211
8§. 70.
Dieser Schulvorstand besteht je nach dem Umfang des städtischen Schulwesens aus
1bis 6 Mitgliedern des Magistrats oder ebenso vielen Beigeordneten, sowie aus einer
gleichen Anzahl von Stadtverordneten, aus einer gleichen Anzahl von stimmberechtigten
Mitgliedern der Gemeinde und ebenso vielen Geistlichen. Ferner gehört zu diesem Schul⸗
porstand ein von dem Bürgermeister zu bezeichnender Rektor oder Hauptlehrer der Stadt—
schulen, jedoch ohne Stimmberechtigung.
Sind in der Stadt Pfarrgemeinden verschiedener Konfessionen, so muß von jeder
Konfession wenigstens Ein Geistlicher Mitglied des gemeinschaftlichen Schulvorstandes sein.
8§. 71.
Die Mitglieder des Magistrats oder die Beigeordneten werden von dem Buͤrger—
meister ernannt, die Stadtverordneten und die anderen stimmberechtigten Mitglieder der
Bemeinde von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt, die Geistlichen von der zustän—
digen kirchlichen Behörde bestellt. Sämmtliche Mitglieder werden der Bezirks-Regierung
zur Bestätigung präsentirt.
8§. 72.
Die Mitglieder des gemeinschaftlichen Schulvorstandes fungiren 6 Jahre lang. Je
nach 3 Jahren scheidet die Hälfte, das erste Mal nach dem Loose, aus. Die Ausscheidenden
sind wieder wählbar. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein von ihm ernanntes
Mitglied des Gemeindevorstandes. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt;
bei Gleichheit der Stimmen giebt der Vorsitzende den Ausschlag.
8. 73.
Der gemeinschaftliche Schulvorstand kann aus seiner Mitte und anderen stimmberech⸗
tigten Mitgliedern der Gemeinde für eine oder mehrere Schulen der Stadt besondere
Schulkommissionen bilden, welche nach Maßgabe der ihnen von dem gemeinschaftlichen
Schulvorstand zu ertheilenden, von dem Gemeindevorstand zu bestätigenden Instruktion die
Aufsicht über die betreffenden Schulen zu führen haben.
Zu einer solchen Kommission gehoͤrt stets der Rektor oder Hauptlehrer der betreffen—
den Schule unter den im 8. 64 enthaltenen Einschränkungen.
Bei der Zusammensetzung dieser Kommissionen ist auf den konfessionellen Charakter
der betreffenden Schulen Ruͤcksicht zu nehmen. Die zuständige kirchliche Behörde ist befugt,
diesen Kommissionen einen Geistlichen beizuordnen, welchem gleiches Stimmrecht wie den
übrigen Mitgliedern zusteht. —T
Die Vertretung derjenigen öffentlichen Volksschulen, welche ausschließlich aus Ge⸗
meindemitteln unterhaͤlten werden, in Vermögens- und Rechtsverhältnissen liegt dem ge—⸗
meinschaftlichen Schulvorstande ob.
Zur Vertretung derjenigen öffentlichen Volksschulen, welche ganz oder theilweise aus
den Mitteln anderer Korporationen, oder aus Stiftungen, oder aus ihrem eigenen Vermögen
unterhalten werden, müssen besondere Kommissionen gebildet werden, bei welchen sämmtliche
zur Unterhaltung der Schulen Verpflichtete angemessen zu betheiligen sind. Solche Verhältnisse
verden nach einem der Bestätigung der Bezirksregierung unterliegenden Statut geregelt.
8. 75.
Wenn eine Stadt wegen ihres geringen Umfanges oder aus anderen lokalen Gründen
die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Schulvorstandes nicht wünscht, sondern für jede Schule
einen besonderen Schulvorstand einrichten will, so kann dieses mit Genehmigung der Bezirks⸗
regierung geschehen.
8. 76.
Ueber die Einrichtung und Geschäftsführung der Schulvorstände wird von den Be⸗
zirksregierungen eine der Genehmigung des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten unter—
iegende Instruktion erlassen.