272
rektors ist nothwendig, weil altem Herkommen gemäß zeitweise des Königs Majestät oder des
dronprinzen Königliche Hoheit eine oder die andexe Universität durch Uebernahme des Rek—
torats auszuzeichnen geruhen, in welchem Fall der Prorektor die Geschäfte führt.
Ad 88. 208. 209. Die Komposition des Senats und die Abgrenzung der Befugnisse
des Vorstandes schließt im Wesentlichen sich den bestehenden Verhältnissen an, zu deren
Aenderung kein Bedürfniß vorliegt. Neu ist das im 8. 209. Nr. 6 dem Vorstande beigelegte,
in den Statuten meistens enger abgegrenzte Maß der Disziplinargewalt über die Universitäts—
»eamten. Es war hierbei der Gesichtspunkt leitend, das einerseits in dieser Beziehung Ver—
chiedenheiten bei den einzelnen Universitäten an sich nicht gerechtfertigt sind, andererseits, daß
der Körperschaft beziehungsweise ihrem Vorsteher die Disziplinargewalt über die Beamten
nn demselben Umfange, wie sie den Provinzialbehörden gesetzlich zusteht, ohne Bedenken an—⸗
zertraut werden kann, zumal die Universitätsbeamten überall nicht ohne Genehmigung des
Anterrichtsministers angestellt werden, und demzufolge, soweit es sich um ein förmliches
Disziplinarverfahren handelt, nach 8. 24 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 vor dem Diszi—
plinarhof in Berlin Recht zu nehmen haben.
Ad 8. 210. Die Bestimmung wegen des Universitätskurators ist fakultiv gefaßt, weil
beispielsweise für Berlin der am Ort wohnhafte Unterrichtsminister eines Kurators nicht bedarf.
Ad 8. 211. In Betreff der Fakultätsstatuten gilt das zu 8. 205 Bemerkte.
Ad 8. 213. Der Dekan wird in der Regel von den ordentlichen Professoren gewählt
und vom Unterrichtsminister bestätigt. Bei der Universität Halle jedoch findet statutenmäßig
keine Wahl statt, sondern das Amt wechselt halbjährlich zwischen den dekanabeln Mitgliedern
der Fakultät nach der durch die Anciennetät bestimmten Reihenfolge. Desgleichen findet in
Königsberg ein bestimmter Turnus statt. Zur Beseitigung dieser Besonderheiten, auf deren
Erhaltung von den Betheiligten Werth gelegt wird, ist kein Anlaß vorhanden und demgemäß
die Fassung des 8. 213 gewählt worden.
Ad 8. 214. Ist nur zu bemerken, daß darüber, inwieweit die Mitglieder der Akademie
der Wissenschaften zu Berlin Vorlesungen an den Universitäten zu halten berechtigt sind, die
38. 7 u. 25 der Statuten der Akademie vom 31. März 1838 spezielle Vorschriften enthalten,
auf welche hier lediglich Bezug zu nehmen war.
Ad 88. 215. 216. Diese 88. bestimmen einerseits die durch die Abgränzung der Fakul—
täten gegebenen Schranken des Rechts zur Haltung von Vorlesungen, wobei der Rekurs an
den Unterrichtsminister zur Vermeidung einer übertriebenen Abschließung der einzelnen Fakul—
äten nothwendig erschien, andrerseits die schon in den Statuten vorgesehenen, aus der Mit—
zliedschaft folgende Verpflichtung der Professoren zum Halten von Vorlesungen, wobei es sich
bon selbst versteht und aus 8. 221 zweifellos hervorgeht, daß die etwa eingetretene zeitweilige
»der dauernde Verhinderung von dieser Verpflichtung entbindet.
Ad 8. 217. Die Nothwendigkeit, bei den mit zwei theologischen Fakultäten versehenen
Universitäten einzelne Lehrfächer anderer Fakultäten durch je einen Lehrer der verschiedenen
donfessionen zu besetzen, ist schon bisher anerkannt und durch Allerhöchste Ordres sanktionirt
vorden. Daß diese Trennung in Ansehung des Kirchenrechts, der Philosophie und der Ge—
chichte aufrecht erhalten werde, ist als eine berechtigte Anforderung zu erachten, weil für die
Auffassung und den Vortrag dieser Disziplinen der konfessionelle Standpunkt von wesentlicher
Bedeutung ist.
Ad 8. 218. Die Bestimmung entspricht der bisherigen Praxis und hat ihre innere
Berechtigung in dem Beruf der theologischen Fakultäten zu wissenschaftlicher Ausbildung der
künftigen Diener der Kirche.
Für die katholisch-theologischen Fakultäten zu Bonn und Breslau besteht auf Grund
der Allerhöchsten Instruktion vom 26. August 1776 und des Schulreglements vom 26. Juli
1800, sowie der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 13. April 1825 eine ausgedehntere Einwir—
rung der bischöflichen Behörde. Diese gesetzlichen Befugnisse der katholischen Bischöfe dürfen
nicht verkürzt werden. Einer ausdrücklichen Erwähnung derselben im Gesetz bedarf es jedoch