Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

222 
8. 159. 
Die demgemäß eingerichteten und mit den erforderlichen Mitteln ausgestatteten Anstalten 
werden von dem Minister der Unterrichts-Angelegenheiten, nach den Antraͤgen der Provinzial⸗ 
Aufsichtsbehörden, als höhere Töchterschulen anerkannt. 
8. 160. 
Die Dirigenten, Lehrer und Lehrerinnen der als solche anerkannten höheren Töchter⸗ 
schulen treten in den Genuß der Rechte, welche den Lehrern der höheren Schulen für die 
männliche Jugend zustehen. 
IV. Privatunterrichtswesen. 
8. 161. 
Zum Privatunterricht ihrer Kinder und Pflegebefohlenen in ihrer eigenen Familie 
»edürfen Eltern und Vormünder, sowie die von ihnen zu diesem Zweck als Mitglieder ihres 
Hausstandes aufgenommenen Personen (Hauslehrer, Hauslehrerinnen, Gouvernanten) den 
Behörden gegenüber keines Nachweises ihrer Befähigung. 
8. 162. 
Personen, welche ein Gewerbe daraus machen, in solchen Lehrgegenständen, die in den 
Kreis der verschiedenen öffentlichen Schulen gehören, Unterricht in Familien oder Privat— 
anstalten zu ertheilen, müssen der Behörde ihre sittliche, sowie hinsichtlich des für die öffent— 
liche Volksschule vorgeschriebenen Unterrichts (8. 2) ihre technische und wissenschaftliche Befä— 
higung und zwar letztere in der für die öffentlichen Lehrer vorgeschriebenen Art, nachweisen. 
Ist die Befähigung nachgewiesen, so erhält der Privatlehrer von der Bezirks-Regierung einen 
Erlaubnißschein. 
8. 163. 
Von dem Nachweis der Befähigung sind inländische noch im Amt befindliche Geistliche 
und Lehrer und auf Beibringung einer Genehmigung des Rektors oder Direktors die Stu— 
direnden, sowie die Schüler der beiden oberen Klassen der höheren Schulen und die Zöglinge 
der Seminarien entbunden. Studirende und Schüler dürfen jedoch nur in Familien, nicht in 
Anstalten Unterricht ertheilen. 
8. 164. 
Die Errichtung von Privaterziehungs-Anstalten, in welchen kein Unterricht ertheilt 
wird (Pensionate), unterliegt nur der polizeilichen Genehmigung. 
8. 165. 
Zur Errichtung einer Privat-Schul- oder Unterrichts-Anstalt ist die Genehmigung der 
Aufsichts-Behörde erforderlich, welche hierbei die sittliche, wissenschaftliche und technische Befã⸗ 
higung der Vorsteher in derselben Weise, wie hinsichtlich der Privatlehrer und das Bedürfniß 
einer solchen Anstalt den bestehenden öffentlichen Schulen gegenüber in Erwägung zu ziehen hat. 
Das Bedürfniß ist als vorhanden anzuerkennen, wenn die Anstalt im Interesse solcher 
Kinder errichtet werden soll, für welche eine besondere Konfessionsschule am Orte nicht besteht. 
Ausländern darf die Erlaubniß zur Ertheilung von Privatunterricht (8. 162) und zur 
Errichtung von Privatschulen nur mit Genehmigung des Ministers des Innern verliehen 
werden. 
8. 166. 
Die Privat-Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten werden wie die öffentlichen Anstal— 
ten derselben Kategorie von den zuständigen Staatsbehörden beaufsichtigt. 
8. 167. 
Erweisen sich Privat-Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten als der Religissität und 
Sittlichkeit der ihnen anvertrauten Kinder, oder dem öffentlichen Interesse gefährlich und erfolgt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.