Entwurf
eines
Allgemeinen Gesetzes über die Verfassung des Schulwesens
im Preußischen Staate.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. ꝛe.
jaben Unsere Absicht, das ganze öffentliche Unterrichts- und Bildungswesen im Preußischen
Staate nach einem umfassenden Plan zu ordnen, in Unserer Kabinets-Ordre wegen Eröff—
nung der Universität Bonn de dato Aachen den 18. Oktober 1818 und, Unser Vorhaben
dem Schulwesen insonderheit eine Verfassung, wodurch es ohne Beeinträchtigung der auf
nnern und äußern Verhältnissen beruhenden Eigenthümlichkeit im Einzelnen, unter allge—
neinen Grundsfätzen vereinigt würde, mittelst eines allgemeinen Gesetzes und darauf zu
gründender Provinzial-Schul-Ordnungen zu geben, in den Dienst-Instruktionen für die Kon—
storien und die Regierungen vom 33. Oktober 1817 bereits an den Tag gelegt.
Der Ausführung dieses Vorhabens treten Wir jetzt näher durch Erlassung des gegen—
wärtigen allgemeinen Gesetzes über das Schulwesen im Preußischen Staat, bei welchem
die Absicht vorwaltet, ein mit wohlerwogener Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustandes
des Erziehungs- und Unterrichtswesens gefaßtes Ziel aufzustellen, welches zu erreichen die
hiezu verordneten Behörden, unterstützt durch den Eifer sämmtlicher Einwohner des Staats,
hätig arbeiten sollen; für die Zukunft aber einen Grund zu legen, auf welchen besonnen
rortzubauen, und so das möglichst Vollkommene herbeizuführen, das unablässige Bestreben
aller in diesem Zweige der offentlichen Verwaltung Mitwirkenden sein muß.
Wir setzen demnach fest und verordnen wie folget:
Erster Theil
die öffentlichen allgemeinen Schulen betreffend.
J. Allgemeine Grundbestimmungen.
8S. 1.
Als öffentliche und allgemeine werden diejenigen Schulen und Erziehungs-Anstalten
merkannt, welche die allgemeine Bildung des Menschen an sich, und nicht seine unmittel—
bare Vorbereitung zu besondern einzelnen Berufsarten bezwecken, aus öffentlichen, oder
yon ihren Stiftern der öffentlichen Aufsicht und Verwaltung übergebenen Mitteln, entweder
»om Staate unmittelbar, oder von öffentlichen Genossenschaften, Instituten oder einzelnen
Personen, gegründet sind und unterhalten werden, unter öffentlicher Aufsicht und Leitung, und
edem nach bestimmten allgemeinen und besondern Bedingungen zur Benutzung offen stehn.
Begriff der öffent⸗
ichen allgemeinen
Schulen.