267
8. 202.
Die Aufgabe der Universitäten ist die Förderung der Wissenschaft überhaupt und die Aufgabe.
wissenschaftliche Ausbildung der künftigen Diener des Staats und der Kirche insbesondere.
8. 203.
Die Universitäten sind Staatsanstalten und haben die Rechte der Korporationen. Rechtliche Stellung.
8. 204.
Die Mittel ihrer äußeren Unterhaltung bestehen theils in dem Ertrage ihres eigenthüm- Subsistenz.
lichen Vermögens, theils in den Zuschüssen, welche ihnen aus Staatsfonds nach Maßgabe
des Bedürfnisses zu gewähren sind.
8. 205.
Ihre innere Verfassung beruht auf vom Könige erlassenen Statuten, welche ohne An- Innere Verfassung.
hörung der Universitäten nicht verändert werden dürfen.
8. 206.
Der Erfüllung ihrer Lehrzwecke dienen 4, oder wo das Lehrgebiet der Theologie einer
katholischen und einer evangelischen Fakultät anvertraut ist, 5 Fakultäten, nämlich eine, bezie—
hungsweise zwei theologische, die juristische, die medicinische und die philosophische. Die letztere
umfaßt außer der Philosophie auch die mathematischen, naturwissenschaftlichen, staatswissen—
schaftlichen, historischen und philologischen Wissenschaften.
8. 207.
An der Spitze der Universität steht der Rektor beziehungsweise der Prorektor, welcher
aus der Zahl der ordentlichen Professoren alljährlich nach Maßgabe der Statuten gewählt
und vom Könige bestätigt wird.
8. 208.
Rektor beziehungsweise Prorektor und Senat bilden den Vorstand der Universität.
Der Senat besteht aus:
1. dem Rektor als Vorsitzenden,
2. dessen Vorgänger,
3. dem Universitäts-Richter,
4. den jedesmaligen Dekanen der einzelnen Fakultäten,
5. einer durch die Statuten bestimmten Anzahl ordentlicher Professoren.
8. 209.
Zu den Geschäften des Vorstandes (8. 208) gehört:
die Vertretung der Universität nach außen, soweit dieselbe nicht statutenmäßig anderen
Irganen obliegt,
die Aufsicht und Disciplinargewalt über die Studirenden,
die Erstattung der Berichte an den vorgesetzten Minister in Angelegenheiten der Uni—
dersität,
die Verleihung der akademischen Beneficien, soweit sie nicht stiftungs- oder statuten—
mäßig anderen Organen zusteht,
die der Universität eingeräumte Theilnahme an der Vermögens-Verwaltung,
die statutenmäßige Mitwirkung bei der Wahl und Anstellung der Universitätsbeamten,
und die Disciplinargewalt über dieselben in demienigen Umfang, in welchem sie den
Provinzialbehörden gesetzlich zusteht.
2
2.
3.
4
h.
83.
8. 210.
Die Universitäten stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des Ministers der Unterrichts- Aufsicht.
Angelegenheiten, welchem hierzu, soweit dies erforderlich, ein vom Könige ernannter Curator
als Oraan dient.