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Wo provinzielle Sprachverhaͤltnisse es erforderlich machen, sind die Seminarien so ein—
zurichten, das die Zöglinge auch zum Gebrauch einer anderen als der deutschen Sprache bei
»em Unterricht angeleitet werden. In jedem Seminar muß aber die deutsche Sprache in
dieser Beziehung volle Berücksichtigung finden.
8. 109.
Der Lehrplan für den Religionsunterricht in den Seminarien wird unter Mitwirkung
der zuständigen kirchlichen Behörden festgestellt. Dieselben können von dem Religionsunterricht
in den Seminarien durch einen Kommissarius nach vorhergegangener rechtzeitiger Benachrichti—
zung der Staatsbehörde Kenntniß nehmen.
Der Religionsunterricht in den Seminarien darf nur solchen Lehrern übertragen werden,
welche durch Zeugnisse der kirchlichen Behörden ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Nachweis der Be⸗
ähigung für Lehrer
in öffentl. Volks—
und Bürgerschulen.
8. 110.
Die Direktoren der Seminarien werden von dem Könige ernannt; die Anstellung der
Lehrer an den Seminarien erfolgt durch die Aufsichtsbehörden. An jedem Seminar muß
mindestens eine Oberlehrerstelle vorhanden sein.
8. 111.
Nach Maßgabe des Bedürfnisses werden Einrichtungen getroffen, das junge Lehrer,
welche ein Anstellungszeugniß besitzen (8. 114.), sich überhaupt pädagogisch und wissenschaftlich
uind namentlich zur Ertheilung von Unterricht in den oberen Klassen der Bürgerschulen weiter
zilden können.
8. 112.
Soweit erforderlich, werden auch Seminarien für Lehrerinnen errichtet.
8. 113.
An jedem Seminar wird jährlich eine Prüfung abgehalten, in welcher sowohl die
Seminarabiturienten, als diejenigen ihre Befähigung nachzuweisen haben, welche den im 8. 2.
bezeichneten Unterricht ertheilen und an öffentlichen Volksschulen angestellt werden wollen.
8. 114.
Ueber den Ausfall der Prüfung entscheidet eine Kommission, deren Organisation und
Befugnisse durch ein von dem Minister der Unterrichts-Angelegenheiten zu erlassendes Regle—
nent bestimmt werden. Zu der Prüfung wird ein Kommissarius der kirchlichen Behörde
ugezogen.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugniß, durch welches er zur Ertheilung
von Privatunterricht innerhalb der im 8. 2. bezeichneten Grenzen, sowie zur Anstellung an
zffentlichen Volksschulen befähigt erklärt wird.
8. 115.
Die definitive Anstellung erfolgt erst nach dem Bestehen einer nach Maßgabe der 88. 113
ind 114. abzuhaltenden, vorzugsweise auf Erforschung der praktischen Befähigung gerichteten
Prüfung, welche frühestens zwei Jahre und spätestens fünf Jahre nach der ersten Prüfung
oorgenommen wird.
Diese Bestimmung findet auch auf die an öffentlichen Volksschulen anzustellenden Lehre—
rinnen Anwendung.
8. 116.
Als Rektor, Konrektor und Oberlehrer einer Bürgerschule kann ein Schulamtskandidat,
welcher nicht das Befähigungszeugniß für höhere Schulen besitzt, nur angestellt werden, wenn
er die zu diesem Behuf durch ein Reglement des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten
bestimmte besondere Prüfung bestanden.
Eine solche Prüfung wird jährlich zu bestimmten Zeiten an Seminarien abgehalten.