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8*. 180. Behufs der Ernennung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors
saben die Fakultäten in Gemeinschaft mit dem Senat das Recht, einen oder mehrere durch
wissenschaftliche Leistungen und belebenden Vortrag ausgezeichnete Kandidaten ohne Rücksicht
auf das Land, dem sie angehören, gutachtlich in Vorschlag zu bringen; zu außerordentlichen
Professoren sind vorzugsweise die einheimischen durch Gelehrsamkeit, wissenschaftlichen Geist
und Lehrtalent hervorragenden Privatdocenten zu wählen. Durch die Berücksichtigung der
Vorschläge der Fakultäten und des Senats wird der verantwortliche Minister des Unterrichts
in seiner freien Wahl nicht beschränkt.
8. 181. Die ordentlichen Professoren werden vom Könige, die außerordentlichen von
dem Minister des Unterrichts ernannt.
8. 182. Jeder Professor wird bei seiner Anstellung in gesetzlicher Form vereidigt.
8. 183. Jeder für eine Fakultät berufene ordentliche oder außerordentliche Professor ist
oerpflichtet, vor dem Antritt seines Amtes oder binnen eines Vierteljahres nach dem Äntritt
desselben sich durch eine öffentliche Vorlesung oder Rede, wozu er durch einen unter Autorität
des Rektors und Dekans abgefaßten Anschlag einladet, zu seiner Professur zu habilitiren.
Von dieser Verpflichtung findet keine Dispensation statt.
8. 184. Die ordentlichen Professoren stehen, insofern ihnen nicht bereits ein höherer
Rang beigelegt ist, mit den Regierungsräthen und die außerordentlichen Professoren mit den
Regierungsassessoren in einem und demselben Range. Der Rang der ordentlichen und außer—
ordentlichen Professoren unter einander richtet sich nach dem Datum ihrer ersten Bestallung
als ordentliche, beziehungsweise außerordentliche Professoren an einer preußischen oder an einer
deutschen Universität.
Der Syndikus (8. 205.) rangirt mit den ordentlichen Professoren nach dem Dienstalter.
8. 185. Die ordentlichen und außerordentlichen Professoren sind Staatsbeamte, haben
die Rechte und die Pflichten derselben, und werden in Beziehung auf die Disciplin nach den
Grundsätzen und Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter—
ichen Beamten vom 11. Julius 1849, behandelt.
8. 186. Die ordentlichen wie die außerordentlichen Professoren sind für ihre Amts—
ührung zunächst dem Senat und ihrer Fakultät verantwortlich, welchen beiden Behörden
auch das Recht zusteht, gegen dieselben über ein unwürdiges Betragen, unbeschadet des von
dem Minister des Unterrichts etwa zu verfügenden disciphünarischen Einschreitens, ihre Miß—
billigung auszusprechen.
8. 187. Ein mit der Universität, als solcher nicht zusammenhängendes Nebenamt dürfen
die Professoren nur unter Vorlegung des Gutachtens ihrer Fakultät mit Genehmigung des
Ministers des Unterrichts annehmen.
8. 188. Aus der Verantwortlichkeit der gesammten Universität und jeder Fakultät
usbesondere für den ordentlichen Fortgang der Vorlesungen folgt die Verpflichtung für jeden
Docenten, wenn er die Universität außer den Ferien auf länger als drei Tage verläßt, dem
Rektor und dem Dekan seiner Fakultät davon Anzeige zu machen. Für die ordentlichen und
außerordentlichen Professoren, welche Mitglieder des Senats und der Fakultät im engeren
Sinne sind, gilt diese Verpflichtung auch innerhalb der Ferien. Jeder Professor, welcher
während der Vorlesungen auf länger als acht Tage verreisen will, ist verpflichtet, hierzu beim
Minister des Unterrichts Urlaub nachzusuchen. Zu einer Reise während der Ferien bedürfen
die Professoren, mit Ausnahme des Rektors, der Dekane, der Mitalieder des Senats und
der Vorsteher der Institute keines Urlaubs.
8. 189. Will ein Professor seine Stelle niederlegen, so hat er sechs Monate vorher
an den Minister des Unterrichts sein Gesuch um Entlassung einzureichen.
8. 190. Die Pensionirung der Universitätslehrer, wenn sie auch wegen ihrer eigenthüm—
lichen Stellung und Lebensverhältnisse nur selten für nöthig erachtet werden sollte, ist dennoch
zulässig, und die Regierung ist berechtigt, dieselbe unter Anwendung der über die Pensionirung
der Staatsbeamten geltenden Bestimmungen in geeigneten Fällen eintreten zu lassen.