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und die Zahl der Freistellen entscheidet erforderlichen Falls der Minister des Unter—
richts, unter Mitwirkung des Ministers des Innern und der Finanzen; 2
aus dem Ertrage aller, einer jeden Anstalt zustehenden Stiftungen, Leistungen und Fonds;
aus den Zuschüssen, welche aus allgemeinen Staatsfonds, bezüglich von Gemeinden,
Kreisen und Provinzen oder besonderen Korporationen gewährt werden.
8. 122. Diejenigen Gymnasien und Realschulen, bezüglich Progymnasien, welche bisher
unter der unmittelbaren Verwaltung und Aufsicht der Staatsbehörde gestanden haben, werden
auch ferner von derselben unmittelbar verwaltet und beaufsichtigt.
Die Anstellung der ordentlichen Lehrer an diesen Anstalten so wie der Direktoren an
den Progymnasien erfolgt nach Anhörung der betreffenden Provinzial-Behörde durch den
Minister des Unterrichts. Die Direktoren der vollständigen Gymnasien und Realschulen werden,
auf den Vorschlag des Ministers des Unterrichts, vom Könige ernannt.
8. 123. Die Gymnasien und Realschulen der Gemeinden und Korporationen stehen rück—
sichtlich ihrer inneren Angelegenheiten unter der unmittelbaren Aufsicht und Verwaltung der
Staatsbehörde.
8. 124. Die Verwaltung der Fonds und die Aufsicht über die ökonomischen Angelegen—
heiten dieser Schulen steht, unter der Oberaufsicht des Staats, den Gemeinden und Korpora—
tionen zu, ebenso die Wahl der Direktoren und Lehrer.
Die Wahl der Lehrer (so wie auch der Direktoren der Gemeinde-Progymnasien) unter—⸗
liegt der Bestätigung des Ministers des Unterrichts; die Wahl der Direktoren an den voll—
ttändigen Gymnasien und Realschulen der Bestätigung des Königs.
8. 125. Bei den Anstalten der Gemeinden und Korporationen, welche bisher Zuschüsse
aus Staatsfonds empfangen haben und diese ferner empfangen, verbleibt es hinsichtlich der
Verwaltung des Fonds und der Befugniß zur Wahl der Direktoren und Lehrer bei den
bestehenden Bestimmungen.
Bei der Bewilligung neuer Zuschüsse aus Staatsfonds ist die Staatsbehörde berechtigt,
dieselbe an besondere Bedingungen zu knüpfen.
8. 126. Der Religionsunterricht darf nur solchen Lehrern übertragen werden, gegen welche
die betreffenden kirchlichen Behörden in religiös-kirchlicher Beziehung keine Einwendung ge—
nacht haben.
8. 127. Die Direktoren, ordentlichen Lehrer und definitiv angestellten Hülfslehrer an den
Gymnasien, Realschulen und Progymnasien haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
8. 128. Das Gehalt der ordentlichen Lehrer soll mit Einschluß der Dienstwohnung und
anderer Emolumente wenigstens 500 Thlr., in größeren Städten 600 Thlr. betragen und in
dierteljährigen Raten pränumerando gezahlt werden.
8. 129. Die ordentlichen Lehrer bilden, unter dem Vorsitz des Direktors das Lehrer⸗
Kollegium, welches über die in einer besondern Instruktion näher zu bestimmenden Angelegen—
heiten der Schule zu berathen hat.
Diese Instruktion setzt zugleich die Befugnisse und Pflichten der Lehrer und des Direk—
tors, als des Organs der Schulbehörde und Vertreters der Schule fest.
8. 130. Die ordentlichen Lehrer und der Direktor dürfen nur unter Zustimmung der
Staatsbehörde ein Nebenamt übernehmen.
8. 131. Bei den Gymnasien, Realschulen und Progymnasien können als Lehrer nur die—
lenigen angestellt werden, welche ihre wissenschaftliche und pädagogische, bezüglich technische
Befähigung worschriftsmäßig nachgewiesen haben.
8. 132. Für die wissenschaftliche Vorbereitung der Lehrer hat die Universität zu sorgen,
uuf welcher die Aspiranten des höhern Schulamts nach erlangtem Zeugniß der Reife eines
Gymnasiums einen wenigstens dreijährigen Kursus zu vollenden haben.
8. 133. Die wissenschaftliche Prüfung der Kandidaten wird einer in ihrer Zusammen—
setzung dem Zweck entsprechenden Kommission übertragen, zu welcher der Minister des Unter—
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