Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Anderes bestimmen, von den Einwohnern zur einen Hälfte nach dem Verhältniß der im 
Schulbezirk zur Erhebung gelangenden Staatsgrund- und Gewerbe-Steuer, ausschließlich 
der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, zur andern Hälfte nach der Zahl der 
Haushaltungen aufgebracht. Die auf die Haushaltungen umgelegten Beiträge der Anwohner 
önnen mit Rücksicht auf deren Nahrungsverhältnisse von dem Kreisausschuß mit Geneh— 
nigung der Bezirksregierung zeitweise ermäßigt werden. Der Gutsherr ist für alle Aus— 
älle an Beiträgen aus seinem Gutsbezirk, vorbehaltlich seines Regresses an die zunächst 
Verpflichteten, verhaftet. 
Gehören mehrere Gemeinden ganz oder theilweise zu derselben Schule, so werden, 
wenn nicht Verträge oder besondere Rechtstitel ein Anderes bestimmen, die Beiträge für 
die Schule zur einen Hälfte nach dem Verhältniß der im Schulbezirk zur Erhebung gelan— 
zenden, zur Staatskasse fließenden Grund- und Gewerbesteuer, ausschließlich der Steuer 
ür den Gewerbebetrieb im Umherziehen, zur anderen Hälfte nach der Zahl der Haushal— 
ungen unter die betheiligten Gemeinden oder Gemeinde-Antheile vertheilt und von jeder 
Bemeinde oder jedem Gutsbezirk für sich aufgebracht. 
8. 50. 
Die Grundsteuer von Grundstücken, welche zur Holzkultur dienen, ist in allen Fällen 
nur mit ihrem dritten Theile zur Berechnung zu ziehen. 
Bei der Feststellung der Grundsteuer werden die im 8. 4 zu a, b und e des Gesetzes 
»om 21. Mai 1861 (Gesetz-Sammlung Seite 253) gedachten Grundstücke mit einer Grund— 
teuer, ihrem Reinertrag entsprechend, zu dem nach Ausführung der Vorschrift im 8. 3 da⸗ 
elbst sich ergebenden Prozentsatz angesetzt. 
Bis zur Ausführung dieser Vorschrift wird die Grundsteuer von den zur Zeit be— 
freiten oder bevorzugten Grundstücken nach Maßgabe der nach dem Gesetz vom 24. Februar 
1850 (Gesetz-Sammlung Seite 62) erfolgten Veranlagung und, wo solche nicht stattgefunden, 
in der Art vom Kreisausschuß angesetzt, daß der Betrag der Grundsteuer von den im Schul—⸗ 
bezirk belegenen grundsteuerpflichtigen Grundstücken, welche auf den Morgen derselben durch— 
chnittlich trifft, festgestellt und nach diesem Satze die Gesammtfläche der bevorzugten und 
hefreiten Grundstücke veranlagt wird. 
8§. 51. 
Soweit Gemeinden nicht im Stande sind, die Kosten zur Einrichtung und Unterhal— 
tung der öffentlichen Volksschulen (F. 11) aufzubringen, und keine für diese Zwecke besonders 
»estimmten anderweiten Fonds vorhanden sind, wird das Fehlende aus Staatsmitteln 
gewährt. 
Diese Zuschüsse werden stets nur auf einen bestimmten Zeitraum und höchstens nur 
von 10 zu 10 Jahren bewilligt. Soweit sie nicht mehr nöthig sind, werden sie eingezogen. 
8§. 52. 
Zu außerordentlichen größeren Ausgaben, namentlich für Bauten, werden Zuschüsse 
aus Staatsmitteln nur dann gewährt, wenn die zunächst Verpflichteten auch durch Anleihen 
die Kosten aufzubringen außer Stande sind. 
8. 53. 
Anstellung und Schulamts-Kandidaten können an öffentlichen Volksschulen zunächst nur provisorisch 
persoöͤnliche Verhält- angestellt werden. Die definitive Anstellung kann erst nach dem vollendeten 24. Lebensjahre 
e e „r und nach Ableistung der Militärpflicht oder nachgewiesener Befreiung von derselben, sowie 
n Volks⸗ — 
nd Buͤrgerschuieu. nach Ablegung der vorgeschriebenen Wiederholungsprüfung erfolgen. 
Provisorisch angestellte Lehrer werden aus dem Schulamt entlassen, wenn sie nicht 
längstens 5 Jahre nach ihrer Annahme die Befähigung zur definitiven Anstellung durch 
Ablegung der Wiederholungsprüfung nachgewiesen haben. Eine längere als fünfiährige 
Dauer der provisorischen Anstellung ist nicht zulässig.
	        
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