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Der Schulbezirk ist in der Regel so abzugrenzen, daß die entlegensten bewohnten
Punkte desselben nicht über eine halbe Meile von der Schule entfernt sind (8. 21).
8. 15.
Bei Trennung mehrerer zu einer Schule bisher vereinigten Gemeinden oder Theile
derselben ist eine guͤtliche Einigung der Betheiligten über die Bedingungen, unter welchen
die Trennung erfolgen soll, zulässig. Kommt eine solche nicht zu Stande, so kann die Be—
zirks-Regierung die Trennung unter folgenden Maßgaben anordnen:
1. Der im Amte befindliche Lehrer behält sein vokationsmäßiges Einkommen. Erreicht
dieses nur das gesetzliche Minimum, so ist es von den bei der alten Schule Ver—
bleibenden allein aufzubringen. Den dieses Minimum übersteigenden Theil des Ein—
kommens bringen beide Theile nach dem Maßstab ihrer bisherigen Leistungen zur
Schule auf. Nach dem Abgang des Lehrers wird das Einkommen der Stelle ander—
veit regulirt und sodann lediglich von den bei der Schule Verbliebenen aufgebracht.
Der alten Schule verbleibt ihr bisheriges Stiftungs-, Grund- und Kapital-Vermögen
ingetheilt, sofern nicht besondere Rechtstitel eine Ausnahme begründen.
Von dem Zeitpunkt der Trennung ab fallen alle wiederkehrenden persönliche und
dingliche Abgaben und Leistungen fort, welche die alte Schule von den Ausschei—
denden zu fordern hat. Beruhen solche Abgaben und Leistungen jedoch auf einer
erweislich nicht aus dem Schulverbande oder aus dem Verhältniß der Gutsherrschaft
zur Schule entsprungenen Verpflichtung, so sind dieselben der Trennung ungeachtet
hon den Ausscheidenden an die alte Schule auch ferner zu entrichten.
8§. 16.
In der Volksschule ist der Religionsunterricht nach dem Lehrbegriff der evangelischen
oder römisch-katholischen Kirche und zwar von dem Lehrer der Schule zu ertheilen.
donfessionelle Ver⸗
ältnisse der öffent—
ichen Volksschulen.
8. 17.
Wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses darf einem Kinde der Besuch der
zffentlichen Volksschule nicht versagt werden. Zur Theilnahme an dem Religionsunterricht
eines von dem ihrigen verschiedenen Bekenntnisses können Kinder nicht angehalten werden.
8§S. 18.
Sind in einem Schulbezirk nur Einwohner eines der im 8. 16 genannten Glaubens—
bekenntnisse vorhanden, so dürfen nur Lehrer dieses Glaubensbekenntnisses an den Volks—
and Bürgerschulen angestellt werden.
Befinden sich in einem Schulbezirk Einwohner beider Glaubensbekenntnisse, so kom—
men in Betreff der konfessionellen Verhältnisse der Schule folgende Grundsätze zur An—
wendung:
J. Die bereits vorhandenen Konfessionsschulen bleiben als solche bestehen und werden
nach Maßgabe des 8. 48 unterhalten.
Der Minister der Unterrichtsangelegenheiten ist ermächtigt, eine Konfessions—
Schule aufzuheben oder ihren konfessionellen Charakter zeitweise zu ändern, wenn
ie konfessionellen Verhältnisse die Aufrechterhaliung des bestehenden Zustandes nicht
aehr erforderlich machen.
Venn Kinder verschiedener Glaubensbekenntnisse ein und derselben öffentlichen Volks—
der Bürgerschule zugewiesen sind, deren konfessioneller Charakter noch nicht bestimmt
st, so dürfen an einer solchen Schule nur Lehrer angestellt werden, welche sich zur
donfession der zur Zeit der Wiederbesetzung der Stelle vorhandenen Mehrheit der
hausväter bekennen.
Venn die Gemeinde-Vertretung und die Schulvorstände konfessionell gemischter Ge⸗
neinden die etwa vorhandenen gemeinsamen mehrklassigen öffentlichen Volks- oder
Bürgerschulen bestehen lassen oder solche neu errichten wollen, so ist die Konfession
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