Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

267 
8. 202. 
Die Aufgabe der Universitäten ist die Förderung der Wissenschaft überhaupt und die Aufgabe. 
wissenschaftliche Ausbildung der künftigen Diener des Staats und der Kirche insbesondere. 
8. 203. 
Die Universitäten sind Staatsanstalten und haben die Rechte der Korporationen. Rechtliche Stellung. 
8. 204. 
Die Mittel ihrer äußeren Unterhaltung bestehen theils in dem Ertrage ihres eigenthüm- Subsistenz. 
lichen Vermögens, theils in den Zuschüssen, welche ihnen aus Staatsfonds nach Maßgabe 
des Bedürfnisses zu gewähren sind. 
8. 205. 
Ihre innere Verfassung beruht auf vom Könige erlassenen Statuten, welche ohne An- Innere Verfassung. 
hörung der Universitäten nicht verändert werden dürfen. 
8. 206. 
Der Erfüllung ihrer Lehrzwecke dienen 4, oder wo das Lehrgebiet der Theologie einer 
katholischen und einer evangelischen Fakultät anvertraut ist, 5 Fakultäten, nämlich eine, bezie— 
hungsweise zwei theologische, die juristische, die medicinische und die philosophische. Die letztere 
umfaßt außer der Philosophie auch die mathematischen, naturwissenschaftlichen, staatswissen— 
schaftlichen, historischen und philologischen Wissenschaften. 
8. 207. 
An der Spitze der Universität steht der Rektor beziehungsweise der Prorektor, welcher 
aus der Zahl der ordentlichen Professoren alljährlich nach Maßgabe der Statuten gewählt 
und vom Könige bestätigt wird. 
8. 208. 
Rektor beziehungsweise Prorektor und Senat bilden den Vorstand der Universität. 
Der Senat besteht aus: 
1. dem Rektor als Vorsitzenden, 
2. dessen Vorgänger, 
3. dem Universitäts-Richter, 
4. den jedesmaligen Dekanen der einzelnen Fakultäten, 
5. einer durch die Statuten bestimmten Anzahl ordentlicher Professoren. 
8. 209. 
Zu den Geschäften des Vorstandes (8. 208) gehört: 
die Vertretung der Universität nach außen, soweit dieselbe nicht statutenmäßig anderen 
Irganen obliegt, 
die Aufsicht und Disciplinargewalt über die Studirenden, 
die Erstattung der Berichte an den vorgesetzten Minister in Angelegenheiten der Uni— 
dersität, 
die Verleihung der akademischen Beneficien, soweit sie nicht stiftungs- oder statuten— 
mäßig anderen Organen zusteht, 
die der Universität eingeräumte Theilnahme an der Vermögens-Verwaltung, 
die statutenmäßige Mitwirkung bei der Wahl und Anstellung der Universitätsbeamten, 
und die Disciplinargewalt über dieselben in demienigen Umfang, in welchem sie den 
Provinzialbehörden gesetzlich zusteht. 
2 
2. 
3. 
4 
h. 
83. 
8. 210. 
Die Universitäten stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des Ministers der Unterrichts- Aufsicht. 
Angelegenheiten, welchem hierzu, soweit dies erforderlich, ein vom Könige ernannter Curator 
als Oraan dient.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.