Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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In gleicher Weise ist gegen Privatlehrer zu verfahren, deren Wirksamkeit sich der 
Religiösität und Sittlichkeit der Jugend oder dem öffentlichen und Staats-Inieresse gefährlich 
erweiset. 
Gegen den Beschluß der Regierung ist der Rekurs an den Unterrichts-Minister zulässig. 
Der Rekurs muß jedoch bei Verlust des Rechts auf denselben binnen 10 Tagen, von der 
Eröffnung des Bescheides an gerechnet, angemeldet werden. 
8. 151. Den Eltern und Vormündern derjenigen Kinder und Pflegebefohlenen gegen— 
über, welche die öffentliche Volksschule nicht besuchen, ist der Schulvorstand berechtigt, durch 
eine Prüfung der Kinder sich den Nachweis zu verschaffen, daß sie der Kenntnisse und Fertig— 
keiten, welche nach 8. 3 in der öffentlichen Volksschule gelehrt und geübt werden, nicht verlustig 
blieben. 
Ergiebt eine zweimalige, binnen 6 Monaten wiederholte derartige Prüfung, daß diese 
Kinder das ihrem Alter entsprechende Ziel der öffentlichen Volksschule nicht erreicht haben, so 
sind diese Kinder der öffentlichen Volksschule zuzuweisen und die Eltern oder Vormünder zu 
deren Benutzung anzuhalten. 
8. 152. Die Befähigung zur Leitung von Kinder-Bewahr- und Warte-Anstalten, so 
wie von Schulen für die Unterweisung in weiblichen Handarbeiten hat der Schulvorstand; 
die zur Ertheilung von Unterricht und zur Leitung der Erziehung in Rettungs- und Besserungs— 
Anstalten hat die Regierung in jedem einzelnen Falle besonders zu beurtheilen. 
V. Universitäten. 
8. 153. Die Aufgabe der Universitäten ist, durch die Lehre der Wissenschaft wissenschaftliche 
Bildung zu gewähren und fortzupflanzen und dadurch zugleich die Werkstätten für die Fort— 
entwickelung der Wissenschaft und der Pflanzenschulen für den Staats- und Kirchendienst zu sein. 
8. 154. Der Staat gewährt den Universitäten, wenn die ihnen zustehenden und auf be⸗ 
sonderen Titeln beruhenden Stiftungen, Leistungen und Fonds zu ihrer Unterhaltung und 
weiteren zeitgemäßen Entwickelung nicht ausreichen, die erforderlichen Zuschüsse. 
8. 155. Die Universitäten haben die Rechte der Korporationen. 
8. 156. Für den wissenschaftlichen Unterricht bestehen vier, oder wo das Lehrgebiet der 
Theologie einer katholischen und einer evangelischen Fakultät anvertraut ist, fünf Fakultäten. 
Sie sind: 
1. und 2. die beiden theologischen, 
3. die juristische, 
4. die medicinische, 
5. die philosophische, welche außer der eigentlichen Philosophie auch die mathematischen, 
naturwissenschaftlichen, historischen, philologischen, staatswissenschaftlichen oder soge— 
nannten cameralistischen Wissenschaften umfaßt. Die Errichtung eigener Fakultäten 
für einzelne Theile des der philosophischen Fakultät beigelegten Lehrgebiets wird vor— 
behalten und von dem sich ergebenden Bedürfnisse abhängig gemacht. 
8. 157. Jede dieser vier, beziehungsweise fünf Abtheilungen begreift als Korporation und 
ils Fakultät im weiteren Sinne die bei ihr angestellten ordentlichen und außerordentlichen 
Professoren, die bei ihr habilitirten Privatdocenten und die in ihr Album eingetragenen Stu— 
direnden in sich. 
Als Behörde und als Fakultät im engeren Sinne umfaßt sie nur die bei ihr habilitirten 
(8. 183) ordentlichen Professoren und eine in den Statuten jeder Fakultät näher zu bestim—⸗ 
mende Zahl von habilitirten außerordentlichen Professoren; die letzteren werden zu Mitgliedern 
der Fakultät als Behörde in einer Wahloersammlung sämmtlicher habilitirten Ordinarien 
und Extraordinarien durch absolute Stimmenmehrheit alljährlich gewählt. 
8. 158. Die Leitung aller Gesammtangelegenheiten der Universität hat ein Ausschuß von 
habilitirten ordentlichen und außerordentlichen Professoren unter dem Namen des Seuals.
	        
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