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sität ertheilt worden. Bei Ausländern ist Behufs ihrer Immatrikulation die Beibringung des
Zeugnisses der Reife zu den Universitätsstudien nicht erforderlich; sie müssen sich aber durch
Zeugnisse aus der Heimath oder vom letzten Aufenthaltsort über ihre Perfon und den Grad
shrer geistigen Bildung (8. 229) ausweisen.
8. 224. Wer von einer anderen Universität kommt, hat bei seiner Anmeldnung zur
Immatrikulation das Abgangs-Zeugniß von der zuletzt besuchten Universität vorzulegen.
8. 225. Inländer, welche sich nicht für den höheren Staats- oder Kirchendienst bestim—
men (8. 223) und ohne das Zeugniß der Reife die Universität beziehen wollen, müssen sich
Behufs ihrer Immatrikulation über ihre Person, ihr Alter und zwar über ihr vollendetes
echszehntes Lebensjahr, über ihren letzten Aufenthaltsort, ihre sittliche Fihrung und über die
Erlaubniß der Eltern oder Vormünder zum Studiren auf der betreffenden Universität durch
Zeugnisse ausweisen.
8. 226. Nach der Immatrikulation muß ein jeder innerhalb acht Tagen sich von dem
Dekan der Fakultät, zu welcher er gehören will, in die Liste derselben (Album) eintragen
lassen. Er erhält bei der Inscription als wohlgemeinten Rath, nicht als zwingende oder
beschränkende Vorschrift eine gedruckte Anleitung über Gang, Umfang und Methode der ihm
obliegenden Studien.
8. 227. Die Gebühren für die Immatrikulation und Inscription sind den Statuten
gemäß zu entrichten.
8. 228. Schlechthin ausgeschlossen von der Immatrikulation sind
1. alle Staatsdiener;
2. die Zöglinge einer anderen Bildungs-Anstalt; und
3. alle Personen, welche ein Gewerbe treiben.
Wollen solche der Immatrikulation nicht fähige Personen Vorlesungen bei der Univer—⸗
sität hören, so haben sie sich vorher der Zustimmung der betheiligten akademischen Lehrer und
auf deren Grund der Erlaubniß des Rektors zu versichern.
8. 229. Gänzlich ausgeschlossen vom Hören der Vorlesungen sind
l. die Gymnasiasten und Schüler und alle, welche nicht den Grad geistiger und sittlicher
Bildung haben, den der Besuch der Universität voraussetzt;
alle der Immatrikulation fähigen Inländer und Ausländer, welche in dem Alter vom
bollendeten sechszehnten bis zum vollendeten dreißigsten Lebensjahre stehen und sich
aicht haben immatrikuliren lassen;
die von der Universität Exmatrikulirten; und
die von einer anderen Universität im Wege des Disciplinar-Verfahrens Entfernten,
so — sie nicht in vorschriftsmäßigem Wege wieder zur Immatrikulation zugelassen
werden.
8. 230. Zur Belebung des Wetteifers unter den Studirenden werden jährlich von den
einzelnen Fakultäten Preisfragen gestellt. Die Aufgaben wie die Preis-Ertheilungen erfolgen
nach den statutenmäßigen Bestimmungen.
8. 231. Die akademische Gerichtsbarkeit wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.
8. 232. Für die Hinterbliebenen der Lehrer und Beamten der Universitäten wird, wie
bisher, durch Erhaltung der bei den einzelnen Universitäten bestehenden Wittwen- und Waisen⸗
Versorgungs-Anstalten gesorgt.
8. 233. Die mit den verschiedenen Seminarien zur Beihülfe und Ermunterung ihrer
fleißfigen Mitglieder verbundenen Prämien und Stipendien werden nach den in den Reglements
dieser Institute darüber enthaltenen Festsetzungen verliehen.
8. 234. Die für unbemittelte und durch Talent, Fleiß und Sittlichkeit zu guten
Erwartungen berechtigende Studirenden aus dem Einkommen der Universitäten und besonderen
landesherrlichen Stiftungen oder aus allgemeinen Staatsmitteln bestimmten Freitische und
Benefizien, worin sie immer bestehen mögen, so wie auch die durch Privat- und Familien—
Stiftungen zu ähnlichen Zwecken gegründeten Stipendien sind, so weit nicht stiftungsmäßig