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zelegenheiten werden bei den von Gemeinden oder Korporationen gestifteten Anstalten, nach
Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, von der Patronatsbehörde verwaltet.
Besondere Statuten für einzelne höhere Lehranstalten bedürfen der Genehmigung des Ministers
der Unterrichts-Angelegenheiten.
S8. 126.
Die öffentlichen höheren Schulen sind in Betreff ihres konfessionellen Charakters, der
für die Wahl des Direktors und der Lehrer maßgebend ist, entweder evangelische, oder
katholische, oder Simultan-Anstalten.
Sofern stiftungsmäßige Bestimmungen nicht entgegenstehen, darf wegen Verschiedenheit
der Religion die Aufnahme von Schülern in öffentliche höhere Schulen nicht versagt werden.
8.127.
Das Klassensystem der vollständigen Gymnasien und Realschulen umfaßt von Sexta
bis Prima je 2 untere, 2 mittlere und 2 obere Klassen.
Die Progymnasien und höheren Bürgerschulen haben mindestens die entsprechenden
beiden unteren und die beiden mittleren Klassen und folgen dem Lehrplan beziehungsweise
der Gymnasien und der Realschulen.
Die zu Entlassungsprüfungen berechtigten Realschulen werden in eine erste und zweite
Ordnung geschieden. Zur ersten Ordnung gehören diejenigen, welche hinsichtlich des Etats
und der übrigen Erfordernisse, sowie in ihrem Lehrplan den von dem Minister der Unterrichts⸗
Angelegenheiten aufzustellenden Normen entsprechen.
8. 128.
Der Lehrplan der Eymnasien hat zur Grundlage die alten Sprachen und die
Mathematik, derjenige der Realschulen die Mathematik, die Naturwissenschaften und die neueren
Sprachen.
8. 129.
Unterricht in der christlichen Religion, in der deutschen und französischen Sprache, in
der Geschichte und Geographie, in der Mathematik und Naturkunde, im Schreiben und
Zeichnen, im Gesang und im Turnen, gehört zum Lehrplan aller höheren Schulen.
8. 130.
Der Religionsunterricht wird gemäß der Konfession ertheilt, welcher die Schule
angehört. Für den Religionsunterricht der Schüler der anderen Konfession wird, sobald ihre
Gesammtzahl dauernd mehr als 25 beträgt, durch Bestellung eines von der Anstalt zu re—
munerirenden katholischen, beziehungsweise evangelischen Religionslehrers gesorgt.
8. 131.
An denjenigen höheren Schulen des Großherzogthums Posen, welche überwiegend von
Schülern polhnischer Nationalität besucht werden, ist in den drei unteren Klassen die pol—
nische Sprache, in den drei oberen theils die deutsche, theils die polnische Unterrichtssprache.
Beide Sprachen sind jedoch in allen Klassen der höheren Schulen des Großherzogthums
Posen, sowie die polnische auch in denjenigen Anstalten der Provinzen Preußen und Schlesien,
wo es die Verhältnisse nöthig machen, Unterrichtsgegenstand. Die für diesen Unterricht an—
zustellenden Lehrer werden von der Anstalt besoldet.
8. 132.
Die näheren Bestimmungen über den Lehrplan, die Lehrmethode und die Lehrbücher
werden von den vorgesetzten Staatsbehörden getroffen.
8. 133.
Die Summe der wöchentlichen Lehrstunden beträgt, soweit nicht besondere
Stiftungen eine Abweichung nöthig machen, mit Ausschluß des Gesang-, Zeichnen- und Turn—
Unterrichts, in den beiden unteren Klassen nicht mehr als 28, in den vier übrigen, den Unter—
richt auch im Hebräischen abgerechnet, nicht mehr als 30.