kommissarien revidiren. Dieselben so wie die 
nicht mit der Aufsicht über den religiösen Unterricht beauftragten Schul-Inspectoren (8. 69) 
haben das Recht, auch von dem religiösen Unterricht in seinem Zusammenhang mit dem 
Banzen der Schule Kenntniß zu nehmen und ihre hierauf bezüglichen Bemerkungen und 
Wünsche durch die Regierung zur Kenutniß der betreffenden kirchlichen Behörden zu bringen.
	        
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