Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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§. 2. 
Ihr Verhältniß Die öffentlichen allgemeinen Schulen sollen mit dem Staate und seinem Endzwecke 
zum Staatszwecke. in dem Verhältnisse stehen, daß sie, als Stamm und Mittelpunkt für die Jugenderziehung 
des Volks, die Grundlage der gesammten Nationalerziehung bilden. Die Erziehung der 
Jugend für ihre bürgerliche Bestimmung auf ihre möglichste allgemein-menschliche Aus— 
hildung zu gründen, sie dadurch zum Eintritt in die Staats-Gemeinschaft zweckmäßig vor— 
zubereiten, und ihr treue Liebe für König und Staat einzuflößen, muß ihr durchgängiges 
ꝛifriges Bestreben sein. 
Ihre Stufenfolge. 
8. 3. 
Dieser Aufgabe zu entsprechen, sollen sie die allgemeine Jugendbildung vom Anfange 
des Schulunterrichts bis zu der Grenze, wo die Universität sie aufnimmt, durch drei wesent— 
liche Stufen durchführen. 
Auf der ersten dieser Stufen soll sich die Schule mit der ersten methodischen Ent— 
wicklung der menschlichen Anlagen und Hervorbringung der inmittelst derselben zu gewinnen— 
den Einsichten, Kenntnisse und Fertigkeiten beschäftigen, dem Bildungsbedürfnisse der untern 
Volksklasse in den Städten und auf dem Lande genügen, und allgemeine Elementar— 
Schule heißen. 
Auf der zweiten soll sie die Bildung des Knabenalters bis zu der Grenze fortführen, 
wo sich die Fähigkeit und Bestimmung entweder zu weiterer wissenschaftlicher Ausbildung, 
— 
Schulen dieser zweiten Stufe sollen allgemeine Stadtschulen heißen. 
Auf der dritten Stufe soll sie jenes Geschäft so weit fortsetzen, bis der Grund all— 
gemein-wissenschaftlicher und fittlicher Bildung, sei es für die höhern und besondern Stu— 
dien der Universität, oder unmittelbar fürs praktische Leben, gelegt ist. Jede Schule, welche 
bis zu diesem Ziele führt, soll Gymnasium heißen. Die höheren Bildungs-Anstalten, 
velche Ritter-Akademien, Pädagogien, Athenäen, Lyceen u. s. w. genannt werden, sollen in 
Ansehung des Unterrichts und der Disciplin nach denselben Grundsätzen, wie die Gymna— 
sien, jede indeß in ihren eigenthümlichen Formen eingerichtet sein. 
8§. 4. 
Inneres Verhält⸗ Alle diese Stufen müssen auf ihren Endzweck so fest gerichtet sein, daß sie zusammen 
niß dieser Stufen wie eine einzige große Anstalt für die National-Jugendbildung betrachtet werden können. 
A Es muß daher ihre ganze Anlage auf einem in sich übereinstimmenden System der letztern 
beruhn, welches sie in innerem Zusammenhange unter einander erhält, und keiner Stufe eine 
Abweichung von dem allgemeinen wesentlichen Charakter des Ganzen gestattet. Vermöge 
heffelben muß jede Stufe ihren eigenen Zweck verfolgen, weil aber dieser in dem allgemeinen 
Fndzwecke enthalten ist, zugleich auf die nächste höhere Stufe vorbereiten können. 
§. 5. 
Nöthige Ueber⸗ Zufolge des allgemeinen Charakters dieser ganzen Schulen-Anstalt dürfen bei aller 
einstimmung zwi⸗ Mannigfaltigkeit, welche unter den Schulen derselben Stufe aus persoönlichen, Orts-, oder 
— Zeitverhältnissen, oder den besondern Bedingungen ihrer Stiftungen, entstehen kann, äußere 
Verhältnisse doch keinen wesentlichen Unterschied zwischen ihnen, weder in Ansehung der 
nnern Verfassung noch der aufzunehmenden Jugend bestimmen. 
In ersterer Hinsicht gilt als Grundsatz, daß in Allem, was das Bildungs-Geschäft 
'elbst betrifft, und für seinen Zweck, gegenwärtiger Verordnung und den auf sie zu grün— 
denden Anweisungen gemäß, nothwendig ist, die Schulen- und Erziehungs-Anstalten der— 
elben Stufe mit einander übereinstimmen müssen. 
2. In Ansehung In letzterer Hinsicht müssen sie insgesammt Zöglinge und Schüler unter der allge— 
der aufzunehmen- meinen Bedingung annehmen, daß diese überhaupt bildungsfähig, und für die Stufe, wozu 
den Ingaend. sie sich melden, reif sind (vergl. in Beziehung auf die Elementarschulen 8. 34) und daß
	        
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