Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Entwurf eines Unterrichts-Gesetzes. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 
perordnen zur Ausführung des Artikels 26 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, mit Aus— 
sichluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
J. Niedere Schulen. 
(Oeffentliche Volks- und Bürgerschulen.) 
8. 1. 
Die öffentliche Volksschule hat die Aufgabe, der Preußischen Jugend für das Leben 
im Staat und in der Kirche, sowie für das Berufsleben durch Unterricht, Uebung und Er— 
ziehung die Grundlagen der Bildung und sittlichen Tüchtigkeit zu gewähren. 
Aufgabe der öf⸗ 
entlichen Volks⸗ 
schule. 
8§. 2. 
Diese Aufgabe der öffentlichen Volksschule umfaßt: Unterweisung in der Religion, 
'owie Einführung in das Verständniß des kirchlichen Bekenntnisses und Lebens derjenigen 
Konfession, welcher die Schule angehört; Anleitung zum richtigen mündlichen und schrift— 
lichen Gebrauch der Muttersprache, und wo diese nicht die deutsche ist, zum Verständniß 
und Gebrauch auch der letzteren; Unterweisung in der Geschichte, Erd- und Naturkunde, 
Uebung des für das bürgerliche Leben nothwendigen elementaren Rechnens, Messens und 
Zeichnens, sowie im Gesang. 
Der Unterricht in der Sprache, in der Geschichte, Erd- und Naturkunde schließt sich 
ain das für die Volksschule bestimmte Lesebuch an. 
Außerdem sind in der Volksschule die Knaben zu geordneten Leibesübungen, und, wo 
das Bedürfniß dazu vorhanden ist, die Mädchen zur Anfertigung weiblicher Handarbeiten 
anzuleiten. 
8. 3. 
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen wird durch den Minister der Unterrichts-Ange— 
legenheiten, nach Anhörung der kirchlichen Behörden in Betreff des Religionsunterrichtes, 
ein Grundlehrplan für die öffentliche Volksschule mit Einer Klafsse aufgestellt. In dem— 
selben können für den Religionsunterricht wöchentlich bis zu sechs Stunden angesetzt werden. 
8§. 4. 
Dieser Grundlehrplan ist für Volksschulen mit mehreren aufeinanderfolgenden Klassen 
aach Bedürfniß angemessen zu erweitern, ohne daß neue Unterrichtsgegenstände hinzutreten. 
8§. 5. 
Eine mehrklassige öffentliche Volksschule hat einen Hauptlehrer zum Vorsteher. 
8§. 6. 
Wo ohne Beihülfe aus Staatsfonds die nach dem Ermessen der Bezirks-Regierung 
erforderlichen öffentlichen Volksschulen hergestellt sind, kann für die Befriedigung weiter 
gehender Bildungsbedürfnisse durch Bewilligung aus Gemeindemitteln die Einrichtung von 
Bürgerschulen erfolgen. 
Bürgerschulen. 
8. 7. 
Eine Bürgerschule hat einen Rektor zum Vorsteher. Derselbe kann, wo es die Ver— 
hältnisse gestatten, mit der öffentlichen Volksschule einer Gemeinde in einen einheitlichen 
Zusammenhang gebracht werden, in welchem Falle der Rektor der Vorsteher des gesammten 
Schulsystems ist.
	        
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