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8. 117.
Zu dieser Prüfung werden zugelassen: Geistliche, Kandidaten des Predigtamts, sowie
olche Schulamts-Kandidaten und Lehrer, welche sich darüber ausweisen, daß sie durch Be—
autzung des im 8. 111. bezeichneten Kurfus, oder durch Universitätsstudien, oder auf andere
Weise sich eine über den Beruf des Lehrers an Volksschulen hinausgehende Bildung ver—
schafft haben.
8. 118.
Zum Bestehen der Prüfung wird gefordert: elementare Lehrerbildung, wie solche bei
inem Semingrabiturienten vorausgesetzt wird; sodann Verständniß der lateinischen und franzö—
ischen Sprache, Kenntniß der deutschen Sprache und Litteratur, der Geschichte und Geographie,
Verständniß der Naturwissenschaften und der Mathematik, Befähigung zur Ertheilung des
Anterrichts im Zeichnen, nach den Bestimmungen des von dem Minister der Unterrichts⸗
Angelegenheiten zu erlassenden Prüfungsreglements.
8. 119.
Dieser Prüfung haben sich auch solche Privatlehrer zu unterziehen, welche einen über
die Grenzen der öffentlichen Volksschule hinausgehenden Unterricht ertheilen, oder Erziehungs—
und Unterrichtsanftalten leiten wollen, die nicht den Gymnasien, Real- und höheren Bürger—
schulen gleichstehen.
8. 120.
Für die Prüfungen von Lehrerinnen, die an höheren Töchterschulen unterrichten, oder
eine Privattöchterschule oder Erziehungsanstalt leiten wollen, wird im Anschluß an diese Be—
timmungen ein Reglement von dem Minister der Unterrichts-Angelegenheiten erlassen.
8. 121.
Die Genehmigung zum Unterrichten in weiblichen Handarbeiten an öffentlichen Schulen
ertheilt in jedem einzelnen Fall auf Antrag des Schulvorstandes der Schul-Inspektor.
III. Höhere Schulen.
8. 122.
Die höheren Schulen, Gymnasien und Realschulen, Progymnasien und höhere
Bürgerschulen haben die gemeinsame Bestimmung, der männlichen Jugend die Grundlagen
vissenschaftlicher Bildung zu gewähren und ihre sittliche Kraft zu entwickeln.
Im Besonderen sind die Gymnasien vorzugsweise Vorbereitungsschulen für die Uni—
bersitäten. die Realschulen für die höheren technischen Fachschulen.
8. 123.
Die höheren Schulen sind nach ihrer Stiftung ganz oder theilweise entweder Staats—
anstalten oder Anstalten von Korporationen. Demgemäß stehen sie entweder unter dem Pa—
Tonat des Staats, oder unter dem einer Korporation, oder unter gemischtem Patronat.
Das Patronat schließt die Pflicht zur Unterhaltung der Schule und das Recht zur
Besetzung der Lehrerstellen in sich.
8. 124.
Die höheren Schulen haben die äußeren Rechte der Korporationen und werden in
Rechtsgeschäften nach Maßgabe ihrer Verfassung durch den Patron oder die Provinzial-Auf—
sichtsbehörde vertreten. Wenn besondere Kuratorien für höhere Schulen bestehen, haben
diese, sofern nicht andere Bestimmungen darüber getroffen sind, die Vertretung zu übernehmen.
Die Geschäfts-Instruktionen für solche Kuratorien werden von der Provinzial-Aufsichtsbehörde
erlassen oder bestätigt.
8. 125.
Die inneren Angelegenheiten aller öffentlichen höheren Schulen stehen. unter der
anmittelbaren Aufsicht und Verwaltung der vorgesetzten Staatsbehörden; die Außeren An⸗—
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