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Wer sonst jüdischen Religionsunterricht in Schulen ertheilen will, muß, abgesehen von
seiner Befähigung für denselben, die Prüfung für das Elementarschul-Amt bestanden haben.
8. 177.
Die in den 88. 170 bis 175 enthaltenen Bestimmungen finden auch Anwendung auf
religiöse Vereine, welche Korporationsrechte besitzen.
Andere religiöse Vereine sind hinsichtlich des im 8. 2 vorgeschriebenen Unterrichts ihrer
Kinder auf die öffentlichen Volksschulen und den Privatunterricht mit der Maßgabe verwiesen,
daß ihre Kinder, den Religionsunterricht der öffentlichen Volksschule zu benutzen, nicht an—
zehalten werden, wenn denselben anderweit von den Vorstehern des Vereins in geordneter
Weise Religionsunterricht ertheilt wird.
Andere Personen, welche diesen ertheilen wollen, sind als Privatlehrer zu behandeln.
8. 178.
Der in solcher Weise ertheilte Unterricht in der Religion darf nichts den Staatsgesetzen
Widersprechendes, die Treue gegen den König und die Sittlichkeit Gefährdendes enthalten.
8. 179.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegen—
heiten beauftragt, welcher die Provinzial-Behörden mit den erforderlichen Instruktionen und
Anweisungen zu versehen hat.
Nach Vollendung der Vorarbeiten ist durch die Amtsblätter der Zeitpunkt bekannt zu
machen, mit welchem die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommen. Mit diesem
Zeitpunkt treten alle dem gegenwärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, soweit nicht
in diesem Gesetz ausdrücklich auf dieselben verwiesen ist, außer Wirksamkeit, sie mögen in
allgemeinen Landes-Gesetzen und Verordnungen, oder in besonderen Gesetzen enthalten sein.
Motive
zu dem Entwurf des Unterrichts-Gesetzes.
Die Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 verordnet in dem Artikel 26:
„Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.“
Der Zusammenhang dieses Artikels mit den vorhergehenden Artikeln 20 bis 25 läßt keinen
Zweifel daruͤber, daß die Bestimmungen der letzteren für die Dispositionen des Unterrichtsgesetzes
im Einzelnen maßgebend sein sollen.
Ein das ganze Unterrichtswesen regelndes Gesetz muß umfassen: die öffentliche
Volks- und Bürgerschule, die Lehrerbildung, die Gymnasien, Real- und höhere
Bürgerschulen, die Unterrichtsverhältnisse der Juden und Dissidenten und den
Privatunterricht.
Hinsichtlich der Schulen und des Unterrichtswesens überhaupt bestimmen die Artikel 20
bis 25 der Verfassungs-Urkunde:
1. daß die Wissenschaft und ihre Lehre frei sein soll (Art. 20);
2. daß für die Bildung der Jugend durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden
soll (Art. 21 Al. 1);
3. daß zur Ertheilung von Unterricht genügende Befähigung nachgewiesen werden muß (Art. 22);
1. daß alle öffentlichen, wie Privat-Schulen und Erziehungs-Anstalten der Aufsicht des Staates
unterworfen sind (Art. 23 Al. 1);
5. daß die öffentlichen Lehrer die Rechte und Pflichten der Staatsdiener haben (Art. 23 Al. 2).
Alle übrigen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde (Art. 21 Al. 2. Art. 24 und 25) be—
ziehen sich nur auf die öffentliche Volksschule.
Wie es nun keines Nachweises bedarf, daß sehr wichtige Beziehungen des Unterrichtswesens
überhaupt und insbesondere der öffentlichen Volksschule in der Verfassungs-Urkunde keine Erwäh—