Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

224 
Wer sonst jüdischen Religionsunterricht in Schulen ertheilen will, muß, abgesehen von 
seiner Befähigung für denselben, die Prüfung für das Elementarschul-Amt bestanden haben. 
8. 177. 
Die in den 88. 170 bis 175 enthaltenen Bestimmungen finden auch Anwendung auf 
religiöse Vereine, welche Korporationsrechte besitzen. 
Andere religiöse Vereine sind hinsichtlich des im 8. 2 vorgeschriebenen Unterrichts ihrer 
Kinder auf die öffentlichen Volksschulen und den Privatunterricht mit der Maßgabe verwiesen, 
daß ihre Kinder, den Religionsunterricht der öffentlichen Volksschule zu benutzen, nicht an— 
zehalten werden, wenn denselben anderweit von den Vorstehern des Vereins in geordneter 
Weise Religionsunterricht ertheilt wird. 
Andere Personen, welche diesen ertheilen wollen, sind als Privatlehrer zu behandeln. 
8. 178. 
Der in solcher Weise ertheilte Unterricht in der Religion darf nichts den Staatsgesetzen 
Widersprechendes, die Treue gegen den König und die Sittlichkeit Gefährdendes enthalten. 
8. 179. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegen— 
heiten beauftragt, welcher die Provinzial-Behörden mit den erforderlichen Instruktionen und 
Anweisungen zu versehen hat. 
Nach Vollendung der Vorarbeiten ist durch die Amtsblätter der Zeitpunkt bekannt zu 
machen, mit welchem die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommen. Mit diesem 
Zeitpunkt treten alle dem gegenwärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, soweit nicht 
in diesem Gesetz ausdrücklich auf dieselben verwiesen ist, außer Wirksamkeit, sie mögen in 
allgemeinen Landes-Gesetzen und Verordnungen, oder in besonderen Gesetzen enthalten sein. 
Motive 
zu dem Entwurf des Unterrichts-Gesetzes. 
Die Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 verordnet in dem Artikel 26: 
„Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.“ 
Der Zusammenhang dieses Artikels mit den vorhergehenden Artikeln 20 bis 25 läßt keinen 
Zweifel daruͤber, daß die Bestimmungen der letzteren für die Dispositionen des Unterrichtsgesetzes 
im Einzelnen maßgebend sein sollen. 
Ein das ganze Unterrichtswesen regelndes Gesetz muß umfassen: die öffentliche 
Volks- und Bürgerschule, die Lehrerbildung, die Gymnasien, Real- und höhere 
Bürgerschulen, die Unterrichtsverhältnisse der Juden und Dissidenten und den 
Privatunterricht. 
Hinsichtlich der Schulen und des Unterrichtswesens überhaupt bestimmen die Artikel 20 
bis 25 der Verfassungs-Urkunde: 
1. daß die Wissenschaft und ihre Lehre frei sein soll (Art. 20); 
2. daß für die Bildung der Jugend durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden 
soll (Art. 21 Al. 1); 
3. daß zur Ertheilung von Unterricht genügende Befähigung nachgewiesen werden muß (Art. 22); 
1. daß alle öffentlichen, wie Privat-Schulen und Erziehungs-Anstalten der Aufsicht des Staates 
unterworfen sind (Art. 23 Al. 1); 
5. daß die öffentlichen Lehrer die Rechte und Pflichten der Staatsdiener haben (Art. 23 Al. 2). 
Alle übrigen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde (Art. 21 Al. 2. Art. 24 und 25) be— 
ziehen sich nur auf die öffentliche Volksschule. 
Wie es nun keines Nachweises bedarf, daß sehr wichtige Beziehungen des Unterrichtswesens 
überhaupt und insbesondere der öffentlichen Volksschule in der Verfassungs-Urkunde keine Erwäh—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.