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8. 211.
Fakultäten. Die innere Verfassung der Fakultäten beruht auf Statuten, welche vom Minister der
Anterrichts-Angelegenheiten erlassen und ohne Anhörung der betheiligten Fakultät nicht ver—⸗
indert werden dürfen.
8. 212.
Jeder einzelnen Fakultät gebührt;
die nächste Sorge für die Vollständigkeit der Lehrvorträge auf dem ihr anvertrauten
Bebiet der Wissenschaft,
die Sorge für die bei ihr bestehenden Seminarien, Anstalten, Institute, Sammlungen
ind sonstigen wissenschaftlichen Hülfsmittel, soweit dieselbe nicht den Direktoren dieser
Institute ꝛc. obliegt,
die Aufsscht über die bei ihr inskribirten Studirenden,
die Verleihung der ihr zustehenden Beneficien und Prämien,
die Ertheilung der akademischen Würden,
die Befugniß über Gegenstände, welche ihrem Gebiet angehören, Gutachten und Responsa
zu ertheilen.
2.
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8. 213.
Die Geschäfte jeder Fakultät leitet ein Dekan, für dessen Berufung es bei den Be—
stimmungen der Statuten bewendet.
8. 214.
Vorlesungen. Das Recht, bei einer Fakultät Vorlesungen zu halten, haben die bei ihr angestellten
ordentlichen und außerordentlichen Professoren, die ordentlichen Mitglieder der Akademie der
Wissenschaften in dem durch die Statuten der Akademie festgesetzten Umfang, die bei der
Fakultät habilitirten Privatdocenten und die Lektoren.
8. 215.
Zu Vorlesungen, welche in das Gebiet einer anderen Fakultät fallen, bedarf jeder Pro—
fessor der Genehmigung Seitens dieser Fakultät, oder sofern sie verweigert wird, des Ministers
der Unterrichts-Angelegenheiten.
8. 216.
Jeder Professor ist verpflichtet, in jedem Semester wenigstens eine öffentliche Vorlesung
anentgeltlich und eine Haupt-Vorlesung seines Fachs, für welche von den Zuhörern Honorar
ntrichtet wird, zu halten.
8. 217.
Auf den mit zwei theologischen Fakultäten versehenen Universitäten sollen in der ju—
istischen Fakultät das Lehrfach des Kirchenrechts, und in der philosophischen Fakultät die
Fächer der Philosophie und der Geschichte von je einem PVrofessor evangelischer und katholi—
scher Konfession vertreten werden.
Verhältniß zur
Kirche.
Professuren.
8. 218.
In Berücksichtigung der besonderen Beziehung der theologischen Fakultäten zu der
dirche ihrer Konfession soll in diesen Fakultäten kein Professor angestellt, beziehungsweise kein
Privatdocent zugelassen werden, gegen dessen Lehre oder Bekenntniß die berufene kirchliche
Behörde auf vorher zu bewirkende Anfrage Einspruch erhebt.
8. 219.
Für die Besetzung einer Professur ist die betheiligte Fakultät dem Minister der Unter⸗
richts-Angelegenheiten Vorschläge zu machen, berechtigt. Doch wird der Letztere hierdurch in
seinem freien Ermessen wegen Besetzung der Professur nicht beschränkt.
8. 220.
Professoren. Die ordentlichen Professoren werden vom König, die außerordentlichen vom Minister
der Unterrichts-Angelegenheiten ernannt.