Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8*. 180. Behufs der Ernennung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors 
saben die Fakultäten in Gemeinschaft mit dem Senat das Recht, einen oder mehrere durch 
wissenschaftliche Leistungen und belebenden Vortrag ausgezeichnete Kandidaten ohne Rücksicht 
auf das Land, dem sie angehören, gutachtlich in Vorschlag zu bringen; zu außerordentlichen 
Professoren sind vorzugsweise die einheimischen durch Gelehrsamkeit, wissenschaftlichen Geist 
und Lehrtalent hervorragenden Privatdocenten zu wählen. Durch die Berücksichtigung der 
Vorschläge der Fakultäten und des Senats wird der verantwortliche Minister des Unterrichts 
in seiner freien Wahl nicht beschränkt. 
8. 181. Die ordentlichen Professoren werden vom Könige, die außerordentlichen von 
dem Minister des Unterrichts ernannt. 
8. 182. Jeder Professor wird bei seiner Anstellung in gesetzlicher Form vereidigt. 
8. 183. Jeder für eine Fakultät berufene ordentliche oder außerordentliche Professor ist 
oerpflichtet, vor dem Antritt seines Amtes oder binnen eines Vierteljahres nach dem Äntritt 
desselben sich durch eine öffentliche Vorlesung oder Rede, wozu er durch einen unter Autorität 
des Rektors und Dekans abgefaßten Anschlag einladet, zu seiner Professur zu habilitiren. 
Von dieser Verpflichtung findet keine Dispensation statt. 
8. 184. Die ordentlichen Professoren stehen, insofern ihnen nicht bereits ein höherer 
Rang beigelegt ist, mit den Regierungsräthen und die außerordentlichen Professoren mit den 
Regierungsassessoren in einem und demselben Range. Der Rang der ordentlichen und außer— 
ordentlichen Professoren unter einander richtet sich nach dem Datum ihrer ersten Bestallung 
als ordentliche, beziehungsweise außerordentliche Professoren an einer preußischen oder an einer 
deutschen Universität. 
Der Syndikus (8. 205.) rangirt mit den ordentlichen Professoren nach dem Dienstalter. 
8. 185. Die ordentlichen und außerordentlichen Professoren sind Staatsbeamte, haben 
die Rechte und die Pflichten derselben, und werden in Beziehung auf die Disciplin nach den 
Grundsätzen und Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter— 
ichen Beamten vom 11. Julius 1849, behandelt. 
8. 186. Die ordentlichen wie die außerordentlichen Professoren sind für ihre Amts— 
ührung zunächst dem Senat und ihrer Fakultät verantwortlich, welchen beiden Behörden 
auch das Recht zusteht, gegen dieselben über ein unwürdiges Betragen, unbeschadet des von 
dem Minister des Unterrichts etwa zu verfügenden disciphünarischen Einschreitens, ihre Miß— 
billigung auszusprechen. 
8. 187. Ein mit der Universität, als solcher nicht zusammenhängendes Nebenamt dürfen 
die Professoren nur unter Vorlegung des Gutachtens ihrer Fakultät mit Genehmigung des 
Ministers des Unterrichts annehmen. 
8. 188. Aus der Verantwortlichkeit der gesammten Universität und jeder Fakultät 
usbesondere für den ordentlichen Fortgang der Vorlesungen folgt die Verpflichtung für jeden 
Docenten, wenn er die Universität außer den Ferien auf länger als drei Tage verläßt, dem 
Rektor und dem Dekan seiner Fakultät davon Anzeige zu machen. Für die ordentlichen und 
außerordentlichen Professoren, welche Mitglieder des Senats und der Fakultät im engeren 
Sinne sind, gilt diese Verpflichtung auch innerhalb der Ferien. Jeder Professor, welcher 
während der Vorlesungen auf länger als acht Tage verreisen will, ist verpflichtet, hierzu beim 
Minister des Unterrichts Urlaub nachzusuchen. Zu einer Reise während der Ferien bedürfen 
die Professoren, mit Ausnahme des Rektors, der Dekane, der Mitalieder des Senats und 
der Vorsteher der Institute keines Urlaubs. 
8. 189. Will ein Professor seine Stelle niederlegen, so hat er sechs Monate vorher 
an den Minister des Unterrichts sein Gesuch um Entlassung einzureichen. 
8. 190. Die Pensionirung der Universitätslehrer, wenn sie auch wegen ihrer eigenthüm— 
lichen Stellung und Lebensverhältnisse nur selten für nöthig erachtet werden sollte, ist dennoch 
zulässig, und die Regierung ist berechtigt, dieselbe unter Anwendung der über die Pensionirung 
der Staatsbeamten geltenden Bestimmungen in geeigneten Fällen eintreten zu lassen.
	        
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