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auf die Anweisung der betreffenden Behörde keine genügende Abhülfe, so kann die Genehmi—
Jung (8. 165) zurückgenommen und die Anstalt geschlossen werden.
Auch einem Privatlehrer kann der Erlaubnißschein (8. 162) entzogen werden, wenn
seine Wirksamkeit die Religiösität und Sittlichkeit der Jugend, oder das Staats-Interesse
gefährdet.
8. 168.
Die Zurücknahme (8. 167) erfolgt in dem durch die Allgemeine Gewerbe-Ordnung
bom 14. Januar 1845, 88. 71 ff. (Gesetz Sammlung Seite 41 ff.) und in dem Gesetz vom
22. Juni 1861 (Gesetz- Sammlung Seite 442ff.) vorgeschriebenen Verfahren.
8. 169.
Die Erlaubniß zur Leitung von Kinder-Bewahr- und Warte-Anstalten, von Kinder—
gärten, sowie von Schulen für die Unterweisung in weiblichen Handarbeiten ertheilt der
Schulvorstand, welcher den Nachweis der sittlichen Befähigung der Vorsteher und Lehrer zu
erfordern hat. Zur Leitung von Rettungs-, Besserungs- und Waisen-Anstalten und zur
Ertheilung von Unterricht in ihnen ist in der Regel der Nachweis der Befähigung nach 8. 113
dieses Gesetzes erforderlich.
V. Verhältnißz der Juden und Dissidenten zu den öffentlichen Volksschulen.
8. 170.
Den Kindern der Juden steht der Eintritt in die öffentlichen Volksschulen offen. Zur
Theilnahme an dem Religionsunterricht in diesen Schulen sind diese Kinder nicht verpflichtet.
8. 171.
Jüdischen Einwohnern eines Ortes steht es frei, für den Unterricht ihrer Kinder Privat—
schulen zu errichten. Sind die anderweitigen zur Anlage solcher Privatschulen erforderlichen
Vorbedingungen erfüllt, so wird die Bedürfnißfrage (8. 165) nicht weiter in Betracht gezogen.
8. 172.
Für die Kinder jüdischer Einwohner können nach Maßgabe des 8. 18 Nr. 4 auch
zffentliche Volksschulen eingerichtet werden.
Solche öffentliche jüdische Schulen haben einen besonderen Vorstand, zu welchem der
Bürgermeister, oder Ortsvorsteher, oder ein Magistrats-Mitglied gehören muß. Die Ernen—
nung eines technischen Mitgliedes in einem solchen Schulvorstand bleibt der Bezirks-Regierung
aüberlassen.
Den Vorsitz in diesem Vorstand führt der Bürgermeister, oder Ortsvorsteher, oder das
Magistrats-Mitglied. Wegen der anderen Mitglieder des Schulvorstandes gelten die Bestim⸗
mungen im 8. 64 und 65.
8. 173.
Die öffentlichen jüdischen Schulen werden im Uebrigen von dem Landrath und dem
bon der Bezirks-Regierung zu bestimmenden Kreis-Schul-Inspektor nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes beaufsichtigt.
8. 174.
Wegen Befähigung der Lehrer an üüdischen Privat- und öffentlichen Schulen gelten
die allgemein in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen.
8. 175.
Eltern oder Vormünder jüdischer Kinder sind auf Erfordern der Schulbehörde ver—
oflichtet, den Nachweis zu liefern, daß jedes schulpflichtige Kind Religionsunterricht empfängt.
8. 176.
Rabbiner bedürfen zur Ertheilung von Religionsunterricht dem Staate gegenüber keines
Nachweises ihrer Befähigung.