Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8. 95. 
Von demselben Zeitpunkt ab ist für jede der Pensionskasse angehörige Lehrerstelle ein 
Procentsatz ihrer Jahreseinnahme (8. 93.), dessen Höhe die Bezirksregierung alljährlich unter 
Berücksichtigung des jedesmaligen Bedarfs der Pensionskasse festzusetzen hat, aus dem etwa 
orhandenen verfügungsfreien Vermögen der Schule und in Ermangelung eines solchen von 
den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten in halbjährlich pränumerando zu leistenden 
Theilzahlungen bei Vermeidung der Beitreibung im Verwaltungswege zur Pensionskasse zu 
ntrichten. 
Was die Pensionskasse in einem Jahre erspart, ist im folgenden Jahre vorweg zu 
herwenden und hierauf bei Festsetzung des Procentsatzes die erforderliche Rücksicht zu nehmen. 
8. 96. 
Treten bei dem Jahreseinkommen einer Lehrerstelle (8. 93.) Veränderungen ein, so 
ind die entsprechend höheren oder geringeren Pensionsbeiträge (88. 94 u. 95.) von demjenigen 
Fälligkeitstermine ab zu zahlen, welcher auf die Veränderung des Jahreseinkommens zu— 
aächst folgt. 
8. 97. 
Vom 1. Januar 1864 ab verlangen alle alsdann vorhandenen, mit Ruhegehalt aus— 
geschiedenen, sowie alle diejenigen Lehrer (oder Lehrerinnen), welche an einer bei der Pensions— 
sasse betheiligten Schule definitiv angestellt sind oder werden, von dem vollendeten zehnten 
Dienstjahre ab auf den Fall ihrer Versetzung in den Ruhestand einen Anspruch auf lebens— 
längliche Pension aus der Bezirks-Pensionskasse. 
Die Pension ist von dem Einkommen derjenigen Stelle zu berechnen, aus welcher der 
Lehrer durch die Pensionirung ausscheidet und beträgt bis zum zurückgelegten 20. Dienstjahre , 
bis zum zurückgelegten 30. Dienstjahr “,, nach zurückgelegtem 30. Dienstjahre 2, des Stellen- 
kinkommens (8. 93). 
Bruchtheile eines Thalers sind als ein voller Thaler in Ansatz zu bringen. 
Diese Pension enthält zugleich das Emeritengehalt für diejenigen Einkünfte aus einem 
mit der Lehrerstelle verbundenen kirchlichen Amt, welche nach 8. 32 auf die Lehrerbefoldung 
anzurechnen sind. 
Die Dienstzeit ist vom Datum der eidlichen Verpflichtung und, wenn eine solche nicht 
tattgefunden hat, vom Zeitpunkt des ersten Eintritts in den Schuldienst zu berechnen, auch 
venn die erste Anstellung nur interimistisch oder auf Kündigung erfolgt ist. 
8. 98. 
Soweit Lehrer, welche vor dem 1. Januar 1864 pensionirt sind, einen gesetzlichen An— 
pruch auf eine höhere Pension, als ihnen das gegenwärtige Gesetz zuspricht, erworben haben 
ollten, ist dieser Mehrbetrag gleichfalls aus der Bezirks-Pensionskasse zu gewähren. 
Dagegen hört die Zahlung der vor dem 1. Januar 1864 bewilligten Lehrerpensionen, 
oweit die Empfänger dafür Ersatz aus der Bezirks-Pensionskasse erhalten, mit diesem Zeit⸗ 
hunkt auf. 
8. 99. 
Die Pension ist vierteljährlich vorauszubezahlen. Die bei Lebzeiten des Empfaͤngers 
fällig gewordenen Beträge verbleiben seinen Erben. Der Wittwe oder den Kindern, nicht 
aber sonstigen Erben des Pensionsempfängers, ist der einmonatliche Betrag der Pension als 
Gnadengehalt aus der Pensionskasse zu gewähren. 
Die Vorschrift im 8. 23 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 (GesetzSammlung 
An gegenwärtigen 
Gesetzes gewährten Pensionen. — 
8. 100. 
In Betreff der in einzelnen Regierungsbezirken bestehenden Pensions-Zuschuß-Kassen 
bleibt, soweit die Lehrer zum Beitritt nicht verpflichtet sind, den berufenen Vertretern dieser
	        
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