Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Demnächst wurde Ende 1861 unter Berücksichtigung aller eingegangenen Monita und 
Vorschläge der Entwurf des Unterrichtsgesetzes in dem Ministerium der geistlichen ꝛc. An— 
gelegenheiten neu redigirt und in der Zeit vom 3. bis 18. Februar 1862 von Kommissarien 
ämmtlicher Ministerien berathen. Die Berathung in dem Koöniglichen Staatsministerium 
fand Anfang März 1862 statt. Auf Grund der hier gefaßten Beschlüsse, von denen der 
eine namentlich dahin ging, daß der Abschnitt, die Universitäten betreffend, in das Gesetz 
nicht aufzunehmen sei, weil diese im eigentlichen Sinn nicht als Unterrichts-Anstalten, 
sondern als Anstalten zur Pflege und Förderung der Wissenschaften zu betrachten seien und 
weil es nicht räthlich erscheinen könne, die durch die Entwickelung der einzelnen Universi⸗ 
täten bedingten Eigenthümlichkeiten und Verschiedenheiten in deren Verfassung durch die 
Gesetzgebung gleichmäßig zu gestalten, sind die beiden mit Motiven versehenen Gesetzent— 
würfe festgestellt worden, welche bei dem Landtag zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme 
einzubringen, bei des Königs Majestät beantragt werden sollte. Ehe dieses geschehen konnte, 
legte der Staatsminister von Bethmann-Hollweg sein Amt nieder, es traten überhaupt in 
dem Staatsministerium sehr erhebliche Veränderungen ein, und es wurde im April 1862 
beschlossen, die Sache bis auf Weiteres auf sich beruhen zu lassen. 
Die beiden genannten Gesetzentwürfe mit den dazu gehörigen Motiven werden hier 
ibgedruckt. 
Entwurf 
eines 
Gesetzes, betreffend die Abänderung des Artikels 22 und des Artikels 25 
der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen, 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags, was folgt: 
Artikel J. 
An Stelle des Art. 22 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850, welcher lautet: 
„Unterricht zu ertheilen und Unterrichts-Anstalten zu gründen und zu leiten, 
steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähi— 
gung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.“ 
tritt folgender Artikel!: 
„Privatlehrer haben den betreffenden Staatsbehörden ihre sittliche und in den 
für die öffentliche Volksschule vorgeschriebenen Unterrichtsfächern ihre wissen— 
schaftliche und technische Befähigung nachzuweisen. Zur Errichtung von Privat⸗ 
Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten ist die Erlaubniß der Bezirks-Regierung, 
beziehungsweise des Provinzial-Schul-Kollegiums erforderlich.“ 
Artikel I. 
Die Bestimmung in dem letzten Satz des Artikels 26 der Verfassungs-Urkunde, 
welche lautet: 
„In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.“ 
wird aufgehoben.
	        
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