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8. 221.
Universitätsprofessoren dürfen wider ihren Willen nicht versetzt werden und bleiben im
Genuß ihres vollen Gehalts, wenn sie durch Krankheit oder Abnahme ihrer körperlichen oder
geistigen Kräfte an Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd verhindert werden.
8. 222.
Das Recht, als Privatdocent Vorlesungen zu halten, ist durch die Habilitation bei der Privatdocenten.
betreffenden Fakultät bedingt.
Niemand darf vor Ablauf von zwei Jahren nach Vollendung seiner akademischen Stu—
dien, und ein Staatsbeamter nur mit Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde zur Habili—
zation als Privatdocent zugelassen werden.
Für die sonstigen Bedingungen der Habilitation sind die Statuten maßgebend.
Auch Privatdocenten sind ein Honorar für die von ihnen zu haltenden Vorlesungen
zu erheben berechtigt.
8. 223.
Wegen Versagung der Zulassung zu den Habilitationsleistungen, nicht aber gegen das
Urtheil der Fakultät über die wissenschaftlichen Leistungen steht dem Kandidaten ein Rekurs
an den Minister der Unterrichts-Angelegenheiten zu.
8. 224.
Wenn ein Privatdocent von seinem Recht, Vorlesungen anzukündigen, während zwei
aufeinander folgender Semester ohne besondere Genehmigung der Fakultät keinen Gebrauch
macht, so verliert er seine Eigenschaft als Privatdocent.
Die Wiederzulassung ohne Wiederholung der Habilitation ist nur nach Anhörung der
Fakultaͤt mit Genehmigung des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten erlaubt.
8. 225.
Privatdocenten als solche sind nicht Staatsbeamte.
Die Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie die Untersagung der Ausübung der—
selben auf Zeit hat den Verlust der Eigenschaft als Privatdocent von Rechtswegen zur Folge.
8. 226.
Außerdem kann die Fakultät einem Privatdocenten diese Eigenschaft wegen unwürdigen
Verhaltens nach vollständiger Erörterung der Anschuldigungen durch förmlichen Beschluß ent—
ziehen, gegen welchen innerhalb einer vierwöchentlichen präklusivischen Frist, vom Tage der
Eröffnung des Beschlusses ab ein Rekurs an den Minister der Unterrichts-Angelegenheiten,
welcher endaültig in der Sache entscheidet, gestattet ist.
8. 227.
Die Verleihung akademischer Würden ist ein ausschließliches Recht der Fakultäten, für
dessen Ausübung es bei den Festsetzungen der Statuten bewendet.
8. 228.
Die Studirenden erlangen das akademische Bürgerrecht durch die Immatrikulation.
Inländer, welche bei einer theologischen, der juristischen oder der medicinischen Fakultät
inseribirt werden wollen, haben Behufs ihrer Immatrikulation ein vorschriftsmäßiges, von
der Prüfungs-Kommission eines inländischen Gymnasiums ausgestelltes Zeugniß der Reife
vorzulegen.
Bei Ausländern genügt die Beibringung einer ausreichenden Legitimation und der Nach—
weis, daß sie den für den Besuch der Universität erforderlichen Grad geistiger Bildung besitzen.
Wer von einer anderen Universität kommt, hat außerdem das Abgangszeugniß von
dieser vorzulegen.
Akademische Wür⸗
den.
Akademisches Bür⸗
gerrecht.
8. 229.
Inländer, welche sich nicht für den höheren Staats- oder Kirchendienst bestimmen,
sönnen ohne das Zeugniß der Reife immatriculirt und in ein besonderes Album bei der