Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

4. Nach den Stän⸗ 
den und Berufs⸗ 
arten. 
dabei aber sowohl die jenen im Preußischen Staate für ihre Gemeinde-Schulen zuge— 
sicherten Rechte, als auch das, sich auch über gedachte Schulen erstreckende Ober-Aufsichts— 
recht des Staats beachtet werden. 
Die Aufnahme von Kindern jüdischer Religion wird den christlichen Schulen ge— 
stattet; es gelten aber auch in Hinsicht ihrer die oben in Beziehung auf die Kinder anderer 
Konfessionen gegebenen Bestimmungen. Jüdische Schulen duͤrfen dagegen keine christlichen 
Kinder aufnehmen. 
4. Die Bestimmung besonderer höherer oder niederer Schulen und Erziehungs— 
Anstalten für einzelne Stände kann unbeschadet der eigenthümlichen äußeren Bedingungen 
ihrer Stiftung doch keine wesentliche Abweichung von der innern Verfassung sämmtlicher 
allgemeinen Schulen und den Grundsätzen derselben begründen. 
So kann auch andererseits der verschiedene Stand und künftige bürgerliche Beruf 
der einer allgemeinen Schule übergebenen Zöglinge deren Verfassung nicht ändern. 
Die öffentliche allgemeine Schule hat auf jeder ihrer Stufen zunächst nur danach 
zu streben, daß sie die allgemeine Bildung ihrer Schüler innerhalb der ihr gezogenen 
Grenze recht gründlich fördere, um jeden derselben so weit zu führen, daß er nach Fähig— 
seit, Neigung und Verhältnissen zur besondern Anleitung für irgend eine äußere Bestim— 
nung übergehen, und, je besser im Allgemeinen vorbereitet, dieser mit desto mehr Selbst— 
hätigkeit, Einsicht und Geschick sich widmen kann. 
In wie fern aber Special-Schulen für die besondern Berufszweige des Soldaten, 
des Oekonomen, des Bergmanns, des Fabrikanten, des Kaufmanns, des Seefahrers, des 
Künstlers u. s. w. schon bestehen, oder noch zu stiften sind, ist für jede dieser Schulen be— 
sonders das Nöthige bestimmt worden, oder wird noch bestimmt werden; in dieser allge— 
meinen Verordnung sind sie nicht mitbegriffen. 
II. Verfassung der öffentlichen allgemeinen Schulen. 
8. 7. 
—A Nach diesen Grundbestimmungen soll die Schule als allgemeine Bildungs-Anstalt den 
A. Für das ge- ganzen Menschen umfassen, sowohl von Seiten des die Bildung des Wissens und Könnens 
ammte Bildungs⸗ bezweckenden Unterrichts, als auch der die praktische Bildung zur sittlichen Thätigkeit in sich 
geschäft der Schule. hegreifenden Disciplin, die aber beide in der Ausuͤbung nicht von einander getrennt, sondern 
wechselseitig mit einander verflochten, und am tiefsten durch die Bildung der Religiösität, 
velche dem ganzen Erziehungswerke der Schule den Schlußstein geben muß, vereinigt sind. 
8§. 8. 
1. Für die Bil⸗ Jede Schule muß als ihre höchste und wichtigste Aufgabe betrachten, zu helfen, daß 
ung der Religi- die Jugend für ihre ewige Bestimmung so erzogen werde, daß das Gefühl derselben mit 
ität insonderheit. der Einsicht in ihre Beschaffenheit und in das Verhältniß des Menschen zu Gott, worauf 
sie gegründet ist, im Geiste des Christenthums, gleich lebendig in ihr wirken, damit sie 
Kraft gewinne, dieser Bestimmung gemäß zu leben, und alle Zwecke und Bestrebungen ihr 
unterzuordnen. 
Die Schule muß deswegen ihre Zöglinge in den Geist wahrer Religiösität und Fröm— 
migkeit schon früh zu erheben und in ihm zu befestigen, hierin, so viel an ihr liegt, die 
häusliche Erziehung zu unterstützen, oder wo es nöthig ist, zu ergänzen, und ihrem eigenen 
Wirken auf die Jugend dadurch Einheit und dauernden Gehalt zu geben suchen. Was sie 
hiefür durch den Religions-Unterricht vornehmlich und die Disciplin zu leisten vermag, muß 
noch auf andere Weise, insbesondere durch die Beibehaltung oder Erneuung mancher guten, 
vor dem in allen Schulen üblichen, Sitte verstärkt werden. 
Das Tagewerk einer jeden Schule muß nämlich mit Gebet und frommer Betrachtung 
beginnen und auch schließen. Auch in größeren Schulen, wo es irgend das Gelaß erlaubt.,
	        
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