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philosophischen Fakultät inscribirt werden, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und sich
über ihren letzten Aufenthaltsort, ihre sittliche Führung und den erforderlichen Grad allge—
meiner Bildung ausweisen.
8. 230.
Von der Immatrikulation sind ausgeschlossen:
4. Alle, welche im Staats- oder Kirchendienst stehen,
2. die Zöglinge einer andern Bildungs-Anstalt,
3. Gewerbtreibende.
1. alle Personen, welche das dreißigste Lebensjahr überschritten haben.
Wollen solche der Immatrikulation nicht fähige Personen Vorlesungen bei der Univer—
sität hören, so haben sie sich vorher der Zustimmung der betheiligten akademischen Lehrer
und der Erlaubniß des Rectors zu versichern.
8. 231.
Vom Hören der Vorlesungen sind ausgeschlossen:
Bymnasiasten und Schüler, sowie Alle, welche nicht den erforderlichen Grad geistiger
ind sittlicher Bildung haben,
ille Personen im Alter von 16 — 30 Jahren, welche, obgleich der Immatrikulation
ähig, dieselbe nicht nachgesucht haben,
die von einer anderen Universität im Wege des Disciplinar-Verfahrens Entfernten,
so lange sie nicht von dem Minister der Unterrichts-Angelegenheiten die Erlaubniß
zum Besuch einer Universität erhalten haben.
8. 232.
Herichtsbarkeit. Die akademische Gerichtsbarkeit wird durch Rektor und Senat und durch einen vom
König ernanten Universitätsrichter nach Maßgabe der bestehenden Gesetze gehandhabt.
8. 233.
Gottesdienst. Für jede Universität ist ein akademischer Gottesdienst einzurichten und ein Universitäts—
Prediger anzustellen.
Bei Universitäten, welche zwei theologische Fakultäten besitzen, soll diese Einrichtung
jür jede der beiden christlichen Konfessionen getroffen werden.
8. 234.
Die vorstehenden Bestimmungen, neben welchen die bestehenden Unioversitätsstatuten,
soweit sie durch die 88. 202 — 233 dieses Gesetzes nicht abgeändert sind, in Kraft bleiben,
finden auf die theologische und philosophische Akademie zu Münster, sowie auf das Lyceum
Hosianum zu Braunsberg insoweit Anwendung, als es die aus der Aufgabe dieser Anstalten
und den ihnen verliehenen Rechten hervorgehenden besondern Verhältnisse gestatten.
3.
Anwendbarkeit des
Hesetzes.
Die Motive zu diesem Theil des Gesetzentwurfs lauten:
Der gegenwärtige rechtliche Bestand der Universitäten beruht auf den 88. 67—129.
Thl. II. Tit. 12. A. L. R. und einer geringen Zahl besonderer Gesetze und Reglements, denen
sich die für jede einzelne Universität vom Könige, resp. von dem früheren Landesherrn, und
für jede einzelne Fakultät vom Minister der Unterrichts-Angelegenheiten erlassenen Statuten
anschließen. Ein praktisches Bedürfniß, für die Universitäten ein Unterrichtsgesetz zu erlassen,
welches ihre Gesammtverhältnisse neu regelte, ist nicht vorhanden. Dies darf nicht befremden,
weil, wenngleich Aufgabe und Ziel der Universitäten überall dieselben sind, jede von ihnen
sich vermöge des scharf ausgeprägten korporativen Charakters dieser Anstalten selbständig ent—
wickelt hat und für diese ihre eigenthümlichen Verhältnisse in jenen Statuten die rechtliche
Norm besitzt. Es kann nicht die Absicht sein, diese auf dem Boden des praktischen Bedürf—
aisses nach und nach erwachsenen Eigenthümlichkeiten und Besonderheiten aufzugeben, und