Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

8. 159. Der Senat wird zusammengesetzt aus: 
1. dem Rektor als Vorsitzendem, 
2. dessen Vorgänger, 
3. dem Universitäts-Syndikus, 
4. den jedesmaligen vier, beziehungsweise fünf Dekanen der Fakultäten, 
5. vier, beziehungsweise fünf aus den habilitirten ordentlichen Professoren, 
6. drei aus den habilitirten außerordentlichen Professoren von dem General-Concil 
(8 163.) alljährlich zu wählenden Mitgliedern. 
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und außerordentlichen Professoren aus der Zahl der ersteren durch absolute Stimmenmehr⸗ 
heit gewählt. 
8. 161. Die Einkünfte des Rektors bestehen in dem statutenmäßigen Antheil an den 
Immatrikulations- und Promotions-Gebühren und in den Gebühren für die Ausstellung 
der Abgangs-Zeugnisse der Studirenden. 
8. 162. Dem Senat wird folgender Wirkungskreis beigelegt: 
l. die Rechte und gemeinsamen Angelegenheiten der Universität wahrzunehmen; 
2. iber die Studirenden die allgemeine Aufsicht zu führen und die disciplinarische Au— 
rorität über sie auszuüben, 
iber die Angelegenheiten der Universität an den Minister des Unterrichts zu berichten 
ind mit den übrigen Staatsbehörden zu verhandeln, 
iber alle wichtigeren Gegenstände seiner Wirksamkeit vierteljährlich dem General-Concil 
Bericht zu erstalten und demselben auf Verlangen weitere Erläuterungen zu ertheilen, 
ie Vollziehung der Beschlüsse des General-Concils, 
iie Verleihung der akademischen Benefizien, so weit sie nicht stiftungsmäßig andern 
Behörden übertragen ist, 
ie der Universität eingeräumte Theilnahme an der Vermögens-Verwaltung und den 
xktats-Angelegenheiten, sowie an der Wahl und Anstellung der Universitäts-Be— 
amten, und 
»ei Besetzung der Professuren mit den Fakultäten und bei den Angelegenheiten der 
Institute mit den Direktoren derselben und den Fakultäten innerhalb der besonderen 
Vorschriften mitzuwirken. 
Z. 163. Neben dem Senat besteht auf jeder Universität ein General-Concil, welches 
aus sämmtlichen habilitirten ordentlichen Professoren, dem Universitäts-Syndikus und einer 
für jede Universität näher zu bestimmenden Zahl von habilitirten außerordentlichen Professoren 
zusammengesetzt wird. Zu Mitgliedern des General-Concils werden die außerordentlichen 
Professoren in einer Wahlversammlung sämmtlicher habilitirter Ordinarien und Extraordinarien 
durch absolute Stimmenmehrheit alljährlich gewählt. 
8. 164. Das General-Concil, in welchem der Rektor den Vorsitz führt, 
Lerläßt über allgemeine Universitäts Angelegenheiten innerhalb der durch die Statuten 
Jesetzten Grenzen reglementarische Anordnungen und beschließt über die auf Begrün⸗ 
dung dauernder Einrichtungen und auf Abänderung der Statuten gerichteten Anträge 
des Senats; 
es empfängt Bericht vom Senat über alle wichtigeren Gegenstände seiner Wirksamkeit 
in der vierteljährlich einmal zu berufenden Generalversammlung und hat seiner Seits 
das Recht, Vorschläge zu machen und Anträge zu stellen; und 
wählt die Mitglieder des Senats (8. 169. Nr. 5 und 6) aus der Zahl der Professoren 
durch absolute Stimmenmehrheit. 
g. 166. Die zum Senat, zum General-Concil und zu der Fakultät im engeren Sinne 
zugezogenen außerordentlichen Professoren (88. 157, 159, 163.) haben das volle Stimmrecht 
und nehmen an allen Geschäften dieser Behörden Theil. 
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