sie der Leitung der Schule, so lange sie dieselbe besuchen, nach deren Ordnung und Gesetzen,
überlassen werden. An gewisse Stiftungen geknüpfte Bedingungen der Aufnahme-Fähigkeit
können bestehen, inwiefern sie dieser allgemeinen nicht widersprechen.
8. 6.
Was aber die Rücksichten anlangt, welche Geschlecht, Sprache, Religion, Stand und Rückhsicht auf die
künftiger Beruf der Jugend zu erfordern scheinen, oder wirklich erfordern, so wird darüber ORründe möglicher
erklärt und bestimmt: Dersedenhet un⸗
1. Für die dem weiblichen Geschlecht nothwendige allgemeine Bildung sind so viel 1. Nach dem Ge—
wie möglich abgesonderte Anstalten einzurichten, welche in dem Umfang ihres innern Wirs schlecht der Kinder.
kens den allgemeinen Elementar- und in höherer Stufe den allgemeinen Stadtschulen
gleich stehen. Die allgemeinen Grundsätze des Unterrichts und der Disciplin, welche für
die Elementar- und Stadtschulen gelten, gelten auch für die Mädchenschulen, nur muß in
diesen eine andere Behandlung, wie das Geschlecht sie erfordert, und eine demselben ange—
messene Form des Unterrichts in denjenigen Lehrgegenständen, wo eine Verschiedenheit hierin
aöthig ist, eintreten.
2. Die allgemeine Verfassung der Schulen gilt für alle Völkerstämme, die der Preu—
hzische Staat vereinigt.
Sollten einige nicht deutsche Schulen in das vorzuzeichnende System des Unterrichts
und der Disciplin nicht gleich passen, so müssen sie eben wie diejenigen deutschen, bei
velchen derselbe Fall eintritt, allmählig dafür ausgebildet werden.
In allen Schulen fremder Sprachen ohne Ausnahme muß neben der Landessprache
ein nach der Stufe der Schule vollständiger Unterricht in der deutschen Sprache allen
Schülern ertheilt, und keinem Lehrer oder Schüler darf gewehrt werden, sich ihrer im Um—
gang in der Schule zu bedienen. Die nähere auf die Sprach- und Namens-Verschiedenheit
zu nehmende Rücksicht bleibt aber den Schul-Ordnungen der Provinzen, in welchen Men—
schen verschiedener Stämme und Sprachen zusammenwohnen, überlassen.
3. Der Konfessions-Unterschied der christlichen Schulen begründet die wesentlichste
nnere Verschiedenheit der Schulen in dem, was den Religions-Unterricht und die religiöse
Erbauung anbetrifft. Diese nämlich richten sich in jeder Schule evangelischer und katholi—
scher Konfession nach der Lehre und dem Geiste derjenigen Kirche, der die Genossenschaft.
für welche die Schule bestimmt ist, angehört.
Da aber der herrschende Geist jeder Schule eines christlichen Staats dasjenige fein
muß, was alle Konfessionen vereinigt, Frömmigkeit nämlich und wahre Gottesfurcht, so
kann fie auch Kinder anderer christlichen Konfessionen, als von welcher sie selbst ist, auf—
nehmen. Beeinträchtigung dieser Kinder wegen ihrer Konfession muß durch den Geist der
Schule und durch die Aufseher und Lehrer derselben eben so sorgfältig verhütet, als Anstoß
und Aergerniß beim Unterricht nicht nur in der Religion, sondern auch in allen andern
Fächern vermieden werden.
Keine Schule darf zur Hinüberziehung der Kinder in eine andere Konfession gemiß—
braucht, deswegen dürfen Kinder von anderer Religion oder Konfession auch nicht zur
Theilnahme an dem Religions-Unterrichte und den religiösen Erbauungen der Schule wider
ihrer Eltern und häuslichen Vorgesetzten oder wider ihren eigenen Willen angehalten, son—
dern es muß in solchen Fällen beides für sie durch Lehrer ihrer Konfesston oder Religion
besonders besorgt werden. Wo dies nicht möglich sein sollte, wird es um so mehr Gewissens—
oflicht ihrer Eltern oder Angehörigen, falls sie die Kinder von dem Religions-Unterricht
und den religiösen Erbauungen der Schule zurückhalten, auf andere Weise dafür zu sorgen.
Die außerdem noch erforderlichen näheren Festsetzungen über die Konfessions-Verhält—
aisse, und zwar der in den Preußischen Staat aufgenommenen christlichen Sekten insonder—
heit, in Ansehung der Schulen, sollen in den Provinzial-Schul-Ordnungen enthalten sein,
3. Nach der Re⸗
igion.