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zffentlichen Volksschule nicht so ordnen, daß die in Dienst und Arbeit stehenden Kinder an
einem fäglich mindestens dreistündigen Unterricht in den nothwendigsten Lehrgegenständen
ohne Beeinträchtigung des Schulzwecks im Ganzen Antheil nehmen, so bleiben sie zum
vollständigen Besuch der Volksschule verpflichtet.
8§. 24.
Wer die ihm angehsrigen, oder seiner Pflege anvertrauten, oder in seinem Dienst
befindlichen Kinder nicht den bestehenden Ordnungen gemäß die öffentlichen Volks- und
Bürgerschulen besuchen läßt, kann hierzu durch polizeilichen Zwang angehalten werden.
8. 25.
An den öffentlichen Volksschulen dürfen jährlich bis zu 8 Wochen Ferien gegeben werden.
8§. 26.
Für die öffentliche Volksschule sind nach der Zahl der Klassen die erforderlichen Unter—
richtsräume zu beschaffen.
Bei Neu⸗- und Erweiterungsbauten sind dieselben so herzustellen, daß bei einer Höhe
der Zimmer von mindestens 11 Fuß für jedes schulpflichtige Kind mindestens 6 Quadratfuß
Raum vorhanden sind.
Unterhaltungs⸗
kosten der öffentli—
chen Volksschule.
8. 27.
Ueber die Nothwendigkeit und die Art der Ausführung von Schulbauten entscheidet,
nach Anhörung der Gemeinden und Schulvorstände, mit Ausschluß des Rechtsweges die
Bezirks-Regierung.
8§. 28.
Ueber die Verpflichtung zu Beiträgen für Schulbauten entscheidet bei entstandenen
Streitigkeiten die Bezirks-Regierung durch Resolut. Gegen letzteres ist nur der Rechtsweg
zulässig, dessen Beschreitung jedoch die Vollstreckung des Resoluts nicht hemmt.
8. 29.
Soweit nach dem bestehenden Recht die Verpflichtung zum Bau, zur Unterhaltung
und Erweiterung der Schulhäuser den Kirchenkassen, Kirchenpatronen und Eingepfarrten
obliegt, wird durch das gegenwärtige Gesetz hierin Nichts geändert.
8§. 30.
Was an Lehrmitteln und sonst zum Betrieb der Schule und des Unterrichts, inglei—
hen zur Heizung, Erleuchtung und Reinigung der Schulräume erforderlich ist, sowie die
Kosten für die Beaufsichtigung der Schulen durch den Kreis-Schul-Inspektor (5. 83), be⸗
timmt die Bezirks-Regierung nach Anhörung des Schulvorstandes.
8§. 31.
Die Besoldungen der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen werden nach folgenden
Grundsätzen festgestellt:
Fuͤr jeden Regierungs-Bezirk ist durch den Minister der Unterrichtsangelegenheiten
aach Anhörung der Provinzial-Vertretung und im Einverständniß mit den Ministern der
Finanzen und des Innern ein niedrigstes Maß des Einkommens für die Lehrer an den
oͤffentlichen Volksschulen festzusetzen.
Das Einkommen für Lehrer in den Städten darf jedoch nirgends weniger als
250 Thlr., und für Lehrer auf dem Lande nicht weniger als 150 Thlr. betragen. Außerdem
erhalten die Lehrer freie Wohnung nebst den nöthigen Wirthschaftsräumen, sowie das für
hren Bedarf erforderliche Feuerungsmaterial, oder für beides eine nach den örtlichen Ver⸗
hältnissen zu bemessende Entschädigung. Andere mit der Schulstelle verbundene Nutzungen
uind Einkünfte werden auf das baare Gehalt nach einer für die Amtsdauer des Lehrers
zültigen, von der Bezirks-Regierung zu genehmigenden Abschätzung angerechnet.
8§. 32.
Auch der Reinertrag der fixirten Einnahmen aus kirchlichen Aemtern wird auf das
baare Gehalt angerechnet. Im Fall einer Trennung des kirchlichen Amtes von dem Schul—
Besoldungen der
dehrer.