Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Genehmigung des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten nicht verkürzt und aus diesen 
Mitteln eiwä vorhandene Ueberschüsse nicht zu anderen Zwecken verwandt werden. Sind diese 
Mittel nicht ausreichend, so müssen sie von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten 
nach Maßgabe des Bedürfnisses ergänzt werden. Geschieht dies nicht, so ist der Minister 
der Unterrichts-Angelegenheiten befugt, die der Schule als einer öffentlichen höheren Lehr— 
anstalt zustehenden Berechtigungen zu suspendiren oder zurückzunehmen. 
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Zuschüsse aus Staatsfonds, welche nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, sind 
widerruflich und können, soweit das Bedürfniß anderweit gedeckt werden kann, zurückgezogen 
werden. Die Gewährung von Staatszuschüssen begründet für die Staats-Aufsichtsbehörde 
das Recht, der Patronatsbehörde einen Commissarius (Compatronats-Commissarius) beizu— 
ordnen, welcher an den Verhandlungen derselben mit vollem Stimmrecht Theil nimmt. 
8. 152. 
Der Betrag der Lehrerbesoldungen wird, unter Berücksichtigung der Ortsverhaͤlt⸗ 
nisse, durch Normal s-Etats festgesetzt, welche von dem Minister der Unterrichts-Angele— 
Jenheiten und zwar bei den Anstalten Königlichen Patronats und denjenigen, welche Zuschüsse 
zus Staatsfonds erhalten, im Einverständniß mit dem Finanz-Minister genehmigt werden. 
8. 153. 
Die Normal-Etats begründen für die Direktoren, Lehrer und Beamten nicht den An— 
spruch auf die darin ausgeworfenen Besoldungen. Für diese sind vielmehr nur die Vokationen 
und sonstigen Anstellungs-Verfügungen und für die laufende Verwaltung die Kassen-Etats 
maßgebend. 
Die Besoldungen werden fixirt und vierteljährlich vorausbezahlt. 
8. 154. 
Das Schulgeld nebst etwanigen anderen Erhebungen von den Schülern fließt in die 
Schulkasse. Die Höͤhe sowie die Verwendung von beiden unterliegt der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörden. 
8. 155. 
Die Lehrer und Beamten einer Schule sind für ihre dieselbe besuchenden Söhne von 
der Schulgeldzahlung befreit. 
Außerdem genießt eine nach dem vorhandenen Bedürfniß und den Mitteln jeder An— 
stalt zu bestimmende Zahl von armen Schülern freien Unterricht. Die nicht Königlichen 
Anstalten können angehalten werden, bis zu 10 von 100 Schülern freien Unterricht zu gewähren. 
8. 156. 
Für die Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der zum Unterricht erforderlichen Lo— 
calitäten sind die Anforderungen der Staats-Aufsichtsbehörde maßgebend. Ohne Genehmigung 
der Provinzial-Aufsichtsbehörde dürfen dieselben zu anderen als Schulzwecken nicht benutzt 
werden. 
8. 157. 
Zur Gründung oder Umgestaltung einer offentlichen höheren Schule ist die Genehmi⸗ 
gung des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten erforderlich. 
Wird die Errichtung der neuen Anstalt von Gemeinde-Behörden beabsichtigt, so ist 
außer der Subsistenzfähigkeit der Schule nachzuweisen, daß für das niedere Schulwesen des 
Orts genügend gesorgt ist. 
8. 158. 
Für die öffentlichen höheren Töchterschulen wird von dem Minister der Unterrichts— 
Angelegenheiten eine allgemeine Schulordnung aufgestellt, welche die Grundzüge ihrer Einrich— 
tung, fowie die Verhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an denselben regelt.
	        
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