Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8. 191. Mit der Ernennung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors ist 
fortan in jedem Falle die Bewilligung einer angemessenen Besoldung zu verbinden. 
J 8. 192. Wer das Recht erlangen will, als Privatdocent Vorlesungen zu halten, muß 
sich bei der betheiligten Fakultät habilitiren. 
8. 193. Für die Habilitation gelten bei allen Fakultäten folgende Bedingungen, 
Unbescholtener Lebenswandel. 
Für den Fall, daß der Ansuchende Staatsbeamter ist, die Genehmigung zur Habili—⸗ 
ation von Seiten seiner vorgesetzten Behörde. 
Ablauf von zwei Jahren nach Vollendung des vorschriftsmäßigen Triennium, bezie— 
ungsweise Quadriennium academicum. 
Iusweis, daß der Ansuchende auf einer inländischen Universität die Doktorwürde, und 
venn er sich bei einer theologischen Fakultät habilitiren will, den Grad eines Licen— 
iaten der Theologie vorschriftsmäßig erhalten hat. * 
kinreichung einer Abhandlung aus jedem der Haupffächer, über welche er zu lesen 
zedenkt. 
Probevorlesung vor der Fakultät über ein von dieser gestelltes oder genehmigtes Thema, 
uf welche ein Colloquium zur näheren Bestimmung der wissenschaftlichen Befähigung 
des Ansuchenden folgt. 
Deffentliche Vorlesung über ein von der Fakultät genehmigtes Thema; zu dieser Vor— 
lesung werden diejenigen, welche sich bei einer theologischen Fakultät habilitiren, erst 
zugelassen, nachdem sie von den betheiligten kirchlichen Obern die zur Ausübung des 
theologischen Lehramts erforderliche Ermächtigung (8. 179. Nr. 1.) erhalten haben. 
Entrichtung der Habilitationsgebühren, welche die Fakultät, soweit sie ihr zufallen, 
ganz oder theilweise erlassen kann. 
8. 194. Wegen Versagung der Zulassung zu den Habilitationsleistungen oder wegen 
Ueberschreitung der statutenmäßigen Anforderungen, nicht aber gegen das Urtheil der Fakultät 
aͤber die wissenschaftlichen Leistungen des Kandidaten findet ein Rekurs an den Minister des 
Anterrichts statt. 
8. 195. Für jedes Fach ohne Ausnahme ist die Habilitation zulässig. Auch steht der 
Fakultät frei, einem Privatdocenten Vorlesungen über Lehrfächer zu gestatten, auf welche sich 
die von ihm bei seiner Habilitation eingereichten Abhandlungen nicht beziehen. 
8. 196. Wer von seinem Rechte, Vorlesungen anzukündigen, zwei Jahre hindurch keinen 
Gebrauch macht, verliert seine Eigenschaft als Privatdocent. 
8. 197. Die Befugniß, Vorlesungen an der Universität zu halten, verlieren Privat— 
docenten für immer oder auf Zeit in denselben Fällen, für welche die Entlassung eines Be— 
amten aus dem Dienst, beziehungsweise die vorläufige Suspension vom Amte vorgeschrieben 
oder gestattet ist. 
8. 198. Außerdem kann einem Privatdocenten von der Fakultät, beziehungsweise von 
dem Minister des Unterrichts die Befugniß, Vorlesungen an der Universität zu halten, wegen 
Verletzung der guten Sitten oder wegen wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Statuten 
der Universität oder Fakultät auf immer oder auf Zeit entzogen werden. 
8. 199. Das Verfahren für solche Fälle (8. 197, 198.) wird durch ein Reglement 
Jeordnet, welches der Minister des Unterrichts nach Anleitung der für das Disciplinarverfahren 
zegen Beamte bestehenden Vorschriften zu erlassen hat. 
8. 200. In den Fakultäten allein ruht das Recht, in ihrem Gebiete die akademischen 
Würden zu ertheilen, wenngleich dasselbe unter der Autorität der gesammten Universität aus— 
zeübt wird. 
g. 201. Die juristische, medicinische und philosophische Fakultät ertheilt nur den Doktor⸗ 
grad; von den beiden theologischen Fakultäten wird außer der höchsten oder der Doktorwürde 
goch ein niederer Grad unter dem Namen des Licentiaten ertheilt. 
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